Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1993-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 34 ter

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle privaten Betriebe, die ständig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen.

Art. 2 Abweichungen

Zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann von diesem Gesetz abgewichen werden. Zu ihren Ungunsten darf von den Artikeln 3, 6, 9, 10, 12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b nicht und von den übrigen Bestimmungen nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung abgewichen werden.

Art. 3 Anspruch auf Vertretung

In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können diese aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.

Art. 4 Mitwirkung in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung

In Betrieben oder Betriebsbereichen ohne Arbeitnehmervertretung stehen die Informationsund Mitspracherechte nach den Artikeln 9 und 10 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt zu.

2. Abschnitt: Arbeitnehmervertretung

Art. 5 Erstmalige Bestellung

Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch 1 eine geheime Abstimmung festzustellen, ob die Mehrheit der Stimmenden sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten ist die Abstimmung durchzuführen, wenn 100 von ihnen eine solche verlangen. Befürwortet die Mehrheit der Stimmenden eine Arbeitnehmervertretung, so ist die 2 Wahl durchzuführen. Abstimmung und Wahl werden von Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite gemein- 3 sam organisiert.

Art. 6 Wahlgrundsätze

Die Arbeitnehmervertretung wird in allgemeiner und freier Wahl bestellt. Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese geheim durchzuführen.

Art. 7 Grösse

Die Grösse der Arbeitnehmervertretung wird von der Arbeitgeberund der Arbeit- 1 nehmerseite gemeinsam festgelegt. Dabei ist der Grösse und der Struktur des Betriebs angemessen Rechnung zu tragen. Die Vertretung besteht aus mindestens drei Personen. 2

Art. 8 Aufgaben

Die Arbeitnehmervertretung nimmt gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahr. Sie informiert letztere regelmässig über ihre Tätigkeit.

3. Abschnitt: Mitwirkungsrechte

Art. 9 Informationsrecht

Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- 1 mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens 2 einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.

Art. 10 Besondere Mitwirkungsrechte

Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:

3 a. In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversiche-

4 sowie in Fragen des Arbeitnehmerschutrungsgesetzes vom 20. März 1981

5 zes im Sinne von Artikel 48 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 ;

6 gationenrechts ;

7 d. über den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 11 Grundsatz

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung arbeiten in 1 betrieblichen Angelegenheiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen. Die Arbeitnehmervertretung wird von Arbeitgeberseite in ihrer Tätigkeit unter- 2 stützt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat ihr im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die Mitglieder der Arbeitnehmerver- 1 tretung in ihren Aufgaben nicht behindern. Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung dürfen von Arbeitgeberseite während 2 des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in eine Arbeitnehmervertretung stellen.

Art. 13 Mitwirkung während der Arbeitszeit

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.

Art. 14 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, 1 die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betraut sind. Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber sowie die Mitglieder der Arbeitnehmerver- 2 tretung sind zur Verschwiegenheit gegenüber allen Personen verpflichtet:

5. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 15

Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- 1 kungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungsund Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instanzen. Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- 2 nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der Anspruch nur auf Feststellung. Das Verfahren ist einfach, rasch und unentgeltlich. Der Sachverhalt wird von Am- 3 tes wegen festgestellt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]

[^2]: BBl 1993 I 805

[^3]: Fassung gemäss Art. 64 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 in der Fassung des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (SR 822.11 ).

[^4]: SR 832.20

[^5]: SR 822.11

[^6]: SR 220

[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

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