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Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

Geltender Text a fecha 2000-04-01

gestützt auf die Artikel 6, 7, 8, 11, 16, 24 und 36 des Bundesgesetzes

1 über den Datenschutz (DSG), vom 19. Juni 1992 verordnet:

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

1. Abschnitt: Auskunftsrecht

Art. 1 Modalitäten

Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob 1 Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen. Der Inhaber der Datensammlung erteilt die Auskunft in der Regel schriftlich, in 2 Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie. Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag 3 hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist. Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Aus- 4 kunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird. Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam 5 geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter. Werden die verlangten Angaben von einem Dritten im Auftrag einer privaten Per- 6 son bearbeitet, so leitet diese das Auskunftsbegehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern sie nicht selber in der Lage ist, Auskunft zu erteilen. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu ertei- 7 len, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt wer- 1 den, wenn:

2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen

Art. 3 Anmeldung

Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz- 1 beauftragten (Datenschutzbeauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

Art. 4 Datensammlungen der Medien

Datensammlungen sind nicht anzumelden, wenn:

3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

Art. 5 Meldepflichtige Datensammlungen

Als meldepflichtige Übermittlung von Datensammlungen ins Ausland (Art. 6 Abs. 2 DSG) gelten namentlich:

Art. 6 Anmeldeverfahren

Der Inhaber der Datensammlung meldet die Datensammlung vor der Übermittlung 1 schriftlich an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

Art. 7 Ausnahme von der Meldepflicht

Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, ins- 1 besondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt. Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige 2 Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, oder eine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung sei vorgesehen. Der Datenschutzbeauftragte erstellt eine Liste der Staaten, die über eine gleichwer- 3 tige Datenschutzgesetzgebung verfügen, und stellt sie denjenigen zur Verfügung, die Personendaten ins Ausland übermitteln.

4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

Art. 8 Allgemeine Massnahmen

Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz 1 zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:

Art. 9 Besondere Massnahmen

Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bear- 1 beitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:

Art. 10 Protokollierung

Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von 1 besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekanntgegeben wurden. Der Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen. Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind 2 ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Art. 11 Bearbeitungsreglement

Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11 Abs. 3 DSG) erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.

Art. 12 Bekanntgabe der Daten

Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

1. Abschnitt: Auskunftsrecht

Art. 13 Modalitäten

Artikel 1 und 2 sind auf die an Bundesorgane gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz

im Ausland Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland er- 1 teilen keine Auskunft. Ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren wird zur Beantwortung an die Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Diese ist das verantwortliche Organ für alle Datensammlungen der Missionen der Schweiz im Ausland. Im übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland 2

2 über das militärische die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Oktober 1986 Kontrollwesen.

3 Art. 15

2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen

Art. 16 Ordentliche Anmeldung

Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführ- 1 ten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Datenschutzbeauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

Art. 17 Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung

Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung 1 und Veröffentlichung, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:

Art. 18 Ausnahmen von der Veröffentlichung

Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie: 1

4 Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Bearbei- 2 tung von Personendaten im präventiven Staatsschutz sind auf die Datensammlungen für die militärische Sicherheit sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

Art. 19

Bundesorgane melden dem Datenschutzbeauftragten die Übermittlung von Daten- 1 sammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende An- 2 gaben:

4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

5 Art. 20 Grundsätze

1 Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8-10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.

2 Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.

3 Der Datenschutzbeauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.

4 6 Im übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 anwendbar.

Art. 21 Bearbeitungsreglement

Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für auto- 1 matisierte Datensammlungen, die:

Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag

Ein Bundesorgan kann Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen, wenn 1 der Datenschutz gewährleistet ist. Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den 2 Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft. Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewissert sich das verantwortliche Organ, 3 dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.

Art. 23 Berater für den Datenschutz

Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 24 Beschaffung von Personendaten

Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss 1 sie von dem Bundesorgan, das die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden. Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie vom 2 Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.

Art. 25 Persönliche Identifikationsnummer

Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine per- 1 sönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können. Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des 2 Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bundesorgan genehmigt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen 3 der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde. Im übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung 4 geregelt.

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

7 Angebot an das Bundesarchiv Art. 27

1 8 Die Bundesorgane bieten nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.

2 Die Bundesorgane vernichten die Personendaten, die vom Schweizerischen Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:

1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen

Art. 28 Register der Datensammlungen

Das vom Datenschutzbeauftragten geführte Register enthält die Informationen 1 nach den Artikeln 3, 16 und 17. Das Register ist öffentlich und kann beim Datenschutzbeauftragten kostenlos ein- 2 gesehen werden. Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch im Bundesblatt ver- 3 öffentlicht.

Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Daten- 1 schutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Datenschutzbeauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes 2 verletzt, empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist. Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, 3 setzt ihm der Datenschutzbeauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.

2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter

Art. 30 Sitz und Rechtsstellung

Sitz und Sekretariat des Datenschutzbeauftragten befinden sich in Bern. 1 Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Datenschutzbeauftragten bestimmt sich 2

9 sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen. nach dem Beamtengesetz

Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen

Der Datenschutzbeauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des 1 Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann. Der Datenschutzbeauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, 2 mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, den Schiedsund Rekurskommissionen, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes unterstehen.

Art. 32 Dokumentation

Die Bundesämter legen dem Datenschutzbeauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe 1 vor, welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen. Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen ihm ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien im Bereich des Datenschutzes mit. Der Datenschutzbeauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Do- 2 kumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen. Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche 3 Dokumentation des Datenschutzbeauftragten.

Art. 33 Gebühren

Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Datenschutzbeauftragten wird eine Gebühr 1

10 über Gebüherhoben. Die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 ren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar. Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird 2 keine Gebühr erhoben.

Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbeson- 1 dere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Datenschutzbeauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:

3. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutzkommission

Art. 35

Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 1 Sie gibt dem Datenschutzbeauftragten ihre Entscheide bekannt. 2

11 Im übrigen ist die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Ver- 3 fahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen anwendbar.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung des bisherigen Rechts

12 1. - 2. ...

13 3. Die Verodnung vom 11. Dezember 1989 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 erster Satz

...

14 über das provisorische Staatsschutz-In- 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 formations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 5 Sachüberschrift

...

Art. 18

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1

...

Art. 22

Aufgehoben

15 über die Eidgenössische Volkszählung 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 1990 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4

Erster Satz aufgehoben 2

4 ...

Art. 29 Sachüberschrift

...

16 über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...

17 über das Nationale Zentralbüro 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 14 Abs. 1

...

Art. 16 Abs. 1

...

Art. 17 Abs. 2 zweiter Satzteil

...

18 über den Erkennungsdienst der Bun- 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 desanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 20 Abs. 2

...

Art. 23 Abs. 2 zweiter Satzteil

...

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser 1 Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Datenschutzbeauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden. Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8–11, 20 und 21) 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.1

[^2]: [AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779]. Siehe heute die V vom 7. Dez. 1998 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22 ).

[^3]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs.2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).

[^4]: [AS 1993 1979]

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58 ).

[^6]: SR 172.010.58

[^7]: Fassung gemäss Art. 27 Ziff. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).

[^8]: SR 152.1

[^9]: SR 172.221.10

[^10]: SR 172.041.14

[^11]: SR 173.31

[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58 ).

[^13]: [AS 1995 363]

[^14]: SR 172.213.60 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^15]: SR 431.112.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^16]: SR 172.213.61 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^17]: SR 172.213.56 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^18]: SR 172.213.57 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.