Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (mit Verständigungsprotokoll, Erkl. und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1992-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel 2 (Stand am 11. Juli 2008)

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und der Staat Israel (im folgenden Israel genannt), Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); Im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente, Unter Berücksichtigung der im Lichte der obenerwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit, Ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen; Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des

4 Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden; Entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen, über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen; In Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen, In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im Folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet; Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern; b) im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen; d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu vertiefen.

Art. 2 Geltungsbereich
1.

Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel. 2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11. 3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Israel anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 3 Ursprungsregeln
1.

Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

5 3. Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.

Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle oder irgendwelche Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat.

Art. 5 Fiskalzölle
1.

Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 1-3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Parteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.

Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang 111 werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.

Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wir-

kung 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang IV werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt. 3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Einoder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus Israel oder in Israel aus einem EFTA-Staat zu verstehen, die durch Kontingente, Einoder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.

Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Staat und Israel darstellen.

Art. 9 Staatsmonopole
1.

Die Parteien sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israel besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Parteien Einoder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Vorschriften
1.

Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen. 2. Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT-Abkommen über techni-

6 sche Handelshemmnisse und dessen Verfahren. 3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten. 4. Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prüfung und Zertifizierung aufzunehmen.

Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1.

Die Parteien erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzenund Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12 Interne Steuern
1.

Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 13 Zahlungen
1.

Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge ins Gebiet der Partei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Parteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Israel behält sich das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz oder mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Israels unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden derart angewendet, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Israel unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Einführung und über jede Änderung derartiger Massnahmen.

Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1.

Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im

7 ausgehandelten und durch Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche

8 Beschaffungswesen vom 12. April 1979 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. 3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestimmungen zu erweitern: a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittweise an. b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Erfordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen. 4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemischte Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schrittweise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungsunternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.

Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
1.

Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 2. Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 3. Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehörigen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens vor dem Inkrafttreten notifiziert werden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Parteien angehören, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen
1.

Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Israel, oder ist Israel der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
1.

Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18 Staatliche Beihilfen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.