Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 39 b , 55 Absatz 2 und 78 des Urheberrechtsgesetzes vom

1 (URG), 9. Oktober 1992

2 auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

3 4 21. März 1997 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Wahl

1 Bei der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) sorgt der Bundesrat für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die Fachkunde, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt.

2 Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin, die beisitzenden Mitglieder, deren Ersatzleute sowie die weiteren Mitglieder. Aus dem Kreis der beisitzenden Mitglieder wird der Vizepräsident beziehungsweise die Vizepräsidentin bestimmt.

3 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) lässt Namen, Vornamen und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder im Bundesblatt veröffentlichen.

4 Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.

5 Rechtsstellung Art. 2

1 Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädigungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionen-

6 verordnung vom 3. Juni 1996 .

2 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 3 Administrative Leitung

1 Der Präsident oder die Präsidentin ist für die administrative Leitung der Schiedskommission zuständig. Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin diese Aufgabe.

2 Zur Unterstützung in der administrativen Tätigkeit kann das Sekretariat (Art. 4) beigezogen werden.

Art. 4 Sekretariat

1 Das Departement bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schiedskommission das Sekretariat der Schiedskommission, dem ein juristischer Sekretär oder eine juristische Sekretärin vorsteht. Es stellt die erforderliche

7 Infrastruktur zur Verfügung. 1bis Das Arbeitsverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personal-

8 gesetzgebung des Bundes.

2 Das Sekretariat ist in der Ausübung seiner Funktionen von den Verwaltungsbehörden unabhängig und nur an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden.

3 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

4 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin hat in Verhandlungen, in denen er oder sie das Protokoll führt, beratende Stimme.

9 Information Art. 5

1 Die Schiedskommission veröffentlicht ihre Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

2 Sie kann ihre Entscheide in einer Datenbank auf ihrer Website veröffentlichen.

Art. 6 Sitz

Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Bern.

10 Art. 7 Rechnungsführung Die Schiedskommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Departements. Das Departement stellt die Einnahmen und die nach Personalund Sachkosten gesonderten Ausgaben der Kommission in den Voranschlag ein.

11 Art. 8

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Antragstellung

1 Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.

2 Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen.

3 Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen.

Art. 10 Einleitung des Verfahrens

1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Genehmigungsverfahren ein, indem er oder sie gestützt auf Artikel 57 URG die Spruchkammer einsetzt und unter deren Mitgliedern Ausfertigungen der Eingaben samt Beilagen und allenfalls weitere Akten in Umlauf setzt.

2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt den Antrag auf Genehmigung eines Tarifs den massgebenden an den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften beteiligten Nutzerverbänden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung zu.

3 Geht aus dem Genehmigungsantrag eindeutig hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) zu einer Einigung geführt haben, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

12 Art. 11 Zirkularbeschluss Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg.

Art. 12 Einberufung einer Sitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.

2 Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.

Art. 13 Anhörung

Die beteiligten Parteien haben das Recht auf mündliche Anhörung.

Art. 14 Beratung

1 Führt die Anhörung nicht zu einer Einigung unter den Parteien, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung.

2 Die Beratung und die anschliessende Abstimmung finden unter Ausschluss der Parteien statt.

3 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage

1 Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.

2 Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG).

Art. 16 Eröffnung des Entscheids

1 Der Entscheid wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Anschluss an die

13 Beratung mündlich oder schriftlich im Dispositiv eröffnet.

2 Der Präsident oder die Präsidentin prüft und genehmigt die schriftliche Begründung selbständig; wirft die Abfassung Fragen auf, so können diese auf dem Zirkulationsweg den andern Mitgliedern der Spruchkammer zur Prüfung unterbreitet wer-

14 den.

3 Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung des schriftlich begründeten

15 Entscheids massgebend.

4 Im Entscheid werden die Mitglieder der Spruchkammer sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin mit Namen genannt; der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin unterzeichnet den Entscheid neben dem Präsidenten oder der Präsidentin. 3. Abschnitt : Gebühren 16

Art. 16 a Gebühren und Auslagen

1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55–60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buch-

17 stabe a, 2 und 14–18 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

2 Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

Art. 16 b Zahlungspflicht

1 Die Verwertungsgesellschaft, die den Tarif zur Genehmigung vorlegt, muss die Gebühren und Auslagen bezahlen.

2 Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.

3 Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.

Art. 16 c Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.

Art. 16 d Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

18 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

1 a. Kapitel : Beobachtungsstelle für technische Massnahmen 19

Art. 16 e Organisation

1 Die Beobachterin oder der Beobachter für technische Massnahmen nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39 b Absatz 1 URG wahr. Der Bundesrat wählt die Beobachterin oder den Beobachter.

2 Die Beobachterin oder der Beobachter erfüllt ihre oder seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum administrativ zugeordnet.

3 Die Beobachterin oder der Beobachter verfügt über ein Sekretariat, das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum geführt wird. Dieses trägt die Kosten der Fachstelle.

4 Die Fachstelle erhebt für ihre Tätigkeiten keine Gebühren.

Art. 16 f Wahrnehmung der Aufgaben

1 Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39 b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16 g ) ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen.

2 Stellt sie solche Anhaltspunkte fest, so strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39 b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an.

3 Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht und informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit; sie hat keine Entscheidungsoder Weisungsbefugnis.

4 Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch Beauftragte, die nicht der Bundesverwaltung angehören, beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 16 g Meldungen

1 Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.

2 Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16 f Absatz 1.

3 Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.

2. Kapitel: Schutz von Computerprogrammen

Art. 17

1 Der nach Artikel 12 Absatz 2 URG zulässige Gebrauch eines Computerprogramms umfasst:

2 Nach Artikel 21 Absatz 1 URG erforderliche Informationen über Schnittstellen sind solche, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen unerlässlich und dem Benutzer oder der Benutzerin von Programmen nicht ohne weiteres zugänglich sind.

3 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Programms im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 URG liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen der Entschlüsselung gewonnenen Schnittstelleninformationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden. Kapitel 2 a : …

20 Art. 17 a

3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

21 Art. 18 Bereich Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, ins oder aus dem Zollgebiet.

Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirek-

22 tion stellen. 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi-

23 gen Unterlagen über den Antrag. Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer 2 gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 20 Zurückbehalten von Waren

1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in

24 Verwahrung.

2 Sie teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Inoder

25 Ausland der zurückbehaltenen Ware mit. Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise 3 bis 26 Absatz 2 URG fest, dass die Antragsteller oder Antragstellerinnen vorsorgliche

27 Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Waren sogleich freigegeben.

28 Proben oder Muster Art. 20 a

1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller oder die Antragstellerin ermöglichen.

2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

29 Art. 20 b Wahrung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen

1 Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

30 Art. 20 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 77 Absatz 1 URG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.

2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

31 Art. 21 Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver-

32 ordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung

4. Kapitel: …

33 Art. 21 a- 21 f

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 34

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

35 a. die Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1941 zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten;

36 b. die Verordnung des EJPD vom 8. April 1982 über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten;

37 c. das Reglement vom 22. Mai 1958 der Eidgenössischen Schiedskommission betreffend Verwertung von Urheberrechten.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 231.1

[^2]: SR 172.010.31

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2427).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2427).

[^6]: [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: Art. 8 a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1 ).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.