Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
2 sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
3 über die Militärversicherung (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Voraussetzungen der Bundeshaftung
Art. 1 Militärund Zivilschutzdienst
1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz
4 5 vom 3. Februar 1995 (MG) und nach der Verordnung vom 22. November 2017
6 über die Militärdienstpflicht erfüllt.
2 7 …
3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungsund Zivil-
8 schutzgesetz vom 4. Oktober 2002 und nach der Zivilschutzverordnung vom 5. De-
9 10 zember 2003 die Schutzdienstpflicht erfüllt.
4 Nicht als Militärdienst oder Zivilschutzdienst gelten namentlich die Erfüllung der ausserdienstlichen Pflichten zur Instandhaltung der Bekleidung, der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung sowie die Vorbereitungsarbeiten für Militärdienst oder Zivilschutzdienst.
11 Art. 2 Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee
1 Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
12 a. die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 MG ;
- b. die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen;
- c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
2 Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Gesetzes gelten:
- a. der Chef der Abteilung Ausbildung;
- b. die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel;
- c. die Chefinstruktoren;
- d. die Kursleiter;
- e. die Instruktoren;
- f. die Instruktorenanwärter;
- g. die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.
3 Im Bundesdienst nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
13 Vordienstliche Ausbildung Art. 3 Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:
- a. Jungschützenkursen;
- b. Militärpilotenkursen;
- c. Fallschirmaufklärerkursen;
- d. Funkaufklärerkursen (Morsekurse);
- e. Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
- f. Pontonierkursen;
- g. Jungmotorfahrerkursen;
- h. Trainund Veterinärkursen;
- i. Schmiedekursen;
14 Sanitätskursen. j.
15 Art. 4 Ausserdienstliche Schiessübungen
1 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder
16 als Schiessberechtigter nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 zugelassen ist an:
- a. Bundesübungen und Vorübungen dazu;
- b. Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu;
- c. Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu;
- d. Nachschiesskursen;
- e. Verbliebenenkursen.
2 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übungen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als:
- a. eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission;
- b. Funktionär oder Zeiger.
Art. 5 Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst
1 Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär
17 oder Hilfsperson mitwirkt an:
- a. ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe;
- b. gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und Organisationen;
- c. internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im Inund Ausland;
- d. Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.
2 Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1 a Ab-
18 satz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.
Art. 6 Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und
19 Zivilschutz
1 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des
20 Zivilschutzes mitwirkt:
- a. als Freiwilliger zugunsten der Armee oder des Zivilschutzes (Kadett, Pfadfinder);
21 b. als Darsteller an Übungen des Sanitätsdienstes, des AC-Schutzdienstes, der Rettungstruppen, des Betreuungsdienstes sowie des Zivilschutzes.
2 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer:
- a. von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird;
- b. an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivil-
22 23 teilnimmt. schutzgesetzes vom 4. Oktober 2002
24 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Art. 7 Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen
25 nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.
26 Art. 7 a Zivildienst
1 Im Zivildienst steht, wer zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz vom
27 28 6. Oktober 1995 und nach der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 leistet.
2 Die Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines
29 Einsatzes.
30 Freiwillige Grundversicherung Art. 8
1 Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versicherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden.
2 Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.
3 Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.
31 Art. 8 a
Art. 9 Ruhen der Versicherung
Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich
32 auf Berufsunfälle, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind. Für den Hinund Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen.
2. Abschnitt: Versicherungsleistungen
33 Art. 9 a Grundsätze der Versorgung
1 Die Militärversicherung gewährleistet eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2 Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
Art. 10 Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität
der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes,
34 des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung
1 Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor.
2 Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversiche-
35 rung vergütet.
3 Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet.
4 Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung nach
36 dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 hat, ist der Anspruch auf Tag-
37 geld der Militärversicherung aufgeschoben. Die bei vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet.
38 Art. 11 Spitäler, Kuranstalten und Abklärungsstellen
1 Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentspre-
39 chende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten Institutionen, die stationär der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende
40 Einrichtungen verfügen.
3 Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen.
4 Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen.
41 Art. 12 Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen und medizinische Hilfspersonen sowie Laboratorien Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 45, 47–50 a , 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni
42 über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, 1995 können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement
43 des Innern (EDI ) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.
44 Art. 13 Tarife
1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
45 a. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
- b. Artikel 49 Absätze 1 und 3–6 KVG.
2 Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
46 Art. 13 a Kostenermittlung und Leistungserfassung
47 Die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.
48 Art. 13 b Vergütung der ambulanten Behandlung
1 Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transportund Rettungsunternehmen Zusammenarbeitsund Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
49 Art. 13 c Vergütung der stationären Behandlung
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst die Militärversicherung mit den Spitälern Zusammenarbeitsund Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
3 Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von der Militärversicherung zu 100 Prozent vergütet.
4 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Art. 14 Koordination der Tarife
1 50 …
2 Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundes-
51 52 gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 aufgestellt sind.
3 Das EDI kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
4 Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten Vergütungen, wie sie für ein vergleichbares Spital mit Tarifvereinbarung entrichtet wer-
53 den. Vorbehalten bleiben Notfälle.
Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld
und bei der Invalidenrente
1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset-
54 zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 154 256 Franken.
2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität
55 nach Artikel 16 ATSG.
Art. 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
1 Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Hauptund Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.
2 Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt.
3 Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung.
4 Mit Ausnahme der Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom
56 24. März 2006 werden regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nachtoder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen und Ortszulagen berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansät-
57 zen bewertet.
5 Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste.
6 Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Bergund Tallage des Betriebes und des Viehbestandes festgesetzt.
Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente
Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.
Art. 18 Taggeldberechtigung an Sonnund Feiertagen sowie während
der Ferien Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonnund Feiertage sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.