Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-03-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt 2 (Stand am 11. August 2016) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

4 betrefin Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen fend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, insbesondere in der Erkenntnis, dass jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen, tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art, die das Leben unschuldiger Menschen gefährden oder vernichten, die Grundfreiheiten beeinträchtigen und eine ernste Verletzung der Menschenwürde darstellen, in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Seeschifffahrtsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Seeschifffahrt untergraben, in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis geben, überzeugt, dass es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung aller widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Täter zu entwickeln, eingedenk der Resolution 40/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1985, in der unter anderem «alle Staaten nachdrücklich aufgefordert werden, einzeln und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur schrittweisen Beseitigung der tieferen Ursachen des internationalen Terrorismus beizutragen und ihre besondere Aufmerksamkeit auf alle Situationen zu richten – unter anderem den Kolonialismus, den Rassismus sowie Situationen, mit denen massive und flagrante Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einhergehen, und Situationen im Zusammenhang mit fremder Besetzung –, die zu internationalem Terrorismus führen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden können», eingedenk ferner dessen, dass die Resolution 40/61 «alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich solcher, die die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und ihre Sicherheit gefährden, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch verurteilt», sowie eingedenk dessen, dass durch die Resolution 40/61 die Internationale Seeschifffahrtsorganisation aufgefordert wurde, «das Problem des an Bord von Schiffen oder gegen Schiffe verübten Terrorismus zu untersuchen, um Empfehlungen über geeignete Massnahmen abzugeben», in Anbetracht der Resolution A. 584 (14) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vom 20. November 1985, in der zur Ausarbeitung von Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen aufgerufen wurde, welche die Sicherheit von Schiffen sowie deren Fahrgästen und Besatzungen bedrohen, im Hinblick darauf, dass Handlungen der Besatzung, die der üblichen Borddisziplin unterliegen, von diesem Übereinkommen nicht erfasst werden, in Bekräftigung dessen, dass es wünschenswert ist, die Regeln und Normen zur Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen Schiffe und gegen Menschen an Bord von Schiffen zu überwachen mit dem Ziel, sie nach Bedarf zu aktualisieren, und deshalb die vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation empfohlenen Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen gegen Fahrgäste und Besatzungen an Bord von Schiffen mit Befriedigung zur Kenntnis nehmend sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten, in der Erkenntnis, dass alle Staaten bei der Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Regeln und Grundsätze des allgemeinen, Völkerrechts streng einhalten müssen – sind wie folgt übereingekommen:

5 Art. 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bedeutet «Schiff» ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juni 1993 AS 1993 1910; BBl 1992 II 1561

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Die Änd. vom 14. Okt. 2005 (SR 0.747.712 ; AS 2010 3355) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Sie- he deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 28. Sept. 1992 (AS 1993 1909).

[^4]: SR 0.120

[^5]: Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 (AS 2010 3355 3353; BBl 2008 1153).

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