Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
1 , gestützt auf die Artikel 63 a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung
2 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
- a. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
- b. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
4 c. Forschungsanstalten.
2 Diese Anstalten werden vom Bund geführt.
Art. 2 Zweck
1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
- a. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
- b. durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
- c. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
- d. wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
5 Öffentlichkeitsarbeit leisten; e.
6 ihre Forschungsergebnisse verwerten. f.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.
3 Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
4 Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.
Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsund Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
2 Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen
7 Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
4 Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durch-
8 schnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.
9 Art. 3 a Zusammenarbeit mit Dritten Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.
10 Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs
1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung
11 und Forschung (WBF) zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
2 Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
12 Art. 4 a Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgeset-
13 zes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2. Kapitel: Eidgenössische Technische Hochschulen
1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der ETH
Art. 5 Autonomie
1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3 An den ETH besteht Lehr-, Lernund Forschungsfreiheit.
4 14 …
Art. 6 Allgemeine Ziele
Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.
Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen
1 Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.
2 Sie beziehen die Geistesund Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.
3 Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.
Art. 8 Lehre
1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
15 Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem a. akademischen Titel abgeschlossen wird;
- b. die Promotion ermöglichen;
- c. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
- d. besondere Kurse veranstalten;
- e. Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.
2 Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des
16 Lehrkörpers.
Art. 9 Forschung
1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:
- a. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;
- b. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.
Art. 10 Dienstleistungen
1 Die ETH können Ausbildungsund Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.
2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
17 Art. 10 a Qualitätssicherung und Akkreditierung
1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 des Hochschulförderungsund -koordinationsgesetzes vom 30. Septem-
18 ber 2011 .
3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.
Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste
1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen
19 zur Erleichterung der Kinderbetreuung.
2 Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.
3 20 Sie fördern den Hochschulsport.
Art. 12 Sprachen
1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und
21 Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.
2 Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
2. Abschnitt: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
Art. 13 Begriff
1 Angehörige der Hochschulen sind:
22 die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Profesa. soren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);
- b. die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;
- c. die Studierenden und die Hörer;
- d. die administrativen und die technischen Mitarbeiter.
2 Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers fest-
23 legen.
24 Mitglieder des Lehrkörpers Art. 14
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehrund Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.
2 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehrund Forschungsgebiet.
3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wieder ernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.
4 Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.
25 Art. 15 Assistenten
1 Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.
2 3 26 und …
27 Zulassung Art. 16
1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
- a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
- b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
- c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
- d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
- a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
- b. das Masterstudium;
- c. das Doktorat;
- d. die Programme der akademischen Weiterbildung;
- e. die Hörer.
28 29 Zulassungsbeschränkungen Art. 16 a
1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bacheloroder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze
30 der ETH beziehen.
2 Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden
31 beschliessen.
3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.
5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.
32 Art. 17 Arbeitsverhältnisse
1 Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
33 34 2000 und des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 .
2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.
3 Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
4 Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
35 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.
5 Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom
36 37 20. Dezember 2006 .
38 Lehraufträge Art. 17 a
1 Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio-
39 nenrecht angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
2 Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.
40 Art. 17 b Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2 Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
- a. Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
- b. Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistentenzu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
- c. Angestellte in Lehrund Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
- d. die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
41 Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.
Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse
1 Die ETH verleihen:
- a. Diplome; bis 42 a . Bachelorund Mastertitel;
- b. Doktorate;
- c. die Venia legendi .
2 Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3 Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren
1 Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement
43 et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.
2 Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.
3. Kapitel: Forschungsanstalten
Art. 21 Autonomie und Aufgaben
1 Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2 Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.
3 Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.
44 Art. 22 Errichtung und Aufhebung Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.
Art. 23 Anwendbares Recht
Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.
4. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: ETH-Rat
45 Art. 24 Zusammensetzung
1 Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:
- a. den Präsidenten;
- b. den Vizepräsidenten;
- c. einen Direktor einer Forschungsanstalt;
- d. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;
- e. fünf weitere Mitglieder.
2 Wiederwahl ist möglich.
3 Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.
4 Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.
Art. 25 Aufgaben
1 Der ETH-Rat:
- a. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages;
- b. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;
- c. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;
- d. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;
46 nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor; e.
- f. übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus;
47 g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hoch-
48 schulförderungsund -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 verantwortlich;
- h. gibt sich eine Geschäftsordnung;
- i. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen wer-
49 den.
