Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 38 Absätze 2 und 3, 39 Absatz 3, 51 und 73

1 (MSchG) des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992

2 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und

3 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges

4 5 Eigentum (IGE) .

2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.

6 Art. 2 Fristberechnung Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

1 7 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

8 Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke

1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das IGE sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem IGE gemeinschaftlich zu handeln.

9 Art. 5 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

10 Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

11 Gebühren Art. 7 Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen

12 sind, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

13 Art. 7 a Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 14 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

2. Kapitel: Eintragung der Marken

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom IGE zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März

15 16 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.

2 Das IGE bescheinigt dem Hinterleger die Hinterlegung.

17 Umwandlung einer internationalen Registrierung Art. 8 a in ein Eintragungsgesuch Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46 a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch umfasst:

18 d. ….

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

19 dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz; a. bis 20 a . dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;

21 d. einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.

22 Art. 10 Wiedergabe der Marke

1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Marken-

23 typen weitere Arten der Darstellung zulassen.

2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.

3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

Art. 11 Warenund Dienstleistungsverzeichnis

1 Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.

2 Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den

24 internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede

25 Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.

Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom

26 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungsoder Eintragungsnummer der Marke.

3 Das IGE führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die der Schweiz Gegenrecht nach Artikel 7 Absatz 2 MSchG halten.

Art. 13 Ausstellungspriorität

1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und

Prioritätsbeleg

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

27 Art. 14 a Einreichungsdatum bei Postsendungen Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 15 Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.

Art. 16 Formalprüfung

1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 17 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c oder d MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

28 Art. 17 a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Hinterlegungsund Zuschlagsgebühr

1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungs-

29 gebühr zu bezahlen.

2 Umfasst das Warenoder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni

30 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für

31 die Eintragung von Fabrikoder Handelsmarken.

3 Die Klassengebühr ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Sie

32 wird zurückerstattet, wenn keine Eintragung erfolgt.

33 Art. 18 a Beschleunigung der Prüfung

1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.

2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die

34 Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.

Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.

2 Es stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.

2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren

Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs

Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

35 a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

36 Zustellungsdomizil in der Schweiz Art. 21

1 Der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom IGE angesetzten Nachfrist anzugeben. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 22 Schriftenwechsel

1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

3 Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen.

4 Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.

Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids

1 Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das IGE die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.

2 Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen prüfen und darüber entscheiden und die Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.

3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.

37 Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr

1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.

2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.

3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung

38 Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

39 Art. 26 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate

40 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.

2 Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.

3 Das IGE bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.

4 41 Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr zu bezahlen.

5 Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist

42 eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

43 Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung

Art. 28 Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:

44 b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

2 Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.

Art. 29 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:

2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:

Art. 31 Löschung von Rechten anderer

Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 32 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

45 Art. 33 34 

5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung

46 Art. 35 Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 36 Inhalt

1 Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und eines allfälligen Widerspruchsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie

47 sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.

2 Das Reglement einer Garantieoder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.

3 Beweisurkunden, die Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden

48 auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

4 49

Art. 37 Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.