Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
bis bis gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2, 64, 64 und 85 Ziffer 1 der
1 2 , Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Perso- 1 nen durch:
- a. private Personen;
- b. Bundesorgane. Es ist nicht anwendbar auf: 2
- a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekanntgibt;
- b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
- c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
- d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
- e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
- b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
- c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
- e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
- f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
- g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
- h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
- j. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden;
- k. formelles Gesetz: 1. Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.
2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
Art. 4 Grundsätze
Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. 1 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismäs- 2 sig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaf- 3 fung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 5 Richtigkeit der Daten
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. 1 Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. 2
Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland
Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die 1 Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss dies dem Eidgenössi- 2 schen Datenschutzbeauftragten vorher melden, wenn:
- a. für die Bekanntgabe keine gesetzliche Pflicht besteht und
- b. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Der Bundesrat regelt die Meldungen im einzelnen. Er kann vereinfachte Meldun- 3 gen oder Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
Art. 7 Datensicherheit
Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Mass- 1 nahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die 2 Datensicherheit.
Art. 8 Auskunftsrecht
Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, 1 ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen: 2
- a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;
- b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen 3 Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen. Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbei- 4 ten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekanntgibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Foto- 5 kopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Niemand kann im voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. 6
Art. 9 Einschränkungen des Auskunftsrechts; im allgemeinen
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder 1 aufschieben, soweit:
- a. ein formelles Gesetz es vorsieht;
- b. es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist. Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder auf- 2 schieben, soweit:
- a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;
- b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Private als Inhaber einer Datensammlung können zudem die Auskunft verweigern, 3 einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekanntgeben. Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Aus- 4 kunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im 1 redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- a. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
- b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
- c. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder auf- 2 schieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
Art. 11 Register der Datensammlungen
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte führt ein Register der Datensammlun- 1 gen. Jede Person kann das Register einsehen. Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Datenschutzbeauftragten 2 zur Registrierung anmelden. Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder 3 Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekanntgeben, müssen Sammlungen anmelden, wenn:
- a. für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht und
- b. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden. 4 Der Bundesrat regelt die Anmeldung der Datensammlungen sowie die Führung und 5 die Veröffentlichung des Registers. Er kann für bestimmte Arten von Datensammlungen Ausnahmen von der Meldepflicht oder der Registrierung vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen
Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Perso- 1 nen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund: 2
- a. Personendaten entgegen den Grundsätzen von Artikel 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
- b. Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
- c. besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben. In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person 3 die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 13 Rechtfertigungsgründe
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- 1 willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Be- 2 tracht, wenn diese:
- a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet;
- b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekanntzugeben;
- c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekanntgibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen;
- d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;
- e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
- f. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
Art. 14 Datenbearbeitung durch Dritte
Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn: 1
- a. der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte und
- b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet. Der Dritte kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftrag- 2 geber.
Art. 15 Rechtsansprüche und Verfahren
Für Klagen und vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gelten 1
4 . Der Kläger kann insbesondere verlangen, die Artikel 28–28 l des Zivilgesetzbuches dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan 2 werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. Er kann verlangen, dass die Berichtigung, Vernichtung, Sperre, der Vermerk über 3 die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in ei- 4
5 nem einfachen und raschen Verfahren.
4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
Art. 16 Verantwortliches Organ
Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in 1 Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, 2 mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.
Art. 17 Rechtsgrundlagen
Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche 1 Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie 2 nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:
- a. es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
- b. der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind oder
- c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
Art. 18 Beschaffen von Personendaten
Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan 1 den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt. Das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persön- 2 lichkeitsprofilen muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten
Bundesorgane dürfen Personendaten bekanntgeben, wenn dafür Rechtsgrundlagen 1 im Sinne von Artikel 17 bestehen oder wenn:
- a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;
- b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf;
- c. die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
- d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum ei- 2 ner Person auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, 3 wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit 4 Auflagen, wenn:
- a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
- b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe
Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann 1 vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn: 2
- a. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
- b. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.
Art. 21 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten
Bundesorgane müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht:
- a. Beweisoder Sicherungszwecken dienen;
- b. dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe- 1 sondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
- a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
- b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und
- c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein: 2
- a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
- b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
- c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.
Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Be- 1 arbeiten von Personendaten durch private Personen. Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane. 2
6 Art. 24
Art. 25 Ansprüche und Verfahren
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan 1 verlangen, dass es:
- a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
- b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
- c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen 2 werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: 3
- a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
- b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
7 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz . Die Ausnah- 4 men von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. Die Verfügungen des Bundesorgans können mit Beschwerde bei der Eidgenössi- 5 schen Datenschutzkommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
Art. 26 Wahl und Stellung
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wird vom Bundesrat gewählt. 1 Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Justizund Po- 2
8 lizeidepartement administrativ zugeordnet. Er verfügt über ein ständiges Sekretariat. 3
Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane
Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der üb- 1 rigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen. Der Datenschutzbeauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den 2 Sachverhalt näher ab. Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich 3 Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des
9 gilt sinngemäss. Verwaltungsverfahrensgesetzes Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt 4 der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung. Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit 5 dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt.
