Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)
(Statistikerhebungsverordnung) 1 vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2020) Der Schweizerische Bundesrat, quinquies , 14 a Absatz 1, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 10 Absatz 3
2 16 Absatz 2 und 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes
3 4 vom 23. Juni 2006 (RHG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 5
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt in einem An-
6 hang fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird.
2 Sie gilt für die Voll-, Teilund Stichprobeerhebungen des Bundes mit und ohne Befragungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten.
7 Erhebungsorgane Art. 2 Erhebungsorgane sind das Bundesamt für Statistik (BFS) als zentrale Statistikstelle und die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten und Institutionen.
Art. 3 Durchführung
1 Die Erhebungsorgane sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen; sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die Erhebungsunterlagen, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.
2 Das zuständige Departement regelt nötigenfalls die Erhebung und Lieferung der Daten in technischen Weisungen.
3 Die Ausnahmen zu Absatz 1 sind im Anhang aufgeführt.
8 Art. 3 a Statistische Grundsätze und Standards
1 Die Erhebungsorgane beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität und der Geheimhaltung.
2 Sie berücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren, namentlich bezüglich der Datenbearbeitung, der Datensicherheit und des Datenschutzes.
9 Art. 3 b Zusammenarbeit mit der Europäischen Union
1 Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).
2 Es entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion für europäische Angelegenheiten, dem Bundesamt für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das statistische Jahresprogramm Europäische Union/Schweiz im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom
10 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.
Art. 4 Zusatzerhebungen für Kantone und Gemeinden
Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der Erhebungsorgane die Erhebungen erweitern oder zusätzliche statistische Erhebungen durchführen.
Art. 5 Beizug von privaten Befragungsinstitutionen und Organisationen
1 Die Erhebungsorgane können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen beiziehen.
2 Rechte und Pflichten dieser Institute und Organisationen werden in besonderen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von personenbezogenen Daten verpflichten die Erhebungsorgane die Institute und Organisationen insbesondere:
- a. die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden;
- b. die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen zu verbinden;
- c. den Erhebungsorganen nach Beendigung des Auftrages alle Daten zurückzugeben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen.
3 Die Erhebungsorgane vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Datenschutzverordnung vom 14. Juni
11 1993 über die Datenbearbeitung im Auftrag getroffen haben.
Art. 6 Mitwirkung der Befragten
1 Die zur Befragung ausgewählten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden zur Teilnahme eingeladen. Die Auskunftspflicht richtet sich nach dem Anhang.
2 Die ausgewählten natürlichen und juristischen Personen werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Erhebung, die Rechtsgrundlage, die Verwendung der Daten, gegebenenfalls den Auftraggeber der Erhebung sowie die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen orientiert.
3 Zur Beantwortung von Fragen an eine ausgewählte Person, die aus gesundheitlichen Gründen nicht antworten kann, können geeignete Vertreter hinzugezogen werden, welche die Interessen der vertretenen Person zu wahren haben. Bei Personen, die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Kollektivhaushaltungen wohnen und nicht selber antworten können, erfolgt die Befragung der Vertreter im Einverständnis mit der Leitung.
4 Namen und Vornamen der nach Absatz 3 befragten Personen werden nicht erhoben.
Art. 7 Geheimhaltungsund Sorgfaltspflicht
1 Alle mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen und Amtsstellen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln.
2 Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
3 Die Geheimhaltungsund Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen wird vertraglich geregelt.
Art. 8 Verwendung der Angaben
1 Die Angaben aus den Erhebungen dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.
2 12 Angaben, die nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister zur Nachführung dieses Registers notwendig sind, können Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen entnommen werden, sofern diese vorgängig orientiert werden.
13 Art. 8 a Bearbeitung von Einzeldaten
1 Das BFS kann für die Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.
2 Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudonymisiert sie, indem es die personenidentifizierenden Angaben durch einen nichtsprechenden statistischen Identifikator ersetzt.
3 Es anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert sie, indem es den Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben löscht.
4 Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu untersuchen, so nimmt das BFS die Anonymisierung der Einzeldaten vor, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist. Diese Statistiken werden im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 9 Weitergabe von Einzeldaten
1 Die Erhebungsorgane können die Einzeldaten aus den Erhebungen privaten oder öffentlichen Stellen und Statistikstellen internationaler Organisationen für statistische Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern:
- a. die übermittelten Daten keine Personenbezeichnungen mehr enthalten;
- b. der Empfänger sich verpflichtet, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten und sie nach Beendigung der Arbeit dem Erhebungsorgan zurückzugeben oder zu vernichten; und
- c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. 1bis Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom
14 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik anwendbar sind:
15 ; a. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
16 ; und b. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 831/2002
17 18 c. die Entscheidung 2004/452/EG .
2 Die Erhebungsorgane dürfen Erhebungsmerkmale als Einzeldaten an Statistikstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten weitergeben, sofern der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertraglichen Abmachungen getroffen wurden.
Art. 10 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Erhebungen werden in einer Form veröffentlicht oder zugänglich gemacht, die jede Identifizierung der befragten Personen, Haushalte, Unternehmungen oder Betriebe ausschliesst.
2 Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 11 Vernichtung der Personenbezeichnungen und der
19 Erhebungspapiere
1 Die Erhebungsorgane vernichten die Personenbezeichnungen und die Erhebungspapiere, sobald sie für die Erfassung, Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung
20 der Daten sowie zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.
2 Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 12 Kostenteilung
1 Der Bund und gegebenenfalls mitinteressierte Stellen tragen die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen, die Auswertung und die Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten.
