Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 6 Absatz 4 sowie 199 des Bundesgesetzes

1 über die direkte Bundessteuer (DBG), vom 14. Dezember 1990 verordnet:

1. Abschnitt: Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer

Art. 1 Steuerpflicht

Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG sind Arbeitnehmer des 1 Bundes, der Kantone, Gemeinden und der andern öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten des Inlandes, wenn sie mindestens 183 Tage ununterbrochen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung mit Rücksicht auf dieses Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Halten sie sich weniger lang im Ausland auf, sind sie steuerpflichtig nach Artikel 3 Absatz 1 DBG. Wohnt die betreffende Person bereits im Ausland, bevor sie Arbeitnehmer nach 2 Absatz 1 wird, ist sie sofort im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG steuerpflichtig, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Art. 2 Steuerbare Einkünfte

Für die Steuerpflichtigen, die im Ausland nach Artikel 1 Absatz 1 aufgrund ihres 1 öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von den Einkommenssteuern ganz befreit sind, kommen insbesondere folgende Einkünfte zur Besteuerung:

Art. 3 Abzugsfähige Aufwendungen

Notwendige Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch den Aufenthalt und die Arbeit im Ausland erwachsen und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, können als Berufsauslagen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Art. 4 Einkünfte des Ehegatten und der Kinder bei Wohnsitz im Ausland

Bei den Steuerpflichtigen, die im Ausland von den Einkommenssteuern ganz be- 1 freit sind, gelangen auch alle Vermögenserträge des Ehegatten und der Kinder zur Besteuerung. Allfällige andere im Gastland erzielte Einkünfte werden in der Schweiz nicht be- 2 steuert.

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit und zeitliche Bemessung

Art. 5 Örtliche Zuständigkeit

1 Wird im Laufe einer Steuerperiode eine Person durch Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland nach Artikel 1 steuerpflichtig, so ist der Kanton ihrer Heimatgemeinde

2 für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

2 Endet im Laufe einer Steuerperiode durch Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz die Steuerpflicht nach Artikel 1, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der

3 Steuerperiode für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

3 Wendet der Wegzugskanton die zeitliche Bemessung nach Artikel 40 DBG an, so bleibt er bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Absatz 1 für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Wendet der Kanton der Heimatgemeinde die zeitliche Bemessung nach Artikel 40 DBG an, so bleibt dieser bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz nach Absatz 2 für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode

4 zuständig.

4 5 Im Übrigen sind die Artikel 11–13 a der Verordnung von 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen

6 sinngemäss anwendbar. Bleibt der Ehegatte während des Auslandaufenthaltes des Steuerpflichtigen in der 5 Schweiz, ist die Heimatgemeinde des im Ausland weilenden Steuerpflichtigen für die Veranlagung beider Ehegatten zuständig, sofern für diese die Voraussetzungen von Artikel 9 DBG erfüllt sind. Der in der Schweiz verbleibende Ehegatte kann verlangen, dass die Veranlagung an seinem Wohnort vorgenommen wird. Hat der Steuerpflichtige keine schweizerische Heimatgemeinde, erfolgt die Veran- 6 lagung am Sitz des Arbeitgebers. Wird ein schweizerisches Bürgerrecht erworben, gelten die Absätze 2–5 sinngemäss.

Art. 6 Zeitliche Bemessung für neu unter die Steuerpflicht fallende Bedien-

stete Für Arbeitnehmer im Ausland, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 neu in die 1 Steuerpflicht eintreten, bemisst sich das steuerbare Einkommen nach Artikel 44 oder 210 DBG. Die örtliche Zuständigkeit für ihre Veranlagung nach dem Neueintritt in die Steu- 2 erpflicht richtet sich nach Artikel 3 Absatz 5 DBG sowie nach Artikel 5 Absätze 3–6 dieser Verordnung.

3. Abschnitt: Verfahrenspflichten

Art. 7 Steuerpflichtiger

Steuerpflichtige Personen nach Artikel 1 haben einen Vertreter in der Schweiz zu 1 nennen. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen Vertreter zu bestimmen, ist die Steuerbehörde befugt, den Arbeitgeber als Vertreter zu bezeichnen. Bleibt der Ehegatte in der Schweiz, gilt dieser als Steuervertreter, solange die Ehe- 2 gatten im Sinne von Artikel 9 DBG gemeinsam veranlagt werden. Bestimmt der Steuerpflichtige keinen Vertreter oder anerkennt er weder den Ar- 3 beitgeber noch seinen in der Schweiz lebenden Ehegatten als Vertreter, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 8 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Personalien, die voraussichtliche Dauer der Anstellung sowie den Einsatzort der für einen Auslandaufenthalt vorgesehenen Steuerpflichtigen vor ihrer Ausreise zu melden. Gleichzeitig legt er die vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Vollmacht für den Vertreter (Art. 7) bei.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

7 über die Anwendung der Bestim- Der Bundesratsbeschluss vom 3. Januar 1967 mungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer bei der Besteuerung der im Ausland wohnenden Beamten und ständigen Angestellten des Eidgenössischen Politischen Departements wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die für das Jahr 1995 erhobene direkte Bundessteuer Anwendung.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30 Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 207). Sie findet Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2001, welche nach dem System der einjährigen Veranlagung im Sinne von Artikel 41 DBG durchgeführt werden (Ziff.II abs. 2 dieser Änderung).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30 Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 207). Sie findet Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2001, welche nach dem System der einjährigen Veranlagung im Sinne von Artikel 41 DBG durchgeführt werden (Ziff.II abs. 2 dieser Änderung).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30 Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 207). Sie findet Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2001, welche nach dem System der einjährigen Veranlagung im Sinne von Artikel 41 DBG durchgeführt werden (Ziff.II abs. 2 dieser Änderung).

[^5]: SR 642.117.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30 Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 207). Sie findet Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2001, welche nach dem System der einjährigen Veranlagung im Sinne von Artikel 41 DBG durchgeführt werden (Ziff.II abs. 2 dieser Änderung).

[^7]: In der AS nicht veröffentlicht.

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