Notenaustausch vom 24. August/28. September 1961 zwischen der Schweiz und Monaco über die Regelung der Fragen bezüglich der Notifikation gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Typ Andere
Veröffentlichung 1961-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Dienst für auswärtige Beziehungen

Fürstentum Monaco

Monaco, den 28. September 1961

Eidgenössisches Justiz‑ und Polizeidepartement

Bern

Um die Notifikation gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, die von den Behörden eines der beiden Staaten ausgehen und für Personen bestimmt sind, die auf dein Gebiet des anderen Staates wohnen, wird einerseits bei der Justizdirektion des Fürstentums Monaco vom Bundesamt für Polizeiwesen[^2] des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes und andererseits beim Bundesamt für Polizeiwesen[^3] des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes von der Justizdirektion des Fürstentums Monaco ersucht.

Die ersuchende Behörde gibt in ihrem Notifikationsbegehren, das in französischer Sprache abgefasst sein muss, das Gericht an, von dem die Urkunde ausgeht, ebenso den Namen und die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers, die Art des zu notifizierenden Schriftstückes und den Gegenstand des Verfahrens.

Die Notifikation wird durch die zuständige Behörde nach den Gesetzen des ersuchten Staates vorgenommen. Diese Behörde kann sich, ausser in den unter der folgenden Ziffer aufgeführten Fällen, darauf beschränken, die Notifikation durch einfache Übergabe der Urkunde an den Empfänger vorzunehmen, sofern er zur Annahme bereit ist.

Auf ausdrückliches Begehren der ersuchenden Behörde kann die Notifikation, nötigenfalls auch gegen den Willen des Empfängers, in den durch die interne Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Notifikationen vorgeschriebenen Formen oder in einer besonderen Form vorgenommen werden, sofern diese nicht gegen die Gesetzgebung dieses Staates verstösst. In diesem Fall muss die zu notifizierende Urkunde in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst oder mit einer entsprechenden Übersetzung versehen sein.

Die ersuchende Behörde erhält eine Bescheinigung über die erfolgte Notifikation oder über den Umstand, der sie verhindert hat. Der Nachweis der Notifikation erfolgt entweder durch einen vom Empfänger ordnungsgemäss datierten und unterzeichneten Empfangsschein oder durch eine auf dem Doppel der Urkunde angebrachte Empfangsbestätigung, wenn die Urkunde in zweifacher Ausfertigung übermittelt wird, oder aber durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde, welche die Tatsache, die Form, den Ort und das Datum der erfolgten Notifikation festhält.

Die für die formelle und spezielle Notifikation erforderlichen Übersetzungen sind unter der Verantwortung der Behörde anzufertigen, von welcher die Urkunden ausgehen und welche deren Übereinstimmung mit dem Original bestätigt. Eine Beglaubigung ist nicht notwendig, wenn die Echtheit der Schriftstücke aufgrund des amtlichen Übermittlungswegs rechtsgenüglich feststeht.

Für die Notifikation werden keine Kosten oder Gebühren erstattet; ausgenommen sind jedoch die Kosten, die in den unter Ziffer 4 aufgeführten Fällen durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten entstanden sind.»

Der Dienst für auswärtige Beziehungen stimmt dem in dieser Weise vorgeschlagenen Verfahren zu.

Die vorliegende Note und diejenige des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes vom 24. August 1961 stellen einen «modus vivendi» bezüglich der Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen dar.

Der Dienst für auswärtige Beziehungen benützt diesen Anlass, um das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Heute: vom Bundesamt für Justiz.

[^3]: Heute: beim Bundesamt für Justiz.

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