Abkommen vom 27. September 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
3 in Chikago zur Unterzeichnung aufge- Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwikkeln, und um für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Sultanats Oman ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
4 in a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Oman der Minister für Verkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- d. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen. 2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c. das Recht, an jedem Punkt auf den festgelegten Strecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzugeben, unter Vorbehalt der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen. 3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chikago ergeben. 2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien der bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien stehen in enger Beziehung zu den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad zur Verfügung zu stellen, um die gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnisse für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen von und nach dem Gebiet der Vertragspartei abzudecken, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Staaten, die das Unternehmen nicht bezeichnet haben, aufgenommen und abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden, wonach dieses Angebot angepasst ist:
- a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
- b. der Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch die die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Unternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden und
- c. den Betriebserfordernissen von Langstreckendiensten.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – insbesondere diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar.
Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt
Die Vertragsparteien kommen überein, einander ein Höchstmass an gegenseitiger Unterstützung zukommen zu lassen, um Entführung von Luftfahrzeugen, Anschläge gegen Luftfahrzeuge, Flughäfen und Flugsicherungsanlagen sowie Drohungen gegen die Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern. Sie berücksichtigen dabei die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Sicherheitsvorschriften. Bei Zwischenfällen oder Drohungen von Luftfahrzeugentführungen oder Anschlägen gegen Luftfahrzeuge, Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen stehen die Vertragsparteien einander bei, indem sie die in Aussicht genommenen Massnahmen, die eine rasche und sichere Beendigung solcher Zwischenfälle ermöglichen sollen, erleichtern. Jede Vertragspartei überprüft wohlwollend besondere Sicherheitsmassnahmen.
Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht davon überzeugt ist, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. 5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.
Art. 7 Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorläufig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
- a. wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
- b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
- c. wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, so lange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass die Erfordernisse für die Ausstellung oder Anerkennung solcher Zeugnisse und Ausweise gleichwertig oder strenger sind als die Mindestanforderungen, die von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Chikago aufgestellt werden.
Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren
Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Luftlinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen, ihre Ersatzteile, ihre ordentliche Ausrüstung und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die ins Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und einzig zum Verbrauch durch ein Luftfahrzeug dieses Unternehmens oder zum Gebrauch an Bord bestimmt sind, sind im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Revisionsgebühren oder ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit, auch wenn solche Vorräte von Luftfahrzeugen auf Flügen in dieses Gebiet verbraucht werden. 2. Treibstoffvorräte, Schmierstoffvorräte, Ersatzteile, ordentliche Ausrüstung (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord der Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei befinden, sind im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Revisionsgebühren oder ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit, auch wenn solche Vorräte von den Luftfahrzeugen auf ihren Flügen in dieses Gebiet verbraucht werden. Die so befreiten Sachen und Vorräte dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgeladen werden. Die Sachen und Vorräte, die wiederum ausgeführt werden, bleiben unter Zollverschluss, bis sie unter Zollaufsicht erneut ausgeführt werden.
Art. 10 Direkter Durchgangsverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden einem möglichst vereinfachten Zollverfahren unterworfen.
Art. 11 Benützungsgebühren
Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen. 2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 12 Geschäftstätigkeit
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei für seine Geschäftstätigkeit im Dienste des Luftverkehrs Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebsund technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Gesetze und Verordnungen die für den Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen. 3. Jede Vertragspartei räumt im Rahmen der nationalen Gesetze und Verordnungen dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar oder mittels Agenten zu beteiligen.
Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen
Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs frei zu überweisen.
Art. 14 Tarife
Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen in Zusammenhang mit Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes und der Tarife, die von anderen Luftverkehrtsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren des internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) oder einer ähnlichen internationalen Organisation anzuwenden. 3. Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens sechzig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Wenn weder die eine noch die andere der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreissig Tagen nach Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten. 4. Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, die Tarife in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von dreissig Tagen beginnen, nachdem feststeht, dass sich die bezeichneten Unternehmen über die Tarife nicht einigen können, oder nachdem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Nichtgenehmigung der Tarife bekanntgegeben haben. 5. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren unterworfen. 6. Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 18 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben. 7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unterbreiteten und von diesen genehmigten Tarife einhalten und dass kein Unternehmen auf einem Teil dieser Tarife in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, unerlaubte Ermässigungen gewährt.
Art. 15 Unterbreitung und Genehmigung der Flugpläne
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne mit den für den Einsatz vorgesehenen Luftfahrzeugtypen zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.
Art. 16 Statistische Angaben
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 17 Beratungen
Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über irgendwelche Fragen in Zusammenhang mit diesem Abkommen verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.