Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der direkten Bundessteuer 1 vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2020) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes

2 vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG),

3 sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Fälligkeiten

1 Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden

4 Betrag verzichten.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

3 Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.

Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im Voraus zu beziehen.

2 Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

3 Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.

Art. 3 Verzugszins

1 Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

3 Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.

Art. 4 Vergütungszins

1 Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

2 Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kantone, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.

Art. 5 Rückerstattungszins

1 Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.

2 Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Artikel 3 Absatz 2.

3 Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3683).

[^2]: SR 642.11

[^3]: SR 642.118

[^4]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 An- wendung (Ziff. II der genannten Änd.).

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