Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Dem Gesetz teilweise unterstellt sind die im Anhang genannten Anstalten, Körperschaften und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung für die folgenden Bereiche:

2 Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 3 Begriffe

1 Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwal-

2 tung (Art. 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 ) oder Teile davon sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, sofern sie statistische Arbeiten durchführen.

2 Als statistische Arbeiten gelten:

3 Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Verwaltungseinheiten und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Privaten dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern, gelten nicht als statistische Arbeiten.

Art. 4 Mehrjahresprogramm

1 Das Mehrjahresprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst auch Angaben über Massnahmen, welche die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise begrenzen, über die benötigten finanziellen und personellen Mittel und über die internationale Zusammenarbeit.

2 Das Bundesamt für Statistik nimmt an der Vorbereitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.

3 Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt das Bundesamt soweit möglich die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.

4 Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem Bundesamt Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.

5 Wird eine neue statistische Arbeit, eine grundlegende Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Arbeit geplant, so ist das Bundesamt umgehend zu orientieren. Dieses muss regelmässig über die Weiterentwicklung der Planung der statistischen Arbeiten informiert werden.

Art. 5 Kommission für die Bundesstatistik

1 Die Kommission für die Bundesstatistik (Kommission) berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:

2 Ausgenommen bleiben die in die Autonomie der teilunterstellten Institutionen fallenden Bereiche.

3 Die Kommission verfasst jährlich einen Bericht über die Weiterentwicklung des Mehrjahresprogramms und die Situation und Entwicklung der amtlichen Statistik der Schweiz zuhanden des Bundesrates.

4 Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Experten beiziehen. Rechtsstellung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Kommission richten sich nach den Vorschriften über die ausserparlamentarischen Kommissionen.

5 Die Kommission besteht aus höchstens 25 Mitgliedern und tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

6 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt das Geschäftsreglement.

Art. 6 Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes

1 Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination auf Bundesebene setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (FEDESTAT) ein, in dem die Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 7 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden

1 Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (REGIOSTAT) ein, in das die statistischen Ämter der Kantone, die Statistikvertreter jener Kantone, die kein statistisches Amt führen, sowie die statistischen Ämter der Städte Einsitz nehmen können.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 8 Bereichsspezifische Expertengruppen

1 Zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes kann das Bundesamt Expertengruppen mit geeigneten Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.

2 3 Die Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Art. 9 Koordination

1 Die Statistikproduzenten des Bundes haben das Bundesamt vor der Einführung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhebung von statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c zu konsultieren. Das Bundesamt muss ebenfalls vor der Schaffung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhebung von administrativen Datensammlungen und Registern des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, konsultiert werden.

2 Das Bundesamt berät die Statistikproduzenten des Bundes sowie die regionalen statistischen Ämter in statistischen Angelegenheiten. Es bietet ihnen eine entsprechende statistische Ausund Weiterbildung an.

3 Das Bundesamt kann zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundesstatistik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Statistikkommission, Empfehlungen sowie technische und methodologische Richtlinien über die statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c erlassen.

4 Das Bundesamt erstellt ein Inventar der statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c, der administrativen Datensammlungen und Register des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, sowie der Beobachtungsund Messnetze. Das Inventar wird jährlich nachgeführt.

5 Das Bundesamt koordiniert die Beziehungen des Bundes zu internationalen Organisationen im Bereich der Statistik. Es stellt zudem den Datenaustausch der Bundesstatistik mit den zuständigen internationalen Organisationen sicher, sofern er nicht durch andere Statistikproduzenten des Bundes gewährleistet wird. Der Datenaustausch über Netzwerke geschieht in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Infor-

4 matik und Telekommunikation .

Art. 10 Datenschutz und Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung des Datenschutzes gelten neben den Bestimmungen des

5 Gesetzes und der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

6 7 vom 19. Juni 1992 und der Datenschutzverordnung vom 14. Juni 1993 .

2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten neben den Bestimmungen des

8 Gesetzes auch die der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 und

9 der Datenschutzverordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 11 Diffusion

1 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen durch geeignete Medien wie Pressemitteilungen, Publikationen, maschinell lesbare Datenträger und Datenbanken. Sie unterhalten nach Möglichkeit einen Auskunftsdienst. Zusätzliche Dienstleistungen können gegen Entgelt erbracht werden.

2 Das Bundesamt führt:

10 verschiedene Zielgruppen zugänglich macht.

3 Es stellt diese Einrichtungen den Statistikproduzenten des Bundes und weiteren

11 Datenlieferanten für die Diffusion zur Verfügung.

4 Es kann Empfehlungen und Richtlinien für die Lieferung von Daten in diese Ein-

12 richtungen erlassen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 431.01

[^2]: [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 1486 1498 Anhang Ziff. 1, 546 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010 ).

[^3]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Verordnung über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311 ).

[^4]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

[^5]: SR 431.012.1

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 235.11

[^8]: SR 172.010.58

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58 ).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2799).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2799).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2799).

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