Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt

2 sowie Artikel 95 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen.

2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5–12, 17–19,

3 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 46–49 und 57.

3 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.

Art. 2 Begriffe

1 Als «öffentliche Schifffahrtsunternehmen» gelten die eidgenössisch konzessionier-

4 ten und eidgenössisch bewilligten Schifffahrtsunternehmen.

2 Als «Anlagen» gelten Bauten und Einrichtungen, die für den Schiffsbetrieb notwendig sind, wie beispielsweise Landungsanlagen.

Art. 3 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen ist das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt).

2 Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 4 Gebühren

5 Das Bundesamt erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 1987 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr.

Art. 5 Sorgfaltsregeln

1 Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausge-

6 führt werden.

2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Binnenschiffbau sowie die den Binnenschiffbau betreffenden internationalen Normen. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.

3 Die Schiffsund Anlagenteile müssen für den sicheren Betrieb tauglich sowie wartungsund kontrollgerecht konstruiert sein.

4 Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.

Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes ist bei Planung, Bau und Unterhalt von Anlagen Rechnung zu tragen.

2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind bei Planung und Bau von Schiffen und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 7 Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt:

7 über elektrische Niederspannungsinstallationung vom 6. September 1989 nen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV);

8 b. für Dampfkesselanlagen sinngemäss die Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen;

9 c. für Druckluftanlagen sinngemäss die Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern;

10 über die d. für Antriebsanlagen die Verordnung vom 13. Dezember 1993 Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;

11 ; e. für Anlagen die Baunormen-Verordnung vom 21. August 1962

12 nung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften

1 Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.

2 Sie kann in Ausnahmefällen Abweichungen bewilligen, wenn einfache Betriebsverhältnisse oder neue Erkenntnisse vorliegen und der gleiche Sicherheitsstandard gewährleistet ist.

3 Sie kann in Einzelfällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord muss gewährleistet sein.

Art. 9 Anerkennung anderer Atteste

Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung einer inoder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüfoder Zertifizierungsstelle vorliegt.

Art. 10 Überwachung

Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und Anlagen.

Art. 11 Mitwirkung

Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft, freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Anlagen zu gewähren und sie bei ihren Prüfungen kostenlos zu unterstützen.

Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen

Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Anlagen sowie deren Betrieb und Instandhaltung.

Art. 13 Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe und Anlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

Art. 14 Betriebsvorschriften

Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.

Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen

1 Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Anlagen. Das Eidgenössische Departe-

13 ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.

2 14 15 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 .

2. Kapitel: Plangenehmigung

16 Art. 16 Anlagen für die Schifffahrt Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung

17 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen. vom 2. Februar 2000

Art. 17 Schiffe

1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.

2 Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen.

4 Die zuständige Behörde kann das Plangenehmigungsverfahren vereinfachen für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden.

3. Kapitel: Betriebsbewilligung

18 Art. 18 Grundsatz Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. Für Bauten und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das Bundesamt mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.

Art. 19 Schiffe

1 Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung.

2 Mit Schiffen ohne Schiffsausweis dürfen nur Probefahrten durchgeführt werden. Probefahrten müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Es dürfen sich nur Personen an Bord befinden, die am Bau oder der Erprobung unmittelbar beteiligt sind. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung von Probefahrten mit weiteren Auflagen verbinden.

3 Die für die Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Verordnung vom

19 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern erforderliche Abnahmeprüfung muss ergeben, dass das Schiff den Anforderungen dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen genügt.

Art. 20 Anlagen für die Schifffahrt

Das Bundesamt stellt aufgrund der Abnahmeprüfung für Anlagen die Betriebsbewilligung aus. Sie kann mit Auflagen verbunden sein. Die Abnahmeprüfung kann eine praktische Erprobung beinhalten.

Art. 21 Umbauten

1 Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Anlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.

2 Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.

4. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen

1. Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen

Art. 22 Grundsatz

1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umweltund Gewässerschutzes eingehalten werden.

2 Sie sind in ihrer Art und Grösse auf die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abzustimmen. Das Departement teilt die Gewässer in Zonen ein.

3 Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen.

Art. 23 Ladung

1 Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall.

2 Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen.

Art. 24 Stabilität

1 Die ausreichende Stabilität des intakten Schiffes (Intaktstabilität) ist nachzuweisen unter Ansatz:

2 Die ausreichende Stabilität im Leckfall des Schiffes (Leckstabilität) ist für alle Phasen der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes nachzuweisen.

