Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Kontingentierung des unechten Dreiländerverkehrs (Gütertransport) für in Italien immatrikulierte schwere Motorfahrzeuge

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 103 und 106 Absatz 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1],

verordnet:

Art. 1 Unechter Dreiländerverkehr

Der unechte Dreiländerverkehr umfasst jede Güterbeförderung von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen zwischen der Schweiz und einem Drittstaat, wenn die Fahrt nicht über Italien führt.

Art. 2 Kontingent

1 Der unechte Dreiländerverkehr mit der Schweiz (Gütertransport) von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen unterliegt einem Kontingent.

2 Ausgenommen sind Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t.

3 Das Eidgenössische Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)[^2] legt die Höhe des Kontingentes jährlich fest.

Art. 3 Kontingentszuteilung

1 Das UVEK erteilt den italienischen Behörden das Kontingent.

2 Das Bundesamt für Verkehr übermittelt das Jahreskontingent dem italienischen Transportministerium jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Art. 4 Schweizer Behörden

1 Der Berechtigungsausweis ist auf Verlangen den schweizerischen Behörden vorzuweisen.

2 Der Berechtigungsausweis ist beim Grenzübertritt den schweizerischen Zollbehörden zur Kontrolle vorzuweisen und abstempeln zu lassen.

Art. 5 Strafbestimmung

Wer der Pflicht, den Berechtigungsausweis vorzuweisen und abstempeln zu lassen, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.[^3]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.)

[^3]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.