Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1

1 über die Fischerei (Gesetz), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991

2 auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 ,

3 auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , auf Artikel 29 f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom

4 7. Oktober 1983 ,

5 und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG),

6 in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention)

7 8 und des Übereinkommens vom 12. April 1999 zum Schutze des Rheins, verordnet:

1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse 9

Art. 1 Schonzeiten

1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens: Wochen Forellen ( Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax ) – in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16 – in stehenden Gewässern 12 Seesaibling ( Salvelinus umbla ) 8 Felchen ( Coregonus spp.) 6 Äsche ( Thymallus thymallus ) 10 Wochen Alborella ( Alburnus arborella ) 4

10 einheimische Krebse ( Reptantia ) 40.

2 Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.

3 Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fischund Krebsbestände notwendig ist.

4 Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

Art. 2 Fangmindestmasse

1 Die Fangmindestmasse betragen für: cm Forellen ( Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax ) – in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35 – in den übrigen Gewässern 22 Seesaibling ( Salvelinus umbla ) 22 Felchen ( Coregonus spp.) 25 Äsche ( Thymallus thymallus ) 28 Edelkrebs ( Astacus astacus ) 12 Dohlenkrebs ( Austropotamobius pallipes ) 9

11 Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium ) 9.

2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

3 Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

4 Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fischund Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fischund Krebsbestände notwendig ist.

12 Art. 2 a Fangverbote

1 Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.

2 Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse ( Salmo salar ) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.

13 Art. 3 Sonderfänge Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2 a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2

14 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) abgewichen

15 werden.

Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen

Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.

Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen

1 Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.

2 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungsund Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.

16 Art. 5 a Anforderungen an die Fangberechtigung Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

17 Art. 5 b Tierschutz bei der Fangausübung

1 18 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:

2 Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und

19 müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.

3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul

20 befestigt werden.

4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltun-

21 gen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.

22 Art. 5 c Bekämpfung von Tierseuchen Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.

23 Art. 5 d Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Artikel 5 b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes

24 vom 16. Dezember 2005 geahndet. 2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse

Art. 6 Begriffe

1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

2 Als standortfremd gelten:

3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:

25 a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und

4 Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zuund Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische

26 oder -krebse genutzt werden.

5 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen,

27 Gartenteiche und Aquarien.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:

28 c. landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;

29 landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellund. gen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.

Art. 8 Bewilligungsbefreiung

1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:

30 3 aufgeführt sind.

2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt wer-

31 den:

32 d. Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.

3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.

Art. 9 Verfahren

1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20

33 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen

34 geschützter Arten.

2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landesund standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen

35 und Krebsen.

3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2 a . Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse 36

Art. 9 a

1 Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.

2 Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

2 b . Abschnitt: 37 Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen

Art. 9 b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken

1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83 b GSchG.

2 Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.

3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:

Art. 9 c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken

1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.

2 Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das

38 Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017

39 (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung

1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.

2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:

3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fischund Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach

40 Artikel 9 a mit.

Art. 11 Erhebungen über Fischund Krebsbestände

1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:

2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

41 42 2005 unterstehen.

3 Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung

43 betragen darf.

44 Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an:

2 Die Beitragssätze betragen höchstens:

3 Der Bund gewährt keine Beiträge:

4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.

5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

4. Abschnitt: Internationale Gewässer 45

Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen

1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:

46 a. Genfersee : in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;

Fussnoten

[^1]: SR 923.0

[^2]: SR 455

[^3]: SR 916.40

[^4]: SR 814.01

[^5]: SR 814.20

[^6]: SR 0.455

[^7]: SR 0.814.284

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

[^14]: SR 455.1

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