Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen 2 (Stand am 29. Dezember 2016) Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass die internationale Einheitlichkeit der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Strassenverkehrssicherheit zu erhöhen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Kapitel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen: a) «Innerstaatliche Rechtsvorschriften» einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen; b) «Ortschaft» ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Einund Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist; c) «Strasse» ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges; d) «Fahrbahn» ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992 AS 1993 498; BBl 1978 I 1440
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Siehe auch das Europäische Zusatzübereink. vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.201 ) und das Prot. über Strassenmarkierungen vom 1. März 1973 (SR 0.741.201.2 ).
[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400).
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