2 Die Kantone und Gemeinden tragen die Mehrkosten, die durch Zusatzerhebungen nach Artikel 4 entstehen. Davon abweichende Regelungen sind im Anhang aufgeführt.
21 Art. 13 Posttaxen für eidgenössische Zählungen
1 Das BFS übernimmt die Posttaxen für folgende Sendungen im Zusammenhang mit eidgenössischen Zählungen:
- a. Sendungen bis 20 kg im Verkehr zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
- b. Sendungen bis 5 kg im Verkehr zwischen den Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und den von ihnen ernannten Zählkommissionen und Zählern.
2 Die Kantone und Gemeinden können ihre Postauslagen für eidgenössische Zählungen dem BFS in Rechnung stellen.
2. Abschnitt: Stichprobenregister 22
23 Art. 13 a Stichprobenregister
1 Für die Durchführung von Stichprobenerhebungen führt das BFS ein Stichprobenregister.
2 Das Stichprobenregister enthält:
- a. die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäudeund Wohnungsregister;
- b. die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
- c. die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz.
24 Bearbeitungsreglement Art. 13 b Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.
25 Art. 13 c Weitergabe von Stichproben
1 Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft Dritten weitergegeben werden.
2 Aus dem Stichprobenregister dürfen die für die Befragung notwendigen Daten von Personen oder Haushalten nur weitergegeben werden für:
- a. Erhebungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;
- b. Erhebungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;
- c. Forschungsvorhaben, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwaltungsorga-
26 nisationsverordnung vom 25. November 1998 sowie von eidgenössischen Forschungsstellen durchgeführt werden und die von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG sind;
- d. regelmässige Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert und als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden;
- e. internationale Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds mitfinanziert werden.
3 Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen nur den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung weitergegeben werden für Erhebungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und:
- a. Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder
- b. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.
27 Art. 13 d Kundendaten der Festnetztelefonie Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz (Kundendaten) sind:
- a. Name und Vorname oder Firma;
- b. Adresse;
- c. Rufnummer;
- d. gegebenenfalls Korrespondenzsprache.
28 Art. 13 e Lieferung der Kundendaten
1 Die Grundversorgungskonzessionärin liefert dem BFS die Kundendaten des Dienstes zur Standortidentifikation bei Notrufen in unveränderter Form.
2 Das BFS kann mit den Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten (Anbieterinnen) vereinbaren, dass sie ihm die Korrespondenzsprache direkt liefern.
3 Es prüft, ob die gelieferten Daten vollständig und aktuell sind.
4 Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese liefert ihm direkt die korrekten Daten innert fünf Werktagen.
29 Art. 13 f Termine und Form der Lieferungen
1 Die Kundendaten sind dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember zu liefern.
2 Sie sind über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.
3 Ändern die Datenformate der Lieferungen an die Grundversorgungskonzessionärin, so informieren die Anbieterinnen unverzüglich das BFS.
30 Entschädigung für Datenlieferungen Art. 13 g
1 Das BFS entschädigt die Grundversorgungskonzessionärin für die tatsächlichen Kosten der Datenlieferungen, höchstens jedoch mit 8000 Franken pro Jahr.
2 Es entschädigt eine Anbieterin für die tatsächlichen Kosten der Lieferungen der Korrespondenzsprache, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.
2 a . Abschnitt: Datenverknüpfungen 31
Art. 13 h Begriff
Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Daten aus verschiedenen Datenquellen wie Erhebungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.
Art. 13 i Grundsätze
1 Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung statistischer Informationen unter Vermeidung von Erhebungen.
2 Sie werden nur durchgeführt, soweit sie für statistische Arbeiten geeignet und notwendig sind.
Art. 13 j Voraussetzungen
1 Daten werden nur verknüpft, wenn sie die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.
2 Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das BFS sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.
3 Wer dem BFS Drittdaten zur Verknüpfung im Auftrag liefert (Art. 13 k ), muss nachweisen, dass:
- a. ihre Erhebung und Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung rechtmässig sind; und
- b. sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.
4 Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander sowie mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:
- a. den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
- b. die Daten des BFS nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung weiterzugeben;
- c. ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten;
- d. ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen;
- e. hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit und den Datenschutz zu treffen;
- f. die Standards vorbildlicher Verfahren der Statistik einzuhalten.
Art. 13 k Verknüpfungen im Auftrag Dritter
1 Verknüpfungen im Auftrag Dritter für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik führt das BFS im Rahmen eines Datenschutzvertrags nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten durch. Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte von Bund und Kantonen.
2 32 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
3 Im Interesse der Kostenund Arbeitseffizienz kann das BFS den Auftraggeber für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben werden im Datenschutzvertrag klar umschrieben.
Art. 13 l Weitergabe verknüpfter Daten
Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Weitergabe von Daten an Forschungsund Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 weitergeben.
Art. 13 m Vernichtung verknüpfter Daten
1 Verknüpfte Daten sind nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten, wenn sie besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
2 Die übrigen verknüpften Daten dürfen für statistische Arbeiten weiterverwendet werden.
Art. 13 n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen
Statistiken, für die systematisch Datenverknüpfungen durchgeführt werden, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen 33
34 Art. 14 Vollzug Das Eidgenössische Departement des Innern regelt die Einzelheiten der Datenverknüpfungen, insbesondere die Datensicherheit, den Datenschutz, die Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, die Organisation und den Ablauf der Verknüpfungen sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 10. Febr. 2008 (AS 2008 315).
[^2]: SR 431.01
[^3]: SR 431.02
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 10. Febr. 2008 (AS 2008 315).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
[^10]: SR 0.431.026.81
[^11]: SR 235.11
[^12]: SR 431.903
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