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Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

bis bis gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2, 64, 64 und 85 Ziffer 1 der

1 2 , Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Perso- 1 nen durch:

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 4 Grundsätze

Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. 1 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismäs- 2 sig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaf- 3 fung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Art. 5 Richtigkeit der Daten

Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. 1 Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. 2

Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die 1 Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss dies dem Eidgenössi- 2 schen Datenschutzbeauftragten vorher melden, wenn:

Art. 7 Datensicherheit

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Mass- 1 nahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die 2 Datensicherheit.

Art. 8 Auskunftsrecht

Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, 1 ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen: 2

Art. 9 Einschränkungen des Auskunftsrechts; im allgemeinen

Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder 1 aufschieben, soweit:

Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende

Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im 1 redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

Art. 11 Register der Datensammlungen

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte führt ein Register der Datensammlun- 1 gen. Jede Person kann das Register einsehen. Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Datenschutzbeauftragten 2 zur Registrierung anmelden. Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder 3 Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekanntgeben, müssen Sammlungen anmelden, wenn:

3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen

Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Perso- 1 nen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund: 2

Art. 13 Rechtfertigungsgründe

Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- 1 willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Be- 2 tracht, wenn diese:

Art. 14 Datenbearbeitung durch Dritte

Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn: 1

Art. 15 Rechtsansprüche und Verfahren

Für Klagen und vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gelten 1

4 . Der Kläger kann insbesondere verlangen, die Artikel 28–28 l des Zivilgesetzbuches dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan 2 werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. Er kann verlangen, dass die Berichtigung, Vernichtung, Sperre, der Vermerk über 3 die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in ei- 4

5 nem einfachen und raschen Verfahren.

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 16 Verantwortliches Organ

Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in 1 Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, 2 mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.

Art. 17 Rechtsgrundlagen

Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche 1 Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie 2 nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:

Art. 18 Beschaffen von Personendaten

Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan 1 den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt. Das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persön- 2 lichkeitsprofilen muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.

Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten

Bundesorgane dürfen Personendaten bekanntgeben, wenn dafür Rechtsgrundlagen 1 im Sinne von Artikel 17 bestehen oder wenn:

Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe

Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann 1 vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn: 2

Art. 21 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten

Bundesorgane müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht:

Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe- 1 sondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Be- 1 arbeiten von Personendaten durch private Personen. Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. 2

6 Art. 24

Art. 25 Ansprüche und Verfahren

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan 1 verlangen, dass es:

7 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz . Die Ausnah- 4 men von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. Die Verfügungen des Bundesorgans können mit Beschwerde bei der Eidgenössi- 5 schen Datenschutzkommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter

Art. 26 Wahl und Stellung

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wird vom Bundesrat gewählt. 1 Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Justizund Po- 2

8 lizeidepartement administrativ zugeordnet. Er verfügt über ein ständiges Sekretariat. 3

Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane

Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der üb- 1 rigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen. Der Datenschutzbeauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den 2 Sachverhalt näher ab. Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich 3 Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des

9 gilt sinngemäss. Verwaltungsverfahrensgesetzes Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt 4 der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung. Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit 5 dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt.

Art. 28 Beratung Privater

Der Datenschutzbeauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.

Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich

Der Datenschutzbeauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den 1 Sachverhalt näher ab, wenn:

10 gilt sinngemäss. waltungsverfahrensgesetzes Der Datenschutzbeauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Be- 3 arbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder ab- 4 gelehnt, so kann er die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.

Art. 30 Information

Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem Bundesrat periodisch und nach Bedarf 1 Bericht. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht. In Fällen von allgemeinem Interesse kann er die Öffentlichkeit über seine Feststel- 2 lungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der Eidgenössischen Datenschutzkommission endgültig.

Art. 31 Weitere Aufgaben

Der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: 1

Art. 32 Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung

Der Datenschutzbeauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufs- 1

11 StGB ). geheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so über- 2 wacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Artikel 27 Absatz 3 vornehmen. Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde bei der 3 Eidgenössischen Datenschutzkommission anfechten. Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden. 4

6. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutzkommission

Art. 33

Die Eidgenössische Datenschutzkommission ist eine Schiedsund Rekurskommis- 1

12 . Sie entscheision im Sinne von Artikel 71 a–c des Verwaltungsverfahrensgesetzes det über:

13 StGB ); in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis

14 . zess

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Meldeund Mitwirkungspflichten

Private Personen, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8, 9 und 10 verletzen, indem 1 sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft. Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: 2

Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persön- 1 lichkeitsprofile unbefugt bekanntgibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personen- 2 daten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekanntgibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten 3 oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 1

15 ... 2 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertre- 3 tungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen. Er kann ferner bestimmen: 4

Art. 37 Vollzug durch die Kantone

Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, gelten für das Bearbei- 1 ten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1–11, 16–23 und 25 Absätze 1–3 dieses Gesetzes. Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Daten- 2 schutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Übergangsbestimmungen

Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die 1 nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden. Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen 2 Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können.

3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt

16 sind.

4 Im Asylund Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26.

17 18 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert. März 1931

Art. 39 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 Anhang Änderung von Bundesgesetzen

20 1. Das Bundesrechtspflegegesetz wird wie folgt geändert:

21 Art. 100 erster Satz ...

22 wird wie folgt geändert: 2. Das Obligationenrecht

Art. 328b

...

Art. 362 Abs. 1

...

23 über das Internationale Privatrecht 3. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 (IPRG) wird wie folgt geändert:

Art. 130 Abs. 3

...

Art. 139 Abs. 3

...

24 wird wie folgt geändert: 4. Das Strafgesetzbuch

Art. 179 novies

...

Art. 321 bis

...

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122, 123 und 173 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 )

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).

[^3]: BBl 1988 II 413

[^4]: SR 210

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).

[^6]: Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120 ).

[^7]: SR 172.021

[^8]: Heute der Bundeskanzlei.

[^9]: SR 172.021

[^10]: SR 172.021

[^11]: SR 311.0

[^12]: SR 172.021

[^13]: SR 311.0

[^14]: SR 273

[^15]: Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1 ).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 1586; BBl 1998 1579 1583).

[^19]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993

[^17]: SR 142.20

[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BB vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2372; BBl 1997 I 877). Die genannten Gesetze treten am 1. Okt. 1999 in Kraft.

[^19]: BRB vom 14. Juni 1993 (AS 1993 1958).

[^20]: SR 173.110

[^21]: Diese Änderung ist gegenstandslos.

[^22]: SR 220 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^23]: SR 291 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^24]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.