Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
gestützt auf die Artikel 38 Absätze 2 und 3, 39 Absatz 3, 51 und 73
1 (MSchG) des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
2 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und
3 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
4 5 Eigentum (IGE) .
2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.
6 Art. 2 Fristberechnung Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
Art. 3 Sprache
1 7 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.
2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.
8 Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke
1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das IGE sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem IGE gemeinschaftlich zu handeln.
9 Art. 5 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.
10 Art. 6 Unterschrift
1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
11 Gebühren Art. 7 Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen
12 sind, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
13 Art. 7 a Elektronische Kommunikation
1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
2 14 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 8 Hinterlegung
1 Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom IGE zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März
15 16 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.
2 Das IGE bescheinigt dem Hinterleger die Hinterlegung.
17 Umwandlung einer internationalen Registrierung Art. 8 a in ein Eintragungsgesuch Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46 a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.
Art. 9 Eintragungsgesuch
1 Das Eintragungsgesuch umfasst:
- a. den Antrag auf Eintragung der Marke;
- b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
- c. ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit Angabe der Zahlungsart;
18 d. ….
2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
19 dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz; a. bis 20 a . dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b. der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
- c. der Angabe, dass es sich um eine Garantieoder eine Kollektivmarke handelt;
21 d. einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.
22 Art. 10 Wiedergabe der Marke
1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Marken-
23 typen weitere Arten der Darstellung zulassen.
2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.
3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.
Art. 11 Warenund Dienstleistungsverzeichnis
1 Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.
2 Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den
24 internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede
25 Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.
Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom
26 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
- a. das Datum der Ersthinterlegung;
- b. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungsoder Eintragungsnummer der Marke.
3 Das IGE führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die der Schweiz Gegenrecht nach Artikel 7 Absatz 2 MSchG halten.
Art. 13 Ausstellungspriorität
1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
- a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
- b. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.
Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und
Prioritätsbeleg
1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.
2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.
3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
27 Art. 14 a Einreichungsdatum bei Postsendungen Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.
Art. 15 Eingangsprüfung
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
Art. 16 Formalprüfung
1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 17 Materielle Prüfung
1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c oder d MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
28 Art. 17 a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
Art. 18 Hinterlegungsund Zuschlagsgebühr
1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungs-
29 gebühr zu bezahlen.
2 Umfasst das Warenoder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
30 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
31 die Eintragung von Fabrikoder Handelsmarken.
3 Die Klassengebühr ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Sie
32 wird zurückerstattet, wenn keine Eintragung erfolgt.
33 Art. 18 a Beschleunigung der Prüfung
1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die
34 Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.
Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.
2 Es stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.
2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren
Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs
Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
35 a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b. die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;
- c. die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
- d. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird;
- e. eine kurze Begründung des Widerspruchs.
36 Zustellungsdomizil in der Schweiz Art. 21
1 Der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom IGE angesetzten Nachfrist anzugeben. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Art. 22 Schriftenwechsel
1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3 Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen.
4 Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids
1 Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das IGE die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.
2 Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen prüfen und darüber entscheiden und die Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.
3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.
37 Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.
2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.
3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung
38 Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.
39 Art. 26 Verfahren
1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate
40 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.
2 Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.
3 Das IGE bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.
4 41 Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr zu bezahlen.
5 Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist
42 eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
43 Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.
4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung
Art. 28 Übertragung
1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:
- a. eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist;
44 b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- c. bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.
2 Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.
Art. 29 Lizenz
1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:
- a. eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;
- b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;
- c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
- d. bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.
2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.
Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung
Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:
- a. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
- b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
- c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Art. 31 Löschung von Rechten anderer
Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
Art. 32 Berichtigungen
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.
2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
45 Art. 33 34
5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung
46 Art. 35 Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.
3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister
1. Abschnitt: Das Aktenheft
Art. 36 Inhalt
1 Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und eines allfälligen Widerspruchsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie
47 sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.
2 Das Reglement einer Garantieoder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.
3 Beweisurkunden, die Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden
48 auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.
4 49 …
Art. 37 Akteneinsicht
1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
- a. der Hinterleger und sein Vertreter;
- b. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
- c. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.
2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.
3 Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke.
5 50 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.
Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche
1 Das IGE erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliesslich
51 zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.
2 Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.
Art. 39 Aktenaufbewahrung
1 Das IGE verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.
2 Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.
3 52 …
2. Abschnitt: Das Markenregister
Art. 40 Registerinhalt
1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
- a. die Registernummer;
- b. das Hinterlegungsdatum;
- c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
- d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
- e. die Wiedergabe der Marke;
- f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in der Reihenfolge und mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung
53 ; des Nizzaer Klassifikationsabkommens
- g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
54 h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
55 i. das Datum der Eintragung;
56 die Nummer des Eintragungsgesuchs. k.
