Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 12 und 18 des Topographiengesetzes vom
1 (ToG) 9. Oktober 1992
2 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und
3 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem ToG ergeben, und der
4 5 Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) .
2 Ausgenommen sind der Artikel 12 ToG sowie die Artikel 16–19 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.
Art. 2 Sprache
1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.
2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; werden die verlangten Unterlagen nicht beigebracht, gelten die Beweisurkunden als nicht eingereicht.
6 Art. 2 a Unterschrift
1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
3 Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
7 Art. 2 b Elektronische Kommunikation
1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
8 Gebühren Art. 3 Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden,
9 richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
2. Abschnitt: Anmeldeverfahren
Art. 4 Mehrere Anmelder und Anmelderinnen
1 Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das IGE sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsame Vertreterin zu bezeichnen.
2 Solange trotz Aufforderung des IGE keine Vertreterin bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreterin.
Art. 5 Unterlagen zur Identifizierung
1 Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:
- a. Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
- b. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
- c. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
2 Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
3 Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29,7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1,5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
4 Soweit das IGE die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2 b ), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es
10 veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
Art. 6 Unvollständige Anmeldung
1 Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das IGE dem Anmelder oder der Anmelderin eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.
2 Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.
3. Abschnitt: Das Topographienregister
Art. 7 Registerinhalt
Das IGE trägt die folgenden Angaben in das Register ein:
- a. die Eintragungsnummer;
- b. das Anmeldedatum;
- c. der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolgerin;
- d. der Name und die Adresse des Herstellers oder der Herstellerin;
- e. die Bezeichnung der Topographie;
- f. das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;
11 g. das Datum der Veröffentlichung;
- h. Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;
- i. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungsbehörden;
- k. das Datum der Löschung.
Art. 8 Aktenheft
Das IGE führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 9 Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis
1 Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.
2 Unterlagen, die nach Artikel 5 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
3 Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
4 Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das IGE nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.
Art. 10 Bescheinigung
Nach der Eintragung stellt das IGE eine entsprechende Bescheinigung aus.
12 Art. 11 Veröffentlichung
1 Das IGE veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.
2 Es bestimmt das Publikationsorgan.
3 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich
13 elektronisch veröffentlichten Daten.
4 14 …
Art. 12 Änderung und Löschung von Einträgen
1 2 15 …
3 Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gegen Vorlage einer Kopie des Urteils mit
16 Bescheinigung der Rechtskraft eingetragen.
4 Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom IGE bescheinigt.
5 17 …
Art. 13 Berichtigung
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
18 Art. 14 Registerauszüge Das IGE erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Register.
Art. 15 Aufbewahrung und Rückgabe
1 Das IGE bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.
2 Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das IGE auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.
4. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung
19 Art. 16 Bereich Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, ins oder aus dem Zollgebiet.
Art. 17 Antrag auf Hilfeleistung
1 Die Hersteller und Herstellerinnen oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf
20 Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi-
21 gen Unterlagen über den Antrag.
2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
22 Art. 18 Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
1 Behält die Zollstelle Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.
2 Sie teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Inoder Ausland der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
3 bis Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise 2 des
23 Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Halbleitererzeugnisse unverzüglich frei.
24 Art. 18 a Proben oder Muster
1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller oder die Antragstellerin ermöglichen.
2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Halbleitererzeugnisse direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Halbleitererzeugnisse zurückbehält.
25 Art. 18 b Wahrung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen
1 Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
26 Art. 18 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 77 Ab-
27 satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.
2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
28 Gebühren Art. 19 Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Verord-
29 nung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 231.2
[^2]: SR 172.010.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5156).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5156).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5156).
[^9]: [AS 1995 5174, 1997 773]. Siehe heute: die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (SR 232.148 ).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4477).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4477).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5037). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4477).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4477).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^23]: SR 231.1
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^27]: SR 231.1
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2543).
[^29]: SR 631.035
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