Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
gestützt auf die Artikel 3, 15 b Absatz 3 und 15 c Absätze 2 und 3
1 2 (EleG), des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.
2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:
- a. sie vollständig umgebaut werden;
- b. sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
- c. sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen;
- d. durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.
3 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Depar-
3 tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
4 Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.
5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1
4 5 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 .
Art. 3 Weitere Vorschriften
1 Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten
6 zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 sowie der
7 Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 .
2 8 …
Art. 4 Begriffe
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.
2. Kapitel: Sicherheit
Art. 5 Grundsatz
Elektrische Leitungen dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.
Art. 6 Regeln der Technik
1 Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2 9 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und
10 CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizeri-
11 12 schen Normen .
3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare
13 Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.
Art. 7 Störschutz
1 Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Starkoder Schwachstromanlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören.
2 Störungsgefährdete elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Betrieb in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.
3 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Störungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement. Es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen an.
4 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord-
14 15 nung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit.
Art. 8 Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen
1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten sind unzulässige gegenseitige Beeinflussungen oder Beschädigungen zu vermeiden.
2 Werden elektrische Leitungen mit anderen leitfähigen Systemen parallel geführt, müssen Schutzvorkehren gegen unzulässige induzierte Längsspannungen getroffen werden.
3 Müssen elektrische Leitungen im Einflussbereich fremder Erdungsanlagen erstellt werden, so sind sie entsprechend den grössten voraussehbaren Spannungen zu isolieren. Über Kabelmäntel und Schutzrohre dürfen keine Fremdströme fliessen.
4 Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht
16 einigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie (Art. 17 Elektrizitätsgesetz).
Art. 9 Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen
1 Bei der Projektierung von elektrischen Leitungen muss der Betriebsinhaber die Leitungen und Infrastrukturanlagen im Einflussbereich der geplanten Leitung erheben.
2 Treffen elektrische Leitungen mit anderen Leitungen, Anlagen oder Objekten zusammen und kann dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden, so muss der Betriebsinhaber der Leitung die Kontrollstelle frühzeitig schriftlich davon in Kenntnis setzen und über die vorgesehenen Schutzmassnahmen orientieren.
3 Die Kontrollstelle entscheidet über die Zulässigkeit der geplanten Anordnung und über die Schutzmassnahmen.
4 Die Kontrollstelle kann beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit anderen Anlagen und Objekten zusätzliche Schutzmassnahmen nach Anhang 2 vorschreiben.
Art. 10 Vorübergehende Gefährdung
1 Entstehen bei Erstellung, Betrieb oder Instandhaltung elektrischer Leitungen, anderer elektrischer Anlagen oder Anlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen, Rohrleitungen und Nationalstrassen vorübergehend gegenseitige Gefährdungen, so müssen sich die Betriebsinhaber der beteiligten Anlagen gegenseitig informieren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen verständigen.
2 Der Betriebsinhaber der Leitung meldet der Kontrollstelle das Zusammentreffen und die vereinbarten Schutzmassnahmen.
17 Art. 11 Landschaftsund Umweltschutz
1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15 b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
- a. Bündelung;
- b. Umlegung;
- c. Verkabelung;
- d. Rückbau.
2 Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3 Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4 Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
18 Art. 11 a Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn:
- a. die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3
19 Bst. a und b der V vom 23. Dez. 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist;
- b. Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.
2. Titel: Bauvorschriften
1. Kapitel: …
20 Art. 11 b– 11 e
1 a . Kapitel: Freileitungen 21
1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen
Art. 12 Leitungsführung
1 Leitungen sind so zu erstellen, dass sie auch bei starkem Wind oder Schneefall nicht durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt werden.
2 Leiter dürfen nur an den für sie erstellten und zugelassenen Tragwerken befestigt werden.
Art. 13 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
Der Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken muss so bemessen sein, dass Kurzschlüsse auch bei ausserordentlichen Bewegungen der Leiter (Windauslenkung, Abwurf von Zusatzlasten) ausgeschlossen sind.
Art. 14 Abstand zum Boden
1 Leiter und Luftkabel müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.
2 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.
3 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.
Art. 15 Abstand zu Bäumen
Bäume unter oder neben Leitungen sind zurückzuschneiden oder zu beseitigen, wenn dies zum Schutz der Personen, welche die Bäume besorgen, oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist.
Art. 16 Abstand zu Gewässern
Für den Abstand von Schwachstromfreileitungen zu Gewässern gilt Artikel 40.
Art. 17 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
1 Die Beanspruchung der Leiter und Tragelemente darf die höchstzulässige Zugbeanspruchung der verwendeten Werkstoffe nicht überschreiten.