2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
- a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
57 dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welb. che den besonderen Typ der Marke präzisiert;
- c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
- d. der Angabe, dass es sich um eine Garantieoder eine Kollektivmarke handelt;
- e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und
8 MSchG;
58 f. …
3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
- a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
- b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
- c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
- d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
- e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird;
- f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
- g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
- h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
- i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.
4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.
59 Art. 40 a
60 Einsichtnahme; Registerauszüge Art. 41
1 Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.
2 Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.
61 Art. 41 a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.
4. Kapitel: Veröffentlichungen des IGE 62
Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung
Das IGE veröffentlicht:
- a. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e;
- b. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3;
- c. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.
63 Art. 43 Publikationsorgan
1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
64 Art. 44
5. Kapitel: …
65 Art. 45–46
6. Kapitel: Internationale Markenregistrierung 66
1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung
Art. 47 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs ist beim IGE einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von
67 Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 1967 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im Sinne von
68 Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen
69 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ist.
2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das amtliche Formular oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden.
3 Das IGE legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für
70 welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind.
4 Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das
71 IGE zu bezahlen.
Art. 48 Prüfung durch das IGE
1 Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach
72 MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das
73 IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 49 Aktenheft
1 Das IGE führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland die Schweiz ist.
2 74 …
2. Abschnitt: Wirkung der internationalen Registrierung
in der Schweiz
Art. 50 Widerspruchsverfahren
1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
2 Das IGE führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.
3 75 …
Art. 51 Aussetzung des Entscheides
1 Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das IGE ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.
2 Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46 a MSchG eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das IGE den Entscheid
76 über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.
Art. 52 Schutzverweigerung und Schutzentziehung
1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
- a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c und d MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG die Schutzverweigerung;
- b. der Löschung der Eintragung infolge Nichtigerklärung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil (Art. 35 Bst. c MSchG) die Schutzentziehung.
2 Es erfolgt keine Veröffentlichung der Schutzverweigerungen und Schutzentziehungen durch das IGE.
7. Kapitel: Produzentenkennzeichen auf Uhren und Uhrwerken
Art. 53
1 Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember
77 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen.
2 Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.
3 Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden.
4 Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkennzeichen zu und führt ein entsprechendes Register.
5 Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzentenkennzeichen.
8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
78 Art. 54 Bereich Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins oder aus dem Zollgebiet.
Art. 55 Antrag auf Hilfeleistung
1 Der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 MSchG klageberechtigter Berufsoder Wirtschaftsverband oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung
79 bei der Oberzolldirektion stellen. 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi-
80 gen Unterlagen über den Antrag.
2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 56 Zurückbehalten von Waren
1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder
81 gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.
2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Inoder
82 Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 2 beziehungsweise Abbis satz 2 MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwir-
83 ken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.
84 Art. 56 a Proben oder Muster
1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
85 Art. 56 b Wahrung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen
1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
86 Art. 56 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.
2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
87 Gebühren Art. 57 Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver-
88 ordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 58
Es werden aufgehoben:
89 a. die Verordnung vom 24. April 1929 über den Schutz der Fabrikund Handelsmarken (MSchV);
90 betreffend die Ausfühb. der Bundesratsbeschluss vom 4. November 1966 rung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrikund Handelsmarken.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 59 Fristen
Vom IGE angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 60 Gebrauchspriorität
1 Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.
2 Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem IGE bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.
91 Art. 60 a
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 61
Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 232.11
[^2]: SR 172.010.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^12]: [AS 1995 5174, 1997 773]. Siehe heute die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (SR 232.148 ).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
[^15]: SR 0.232.112.11
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 16. März 2009 (AS 2009 859).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^24]: SR 0.232.112.7/.9
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^26]: SR 0.232.01/.04
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^30]: SR 0.232.112.7/.9
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2170).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^53]: SR 0.232.112.7/.9
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997(AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^67]: SR 0.232.112.3
[^68]: SR 0.232.112.4
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^72]: SR 0.232.112.21
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
[^77]: SR 232.119
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
[^81]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1783).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
[^88]: SR 631.035
[^89]: [BS 2 856; AS 1951 905, 1959 2100, 1962 1060, 1968 601, 1972 2444, 1977 1989, 1983 1478 Ziff. III 2, 1986 526]
[^90]: [AS 1966 1413, 1973 1839, 1977 1992]
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4479). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893).
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