Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)
1 (BURV) vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
2 , gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Betriebsund Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken und personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Art. 2 Organisation und Zuständigkeiten
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist verantwortlich für die Führung des BUR. Es arbeitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen und berücksichtigt nach Möglichkeit ihre Anliegen. Nach deren Anhörung erlässt es die
3 erforderlichen technischen Weisungen.
2 Am BUR können sich beteiligen:
- a. die Verwaltungseinheiten und Organe nach Artikel 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992;
- b. die statistischen Stellen der Kantone und Gemeinden;
- c. andere Amtsstellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse vollziehen;
4 die Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat) für die Statistik d. der multinationalen Unternehmensgruppen und ihrer Einheiten.
2. Abschnitt: Inhalt und Führung
Art. 3 Registrierte Daten
1 Das BUR erstreckt sich auf alle Unternehmen und Betriebe des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind.
2 Im BUR sind die folgenden Daten enthalten:
5 a. Firma oder Name, Sitz oder Wohnsitz sowie Adresse des Unternehmens und des Betriebs;
- b. Gemeindenummer des Standorts gemäss dem «Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz»;
- c. nichtsprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs;
- d. Zahl der beschäftigten Personen nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad;
- e. Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
- f. Rechtsform;
- g. Datum der Aufnahme in das BUR;
- h. Datum des Eintrags und der Löschung im Handelsregister;
- i. Datum des Bekanntwerdens der Schliessung des Unternehmens oder Betriebs;
- j. Grundkapital der Aktiengesellschaften;
6 7 k. für Betriebe, die dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 , dem Tier-
8 seuchengesetz vom 1. Juli 1966 , dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember
9 10 2005 oder dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 unterstehen: Name und Adresse des Betriebs und des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin beziehungsweise des Tierhalters oder der Tierhalterin sowie Name, Beruf und Geburtsjahr der verantwortlichen Person; bis 11 k . für Landwirtschaftsbetriebe zusätzlich zu den Daten nach Buchstabe k: Betriebsstruktur, Zahl der Grossvieheinheiten sowie Angaben über die Bodennutzung;
- l. für die öffentlichen Forstbetriebe: die Waldfläche;
Fussnoten
[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
[^2]: SR 431.01
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1779).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
[^7]: SR 910.1
[^8]: SR 916.40
[^9]: SR 455
[^10]: SR 817.0
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).