Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1992-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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sexies quinquies , 31 Absatz 5 und 85 Ziffer 1 gestützt auf die Artikel 27

1 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1991 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

3 die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHb. Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunika-

4 tionsunternehmung des Bundes anwendbar sind.

3 Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese:

4 Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.

Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik

1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesell-

5 schaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2 Sie dient:

6 der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung d. von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten;

7 e. der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.

3 Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.

Art. 4 Grundsätze für die Datenbeschaffung

1 Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet.

2 Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).

3 Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.

4 Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.

5 Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik

8 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 5 Anordnung von Erhebungen

1 Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an. Er kann dabei Mischformen von Direktund Indirekterhebungen vorsehen.

2 Er kann die Anordnungsbefugnis an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren:

3 Die dem Gesetz unterstellten Institutionen der Forschungsförderung und Forschungsstätten des Bundes können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.

4 Andere dem Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 unterstellte Organisationen sind befugt zur selbständigen Anordnung von:

5 Erhebungen zur Erprobung von Methoden können ohne besondere Anordnung durchgeführt werden, sofern damit keine Auskunftspflicht verbunden ist.

Art. 6 Pflichten der Befragten

1 Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig. Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes

9 10 vom 22. Juni 2007 . 1bis Indirekterhebungen sind für natürliche und juristische Personen sowie für Ein-

11 richtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch.

2 Die Erhebung erfolgt in der Form, welche den Verpflichteten möglichst geringe administrative Umtriebe auferlegt.

3 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlich grossem Aufwand verbunden sind, kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.

4 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgelt-

12 lich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.

Art. 7 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden

1 Der Bundesrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung mitwirken.

2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlung die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden

13 14 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht wei- Gesetzes sowie Artikel 22 tergegeben werden.

3 Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten. Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden anders regeln.

4 Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.

Art. 8 Mitwirkung übriger Stellen

Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. Es kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 9 Mehrjahresprogramm

1 Für jede Legislaturperiode wird im Rahmen der Legislaturplanung ein Mehrjahresprogramm erstellt.

2 Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über:

3. Abschnitt: Organisation der Bundesstatistik

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.

2 Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistikoder Amtsstelle übertragen werden.

3 Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebsund Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhe-

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1973 1051, 1978 484]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 64, 65, 100 und 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: BBl 1992 I 373

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2847; BBl 1997 I 909).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2002 2415, 2007 2681).

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

[^8]: Eingefügt gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6743; BBl 2007 53).

[^9]: SR 431.112

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebun- gen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebun- gen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebun- gen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

[^13]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

[^14]: SR 235.1

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