Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1992-08-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1990 , beschliesst:

1. Titel: Marken

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Schutz der Marken

Art. 1 Begriff

1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

Art. 2 Absolute Ausschlussgründe

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:

Art. 3 Relative Ausschlussgründe

1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:

2 Als ältere Marken gelten:

4 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.

3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.

Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter

Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben.

2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 5 Entstehung des Markenrechts

Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.

Art. 6 Hinterlegungspriorität

Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.

Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsüber-

5 einkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

Art. 8 Ausstellungspriorität

Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens

6 vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitglied-

7 staat der Pariser Verbandsübereinkunft vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt.

Art. 9 Prioritätserklärung

1 8 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines

9 Prioritätsbelegs verlangen.

2 Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.

3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.

3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts

Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung

1 Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.

2 Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungsantrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt

10 sind.

3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf

11 beim IGE eingereicht werden.

4 12

Art. 11 Gebrauch der Marke

1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.

2 Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.

3 Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.

Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs

1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.

2 Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.

3 Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.

4. Abschnitt: Inhalt des Markenrechts

Art. 13 Ausschliessliches Recht

1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.

2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:

13 d. unter dem Zeichen Waren ein-, ausoder durchzuführen;

14 privaten Zwecken erfolgt.

3 Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber

15 Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.

Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen

1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.

2 Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.

Art. 15 Berühmte Marke

1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.

2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.

Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern

und anderen Nachschlagewerken Ist in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähnlichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wiedergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verleger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

5. Abschnitt: Änderungen im Markenrecht

Art. 17 Übertragung

1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen.

2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.

3 Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4 Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen.

16 Art. 17 a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung

1 Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintra-

17 gungsgesuchs verlangen.

2 Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.

3 Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungsund Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.

Art. 18 Lizenz

1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.

2 Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.

Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung

1 Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.

2 Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.

6. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge

Art. 20

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2 Gewähren für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für schweizerische Staatsangehörige.

2. Kapitel: Garantiemarke und Kollektivmarke

Art. 21 Garantiemarke

1 Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.

2 Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens gebraucht werden.

3 Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen.

Art. 22 Kollektivmarke

Die Kollektivmarke ist ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handelsoder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Art. 23 Markenreglement

1 19 Der Hinterleger einer Garantieoder Kollektivmarke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.

2 Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.

3 Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.

4 Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

Art. 24 Genehmigung des Reglements

Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.

Art. 25 Rechtswidriges Reglement

Erfüllt das Reglement die Voraussetzungen nach Artikel 23 nicht oder nicht mehr und schafft der Markeninhaber nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.

Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch

Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantieoder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.

Art. 27 Übertragung und Lizenz

Die Übertragung der Garantieoder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.

2 a . Kapitel: Geografische Marke 20

Art. 27 a Gegenstand

In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetragen werden:

21 a. für eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50 a des vorliegenden Gesetzes eingetragene geografische Angabe;

Art. 27 b Eintragungsberechtigte

Die Eintragung einer geografischen Marke kann verlangt werden:

22 bezeichnungen zuständig ist, welche Artikel 63 LwG entsprechen, sowie von der Gruppierung, die eine solche ausländische Weinbezeichnung hat schützen lassen;

Art. 27 c Markenreglement

1 Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.

2 Das Reglement muss dem Pflichtenheft oder der massgebenden Regelung entsprechen; es darf für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen.

Art. 27 d Rechte

1 Eine geografische Marke darf von jeder Person gebraucht werden, sofern die Anforderungen des Reglements erfüllt werden.

2 Der Inhaber einer geografischen Marke kann anderen verbieten, diese im geschäftlichen Verkehr für identische oder vergleichbare Waren zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht dem Reglement entspricht.

Art. 27 e Nicht anwendbare Bestimmungen

1 Die geografische Marke kann in Abweichung der Artikel 17 und 18 nicht übertragen oder lizenziert werden.

2 Der Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Artikel 31 keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben.

3 Die Bestimmungen über den Gebrauch und die Folgen des Nichtgebrauchs der Marke nach den Artikeln 11 und 12 sind nicht anwendbar.

3. Kapitel: Eintragung der Marken

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 28 Hinterlegung

1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.

2 Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:

3 Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren

23 bezahlt werden.

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Art. 29 Hinterlegungsdatum

1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind.

2 Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.

Art. 30 Entscheid und Eintragung

1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.

2 Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:

25 die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27 a –27 c nicht ente. spricht.

3 Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.

2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.