Verordnung vom 11. August 1993 über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung vom 14. November 1973[^1] über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung),

verordnet:

Art. 1 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Personenverkehr

1 Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunternehmen die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:

3 Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorgeplante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wochenfrist zu melden.

Art. 2 Flugpauschalreisen (ITC)

1 Flugpauschalreisen bestehen aus der Beförderung sowie aus Nebenleistungen, die untrennbar damit verbunden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Reise bilden.

2 Der Mindestumfang der Nebenleistung am Reiseziel schliesst neben dem Flughafentransfer die Hotelunterkunft oder eine gleichwertige Leistung ein, die für jeden Teilnehmer für die ganze Dauer der Reise nachweisbar bereitgestellt sein muss.

Art. 3 Vorausbuchungsgruppen (ABC)

Als Vorausbuchungsgruppen gelten Gruppen, deren Teilnehmer eine feste Buchung für den Hin- und Rückflug haben und dem Bundesamt vom Luftverkehrsunternehmen oder Charterer spätestens 14 Tage vor dem Abflug mit Namen, Passnummer oder Geburtsdaten sowie dem Rückreisedatum gemeldet werden.

Art. 4 Gastarbeiterflüge

1 Als Gastarbeiterflug gilt die Beförderung von Ausländern, die nachweisbar während mindestens drei Monaten bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt waren sowie deren nächsten Angehörigen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich von und nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländer besitzen.

2 Einwegbeförderungen sind nur für Gastarbeiter und deren nächsten Angehörigen gestattet, sofern sie erstmals ihre Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis beenden.

Art. 5 Personen in Ausbildung

1 Als Personen in Ausbildung gelten:

2 Die Teilnahmeberechtigung muss durch einen Ausweis der Lehranstalt belegt werden können.

Art. 6 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Frachtverkehr

Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Frachtverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der einzelne Flug dient:

Art. 7 Sonderbewilligung

Frachtflüge nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe d der Luftfahrtverordnung bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Die Verordnung vom 24. Oktober 1980[^2] über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: [AS 1980 1570]

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