2 Die Leiter und Tragelemente müssen eine Bruchkraft von mindestens 1,25 kN aufweisen.
Art. 18 Grösster Leiterzug
1 Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m, ohne Wind.
2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.
Art. 19 Grösster Leiterdurchhang
1 Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von 40 °C;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m ohne Wind.
2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.
Art. 20 Leiterverbindungen
1 Die Verbindungen der Leiter müssen denselben elektrotechnischen Anforderungen genügen wie das Leitermaterial.
2 Die Verbindungen von selbsttragenden Leitern oder von Tragelementen von Luftkabeln müssen die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllen.
3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.
Art. 21 Isolatoren
1 Die Mindestbruchkraft von Stab-, Stützund Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas muss mindestens 2,8 mal grösser sein als die grössten statischen Belastungen.
2 Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV- Strahlung resistent sein.
Art. 22 Befestigungselemente
Die Leiterund Tragelementbefestigungen müssen den Tragwerkarten entsprechen und die auf sie wirkenden Belastungen sicher übertragen können.
Art. 23 Materialbeständigkeit
Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen äussere Einflüsse und elektrochemische Zersetzung beständig sein.
Art. 24 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten,
Verstrebungen und Verankerungen
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.
2 Als grösste Belastung gilt die ungünstigste Kombination aller Kräfte, die auf ein Tragwerk oder einen Bestandteil davon einwirken können. Zu berücksichtigen sind:
- a. die Leiterkräfte bei 0 °C und eine gleichmässig verteilte Zusatzlast von mindestens 8 N/m pro Leiter oder Luftkabel;
- b. die horizontalen Windkräfte.
3 Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 4 zu dimensionieren.
4 Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nachgewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen.
Art. 25 Tragwerkfundamente
1 Holzmaste müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erdreich eingelassen werden.
2 Sie sind fest zu verrammen. Wenn es Belastung und Bodenbeschaffenheit erfordern, ist die Druckfläche zu vergrössern.
3 Holzmaste, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen.
4 Als besondere Fundamente dürfen nur Stangenfüsse aus Material verwendet werden, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist. Die Holzmasten müssen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlung geschützt befestigt werden. Die Festigkeit der Stangenfüsse muss wenigstens gleich gross sein wie die der Tragwerke.
5 Fundamente für Tragwerke, die nicht aus Holz sind, sind für die grössten zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Fundamenteinspannung zu berechnen. Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.
Art. 26 Verankerungen
1 2 Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei
2 Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm erforderlich.
2 Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.
3 Verankerungen aus elektrisch leitendem Material sind so an den Tragwerken zu befestigen, dass Berührungen mit unter Spannung stehenden Anlageteilen ausgeschlossen sind.
Art. 27 Schutz der Tragwerke
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äussere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind.
2 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein.
3 Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.
Art. 28 Kennzeichnung der Tragwerke
1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).
2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.
2. Abschnitt: Starkstromfreileitungen
Art. 29 Störschutz
Für Hochspannungsleitungen und deren Konstruktionselemente gelten die Störschutzwerte nach Anhang 5.
Art. 30 Vogelschutz
1 Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erdund Kurzschlüsse einleiten können.
2 In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist.
Art. 31 Verhaltenshinweise
Die Betriebsinhaber von Freileitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung müssen die Bevölkerung in ortsüblicher Art über das Verhalten orientieren:
- a. bei gefahrbringenden Tätigkeiten in der Nähe von Freileitungen;
- b. gegenüber defekten Freileitungen, insbesondere gegenüber herabgefallenen Leitern;
- c. gegenüber Personen, die durch elektrischen Strom verletzt worden sind und sich noch im Gefahrenbereich befinden.
Art. 32 Besteigen der Tragwerke
Die Tragwerke sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass unbefugtes Besteigen nur mit Hilfsmitteln oder mit ausserordentlicher Anstrengung möglich ist.
Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
1 Der Abstand zwischen spannungsführenden Leitern unter sich und zu Tragwerken ist so zu bemessen, dass in den voraussehbaren Fällen keine Spannungsüberschläge, Spannungsübertritte, Erdschlüsse oder Kurzschlüsse auftreten können.
2 Die Abstände bestimmen sich aus den jeweils grössten vorhandenen Nennspannungen und den dazugehörenden Prüfspannungen nach Anhang 6. Wo nichts Besonderes bestimmt wird, gelten diese Abstände sowohl für Leiter, Erdleiter und Luftkabel als auch für Schutzseile.
3 Hochspannungs-Luftkabel ohne geerdete metallene Umhüllung gelten als blanke, unter Spannung stehende Leiter.
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