2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.
3 Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.
50 Art. 26 Präsident des ETH-Rates
1 Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.
2 Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.
51 Beirat Art. 26 a Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
52 Art. 26 b Stab Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.
2. Abschnitt: Eidgenössische Technische Hochschulen
Art. 27 Gliederung
1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichtsund Forschungseinheiten.
2 53 Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.
3 54 …
55 Art. 28 Schulleitung
1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom 24.
56 März 2000 unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
4 Die übrigen Mitglieder der Schulleitungen werden vom ETH-Rat angestellt. Die Leitungsfunktion kann durch einen separat kündbaren Zusatzvertrag zu einem bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Der Arbeitsvertrag kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der funktionsfähigen Führung vorsehen. Als Grund für eine ordentliche Kündigung kann auch der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten vorgesehen werden.
5 Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4. Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
6 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
7 Die Absätze 1–6 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.
Art. 29 Schulpräsident
1 Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.
2 Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
57 Art. 30 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers
1 Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.
Art. 31 Hochschulversammlung
1 An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen.
2 Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen:
- a. zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;
- b. zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichtsund Forschungseinheiten;
- c. zu Strukturund Mitwirkungsfragen.
3 Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
58 Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.
4 Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz übergeordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH- Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen lassen.
5 Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen.
Art. 32 Mitwirkungsrechte
1 Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit:
- a. bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH;
- b. am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichtsund Forschungseinheiten.
2 Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.
3 Die Unterrichtsund Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.
4 59 Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.
5. Kapitel: Leistungsauftrag und Finanzen 60
Art. 33 Leistungsauftrag
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für den ETH-Bereich einen Leistungsauftrag für die Dauer von vier Jahren zur Genehmigung.
2 Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und die strategischen Ziele des ETH-Bereichs.
3 Der Leistungsauftrag ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
4 Der Leistungsauftrag legt fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.
5 Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat den Leistungsauftrag während der Geltungsdauer ändern. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Legislativkommissionen.
Art. 33 a Umsetzung
Der ETH-Rat schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen ab und teilt die Bundesmittel zu; er stützt sich dabei insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.
Art. 34 Berichterstattung
1 Am Ende einer Leistungsperiode erstellt der ETH-Rat zuhanden des Bundesrates einen Leistungsbericht. Der Leistungsbericht bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
2 Im Übrigen orientiert der ETH-Rat den Bundesrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über den Stand der Auftragserfüllung. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.
Art. 34 a Überprüfung und Massnahmen
Das WBF überprüft die Auftragserfüllung und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. Es orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung.
Art. 34 b Finanzierungsbeitrag des Bundes
1 Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.
2 Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.
3 Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.
Art. 34 c Drittmittel
1 Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
2 Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.
Art. 34 d Gebühren
1 Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.
2 Die Studiengebühren sind sozialverträglich zu bemessen.
3 Der ETH-Rat erlässt die Gebührenordnung.
4 Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.
Art. 34 e Andere Abgaben
1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.
2 Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.
61 Art. 35 Budget und Geschäftsbericht
1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.
2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH- Bereichs mit:
- a. der Bilanz;
- b. der Erfolgsrechnung;
- c. der Geldflussrechnung;
- d. der Investitionsrechnung;
- e. dem Eigenkapitalnachweis;
- f. dem Anhang.
3 Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.
62 Art. 35 a Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanzund Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. bis 63 Art. 35 a Finanzaufsicht
1 Der ETH-Rat setzt ein Finanzinspektorat ein.
2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH- Bereich im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
3 Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.
6. Kapitel: Grundstücke und Immaterialgüterrechte 64
65 Art. 35 b Grundstücke
1 Der Bundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.
2 Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wertund Funktionserhaltung.
66 Art. 36 Rechte an Immaterialgütern
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.
4 Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
6 a . Kapitel: Datenbearbeitung 67
Art. 36 a Personalinformationssysteme
1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personalinformationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können. Der ETH-Rat kann die Bearbeitung seiner Daten in einem Personalinformationssystem einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.
Fussnoten
SR 101
BBl 1988 I 741
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksich- tigt.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
SR 831.10
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
SR 414.20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
SR 172.220.1
[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239 Art. 27]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006 (SR 172.222.1 ).
SR 831.10
SR 172.222.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
SR 220
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
SR 414.20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
SR 172.220.1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Ursprünglich: Art. 35 a .
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
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