Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34ter und 116bis der Bundesverfassung[^1] sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
2 Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes[^2] nicht angerechnet.
3 Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag
1 Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
2 Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
...[^3]
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bis der Bundesverfassung[^4] am 1. Juli 1994 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: SR 822.11
[^3]: Text eingefügt in der genannten V.
[^4]: SR 101
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