Art. 25 Freibord und Sicherheitsabstand

1 Freibord und Sicherheitsabstand setzen sich zusammen aus dem Restfreibord beziehungsweise dem Restsicherheitsabstand und der seitlichen Eintauchung durch Krängung.

2 Der Restfreibord des beladenen und gekrängten Schiffes muss grösser als 0,20 m sein; der Restsicherheitsabstand des beladenen und gekrängten Schiffes muss bei Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck grösser als 0,20 m und bei Schiffen mit vollständig oder teilweise fehlendem Deck grösser als 0,30 m sein.

3 Mindestfreibord und Mindestsicherheitsabstand eines Schiffes richten sich nach dem Fahrgebiet (Zone), in dem das Schiff verkehrt.

Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall

1 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird.

2 Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft.

3 Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.

Art. 27 Schotte

1 Jedes Schiff ist mit einem wasserdichten Kollisionsschott zu versehen.

2 Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m in der Konstruktionswasserlinie sind mit einem wasserdichten Heckschott in angemessenem Abstand vom hinteren Lot auszurüsten.

3 Zusätzlich sind wasserdichte Schotte einzubauen, deren Anzahl und Position im Schiff sich aus den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall ergeben.

Art. 28 Steuerstand

1 Steuerstände müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten. Das Fahrwasser und die zum Anund Ablegen nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können.

2 Der Eigengeräuschpegel der Schiffe darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Schiffsführers oder der Schiffsführerin bei normalen Betriebsbedingungen 70 dB (A) nicht übersteigen.

3 Die Beleuchtung des Schiffes darf den Schiffsführer oder die Schiffsführerin nicht behindern.

2. Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen

Art. 29 Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen

1 Die Maschinen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein.

2 Hauptund Hilfsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, sind grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann für kleine Schiffe mit Aussenbordmotoren im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 Der Schiffsantrieb (Propeller, Räder usw.) muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

4 Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zur Schiffsschale muss möglichst gross sein. Die Behälter müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von Brennstoffen geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.

Art. 30 Ruderund Steueranlagen

1 Schiffe müssen, entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen, mit geeigneten und zuverlässigen Ruderanlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften gewährleisten.

2 Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Steuereinrichtungen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung vollkommen unabhängige Notsteuereinrichtung vorhanden sein.

3 Die Lage des Ruders muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.

Art. 31 Lenzeinrichtungen

1 Schiffe müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.

2 Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. Anzahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen richtet sich nach der Schiffsgrösse.

3 Lenzeinrichtungen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leckfall einsatzfähig bleiben.

Art. 32 Andere Anlagen

Das Departement erlässt Bestimmungen über den Einbau, die Verwendung und die Sicherheit von weiteren, für den Schiffsbetrieb notwendigen Anlagen, wie Dampfkessel, Druckluftanlagen, elektrische Anlagen und dergleichen.

3. Abschnitt: Besondere Baubestimmungen

Art. 33 Schiffskörper

Der Schiffskörper muss eine ausreichende Festigkeit besitzen, um den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standzuhalten.

Art. 34 Notausstiege und Fluchtwege

1 Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann.

2 Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können.

3 Sie müssen deutlich markiert sein.

Art. 35 Verkehrswege

1 Treppen, Gänge und Fussböden müssen gleitsicher sein.

2 Treppen müssen innerhalb der Schiffsaufbauten liegen und beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen sein.

3 Die für Fahrgäste bestimmten freien Decks müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, die so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht über Bord fallen können.

Art. 36 Brandschutz

1 Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungsund Isolierstoffe oder Bodenbeläge müssen schwerbrennbar sein. Farben und Lacke dürfen nicht leicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen keine giftigen Gase oder Rauch in gefährlichem Ausmass entstehen.

2 Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C zu Heiz-, Beleuchtungsoder Kochzwecken ist verboten.

4. Abschnitt: Ausrüstung

Art. 37 Grundsatz

1 Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.

2 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein.

Art. 38 Ankereinrichtung

1 Schiffe müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

2 Schiffe, die Flüsse befahren, sind zusätzlich mit einem Heckanker auszurüsten. Auf den Heckanker kann verzichtet werden, wenn das Schiff bei Ausfall eines Hauptantriebes mit Maschinenkraft aufgedreht werden kann.

Art. 39 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

1 Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöscheinrichtungen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann.

2 Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen und -leitungen.

3 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein.

Art. 40 Rettungsmaterial

1 Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten.

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