Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1
1 über die Fischerei (Gesetz), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
2 auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 ,
3 auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , auf Artikel 29 f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom
4 7. Oktober 1983 ,
5 und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG),
6 in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention)
7 8 und des Übereinkommens vom 12. April 1999 zum Schutze des Rheins, verordnet:
1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse 9
Art. 1 Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens: Wochen Forellen ( Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax ) – in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16 – in stehenden Gewässern 12 Seesaibling ( Salvelinus umbla ) 8 Felchen ( Coregonus spp.) 6 Äsche ( Thymallus thymallus ) 10 Wochen Alborella ( Alburnus arborella ) 4
10 einheimische Krebse ( Reptantia ) 40.
2 Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
3 Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fischund Krebsbestände notwendig ist.
4 Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
Art. 2 Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse betragen für: cm Forellen ( Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax ) – in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35 – in den übrigen Gewässern 22 Seesaibling ( Salvelinus umbla ) 22 Felchen ( Coregonus spp.) 25 Äsche ( Thymallus thymallus ) 28 Edelkrebs ( Astacus astacus ) 12 Dohlenkrebs ( Austropotamobius pallipes ) 9
11 Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium ) 9.
2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
3 Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
4 Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fischund Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fischund Krebsbestände notwendig ist.
12 Art. 2 a Fangverbote
1 Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
2 Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse ( Salmo salar ) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
13 Art. 3 Sonderfänge Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2 a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2
14 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) abgewichen
15 werden.
Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen
Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
1 Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.
2 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungsund Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
16 Art. 5 a Anforderungen an die Fangberechtigung Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
17 Art. 5 b Tierschutz bei der Fangausübung
1 18 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
- a. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
- b. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
2 Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und
19 müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.
3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul
20 befestigt werden.
4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltun-
21 gen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.
22 Art. 5 c Bekämpfung von Tierseuchen Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
23 Art. 5 d Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Artikel 5 b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes
24 vom 16. Dezember 2005 geahndet. 2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
Art. 6 Begriffe
1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
2 Als standortfremd gelten:
- a. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
- b. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
- c. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:
25 a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
- b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
4 Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zuund Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische
26 oder -krebse genutzt werden.
5 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen,
27 Gartenteiche und Aquarien.
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:
- a. Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
- b. Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder -krebse in Fischzuchtund Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
28 c. landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;
29 landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellund. gen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.
Art. 8 Bewilligungsbefreiung
1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
- a. tote Fische und Krebse;
- b. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
- c. Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang
30 3 aufgeführt sind.
2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt wer-
31 den:
- a. Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
- b. Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzuchtund Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
- c. Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
32 d. Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.
3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
Art. 9 Verfahren
1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20
33 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
34 geschützter Arten.
2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landesund standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen
35 und Krebsen.
3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
2 a . Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse 36
Art. 9 a
1 Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
2 Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
2 b . Abschnitt: 37 Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen
Art. 9 b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83 b GSchG.
2 Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
- a. Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben;
- b. den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat;
- c. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit;
- d. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 9 c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
2 Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das
38 Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017
39 (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.
3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung
Art. 10 Grundlagenbeschaffung
1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
- a. Seen und Fliessgewässer;
- b. Fischund Krebsarten;
- c. Berufsund Angelfischerei.
3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fischund Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach
40 Artikel 9 a mit.
Art. 11 Erhebungen über Fischund Krebsbestände
1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
- a. den Zweck der Markierung;
- b. die Markierungsart;
- c. die Zahl der Tiere, die markiert werden;
- d. die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
- e. den Beginn und die Dauer der Erhebung;
- f. die Organisation der Auswertung.
2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
41 42 2005 unterstehen.
3 Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung
43 betragen darf.
44 Art. 12 Finanzhilfen
1 Bundesbeiträge werden gewährt an:
- a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
- b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fischund Krebsarten;
- c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
- d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
2 Die Beitragssätze betragen höchstens:
- a.[^40] Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
- b.[^40] Prozent für Projekte, die Fischund Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
- c.[^25] Prozent für Projekte, die Fischund Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
3 Der Bund gewährt keine Beiträge:
- a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
- b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
4. Abschnitt: Internationale Gewässer 45
Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
46 a. Genfersee : in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;
Fussnoten
[^1]: SR 923.0
[^2]: SR 455
[^3]: SR 916.40
[^4]: SR 814.01
[^5]: SR 814.20
[^6]: SR 0.455
[^7]: SR 0.814.284
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).
[^14]: SR 455.1
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.