Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1991-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 63 a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung

2 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:

4 c. Forschungsanstalten.

2 Diese Anstalten werden vom Bund geführt.

Art. 2 Zweck

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:

5 Öffentlichkeitsarbeit leisten; e.

6 ihre Forschungsergebnisse verwerten. f.

2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.

3 Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.

4 Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.

Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsund Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.

2 Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.

3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen

7 Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

4 Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durch-

8 schnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.

9 Art. 3 a Zusammenarbeit mit Dritten Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

10 Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung

11 und Forschung (WBF) zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.

2 Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.

12 Art. 4 a Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgeset-

13 zes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

2. Kapitel: Eidgenössische Technische Hochschulen

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der ETH

Art. 5 Autonomie

1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.

3 An den ETH besteht Lehr-, Lernund Forschungsfreiheit.

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Art. 6 Allgemeine Ziele

Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.

Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen

1 Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.

2 Sie beziehen die Geistesund Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.

3 Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.

Art. 8 Lehre

1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:

15 Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem a. akademischen Titel abgeschlossen wird;

2 Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des

16 Lehrkörpers.

Art. 9 Forschung

1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:

2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.

Art. 10 Dienstleistungen

1 Die ETH können Ausbildungsund Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.

2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

17 Art. 10 a Qualitätssicherung und Akkreditierung

1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.

2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 des Hochschulförderungsund -koordinationsgesetzes vom 30. Septem-

18 ber 2011 .

3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste

1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen

19 zur Erleichterung der Kinderbetreuung.

2 Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.

3 20 Sie fördern den Hochschulsport.

Art. 12 Sprachen

1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und

21 Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.

2 Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.

3 Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.

2. Abschnitt: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit

Art. 13 Begriff

1 Angehörige der Hochschulen sind:

22 die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Profesa. soren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);

2 Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers fest-

23 legen.

24 Mitglieder des Lehrkörpers Art. 14

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehrund Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.

2 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehrund Forschungsgebiet.

3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wieder ernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

4 Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.

25 Art. 15 Assistenten

1 Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.

2 3 26 und …

27 Zulassung Art. 16

1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:

2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:

28 29 Zulassungsbeschränkungen Art. 16 a

1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bacheloroder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze

30 der ETH beziehen.

2 Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden

31 beschliessen.

3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

32 Art. 17 Arbeitsverhältnisse

1 Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März

33 34 2000 und des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 .

2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.

3 Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

4 Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom

35 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.

5 Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom

36 37 20. Dezember 2006 .

38 Lehraufträge Art. 17 a

1 Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio-

39 nenrecht angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

2 Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

40 Art. 17 b Dauer des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.

2 Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:

41 Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.

Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse

1 Die ETH verleihen:

2 Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.

3 Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.

Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren

1 Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement

43 et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.

2 Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.

3. Kapitel: Forschungsanstalten

Art. 21 Autonomie und Aufgaben

1 Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

2 Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.

3 Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.

44 Art. 22 Errichtung und Aufhebung Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.

Art. 23 Anwendbares Recht

Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.

4. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: ETH-Rat

45 Art. 24 Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:

2 Wiederwahl ist möglich.

3 Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.

4 Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.

Art. 25 Aufgaben

1 Der ETH-Rat:

46 nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor; e.

47 g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hoch-

48 schulförderungsund -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 verantwortlich;

49 den.

2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.

3 Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.

50 Art. 26 Präsident des ETH-Rates

1 Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.

2 Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.

51 Beirat Art. 26 a Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

52 Art. 26 b Stab Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.

2. Abschnitt: Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. 27 Gliederung

1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichtsund Forschungseinheiten.

2 53 Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.

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55 Art. 28 Schulleitung

1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom 24.

56 März 2000 unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.