Art. 28 Beratung Privater
Der Datenschutzbeauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.
Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
Der Datenschutzbeauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den 1 Sachverhalt näher ab, wenn:
- a. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);
- b. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11);
- c. Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6). Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbei- 2 tungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Ver-
10 gilt sinngemäss. waltungsverfahrensgesetzes Der Datenschutzbeauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Be- 3 arbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder ab- 4 gelehnt, so kann er die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.
Art. 30 Information
Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem Bundesrat periodisch und nach Bedarf 1 Bericht. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht. In Fällen von allgemeinem Interesse kann er die Öffentlichkeit über seine Feststel- 2 lungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der Eidgenössischen Datenschutzkommission endgültig.
Art. 31 Weitere Aufgaben
Der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: 1
- a. Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.
- b. Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.
- c. Er arbeitet mit inund ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.
- d. Er begutachtet, inwieweit der Datenschutz im Ausland dem schweizerischen gleichwertig ist. Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz 2 nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.
Art. 32 Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung
Der Datenschutzbeauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufs- 1
11 StGB ). geheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so über- 2 wacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Artikel 27 Absatz 3 vornehmen. Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde bei der 3 Eidgenössischen Datenschutzkommission anfechten. Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden. 4
6. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutzkommission
Art. 33
Die Eidgenössische Datenschutzkommission ist eine Schiedsund Rekurskommis- 1
12 . Sie entscheision im Sinne von Artikel 71 a–c des Verwaltungsverfahrensgesetzes det über:
- a. Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten, die ihr vorgelegt werden (Art. 29 Abs. 4);
- b. Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates;
- c. Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission für das Berufsgeheimnis
13 StGB ); in der medizinischen Forschung (Art. 321 bis
- d. Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die sich auf öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stützen. Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 2 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der Datenschutzkommission vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilpro-
14 . zess
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Meldeund Mitwirkungspflichten
Private Personen, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8, 9 und 10 verletzen, indem 1 sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft. Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: 2
- a. Datensammlungen nach Artikel 11 oder Datenbekanntgaben ins Ausland nach Artikel 6 nicht melden oder bei der Meldung falsche Angaben machen;
- b. dem Datenschutzbeauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.
Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persön- 1 lichkeitsprofile unbefugt bekanntgibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personen- 2 daten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekanntgibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten 3 oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 1
15 ... 2 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertre- 3 tungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen. Er kann ferner bestimmen: 4
- a. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;
- b. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;
- c. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen. Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den 5 Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen. Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegsoder Kri- 6 senfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.
Art. 37 Vollzug durch die Kantone
Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, gelten für das Bearbei- 1 ten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1–11, 16–23 und 25 Absätze 1–3 dieses Gesetzes. Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Daten- 2 schutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die 1 nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden. Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen 2 Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können.
3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt
16 sind.
4 Im Asylund Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26.
17 18 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert. März 1931
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 Anhang Änderung von Bundesgesetzen
20 1. Das Bundesrechtspflegegesetz wird wie folgt geändert:
21 Art. 100 erster Satz ...
22 wird wie folgt geändert: 2. Das Obligationenrecht
Art. 328b
...
Art. 362 Abs. 1
...
23 über das Internationale Privatrecht 3. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 (IPRG) wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 3
...
Art. 139 Abs. 3
...
24 wird wie folgt geändert: 4. Das Strafgesetzbuch
Art. 179 novies
...
Art. 321 bis
...
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122, 123 und 173 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 )
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^3]: BBl 1988 II 413
[^4]: SR 210
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^6]: Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120 ).
[^7]: SR 172.021
[^8]: Heute der Bundeskanzlei.
[^9]: SR 172.021
[^10]: SR 172.021
[^11]: SR 311.0
[^12]: SR 172.021
[^13]: SR 311.0
[^14]: SR 273
[^15]: Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1 ).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 1586; BBl 1998 1579 1583).
[^19]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993
[^17]: SR 142.20
[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BB vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2372; BBl 1997 I 877). Die genannten Gesetze treten am 1. Okt. 1999 in Kraft.
[^19]: BRB vom 14. Juni 1993 (AS 1993 1958).
[^20]: SR 173.110
[^21]: Diese Änderung ist gegenstandslos.
[^22]: SR 220 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^23]: SR 291 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^24]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.