Protokoll vom 1. März 1973 über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Protokoll über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (Stand am 5. Juni 2014) Die Vertragsparteien

3 die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai

4 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenmarkierungen in Europa herbeizuführen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.

Art. 2
1.

Dieses Protokoll liegt bis zum 28. Februar 1974 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet hat oder diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. 3. Dieses Protokoll bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 3
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Protokoll wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Protokolls für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist. 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Protokoll tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

Art. 4
1.

Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 3. Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ergebenden Tag, so tritt dieses Protokoll zu dem letztgenannten Zeitpunkt nach Absatz 1 in Kraft.

Art. 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Protokoll bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassenmarkierungen auf und ersetzt sie.

Art. 6
1.

Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen, oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten. 2. a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfsmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben. b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft. 3. Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragspar-

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992 AS 1993 626; BBl 1978 I 1440

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400)

[^3]: SR 0.741.20

[^4]: SR 0.741.201 0.741.201.2 Strassenmarkierungen. Prot.

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