Verordnung vom 24. September 1993 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^1],

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 1991[^2] über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,

verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940[^3] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer haben, das 42 700 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2200 Franken.

Art. 2 Vermögensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein Vermögen haben, das 127 300 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 15 000 Franken.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

[^2]: SR 844.1

[^3]: [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072. AS 1991 1184 Art. 201]. Heute: nach dem BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11).

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