Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-05-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (Stand am 8. November 2008) Die Vertragsparteien,

3 in Wien zur Unterzeichnung die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr sind, in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1
1.

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmen. 2. Unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens unvereinbar sind, a) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen; b) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in dem Anhang dieses Zusatzübereinkommens nicht vorgesehen sind. 3. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens vorzusehen, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden.

Art. 2
1.

Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Strassenverkehr unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind. 2. Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Strassenverkehr ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. 3. Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 3
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist. 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

Art. 4
1.

Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt sie zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 3. Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 47 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr ergebenden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen über den Strassenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949 sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Strassenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf bestimmten Strassen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.

Art. 6
1.

Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten. 2. a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben. b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992 AS 1993 478; BBl 1978 I 1440

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400).

[^3]: SR 0.741.10

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