Verordnung vom 1. Juni 1994 über die Abgabe von technischem Material und von besonderen Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes der Armee an Dritte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-06-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Militärdepartement,

gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes[^1] und Artikel 10 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Mai 1971[^2] über den Sicherheitsdienst der Armee,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Abgabe von:

2 Das Material und die Fahrzeuge können auf begründetes Gesuch abgegeben werden:

Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die ersuchende Stelle richtet ihr Gesuch an den Unterstabschef Front, Stab GGST, 3003 Bern.

2 Das Gesuch bezeichnet Grund, Zeitraum und Rechtsgrundlage des Einsatzes. Es enthält keine Angaben über die betroffenen Personen und Objekte. Für besondere Fahrzeuge des SDA muss im Abgabegesuch kein bestimmter Verwendungszweck bezeichnet werden. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nur gestützt auf einen konkreten Beobachtungs- oder Abhörauftrag der richterlichen Behörde eingesetzt werden.

3 Dem Gesuch ist eine Bestätigung der Behörde beizulegen, die nach dem Gesetz für die Anordnung des Einsatzes von technischen Überwachungsgeräten bzw. von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen zuständig ist.

4 Der Unterstabschef Front entscheidet über das Gesuch und veranlasst die Abgabe des Materials und der Fahrzeuge.

Art. 3 Abgabemodalitäten und Kontrolle

1 Die Abgabe erfolgt leihweise und gegen Quittung.

2 Die Benutzer von Material verpflichten sich schriftlich, das erhaltene Material nur im Rahmen des angegebenen Verwendungszweckes einzusetzen.

3 Die Benutzer von besonderen Fahrzeugen des SDA verpflichten sich schriftlich, diese Fahrzeuge nur gestützt auf einen Beobachtungs- oder Abhörauftrag der richterlichen Behörde zu verwenden.

4 Mitarbeiter der abgebenden Stelle können die Benutzer in der Handhabung des Materials ausbilden. Der Betrieb des Materials im Rahmen des Einsatzes erfolgt ausschliesslich durch die Benutzer.

5 Die abgebende Stelle stellt dem Benutzer Rechnung für fehlendes oder beschädigtes Material.

6 Die abgebende Stelle teilt die Rückgabe von ausgeliehenem Material und von Fahrzeugen mit:

7 Die abgebende Stelle führt eine Kontrolle über Abgabe und Rückgabe von technischen Überwachungsgeräten bzw. von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen sowie über die Bestätigungen nach Artikel 2 Absatz 3 und die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 6. Diese Unterlagen werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 30. September 1991[^4] über die Abgabe von technischem Material an Dritte wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 513.61

[^3]: SR 510.717

[^4]: [AS 1991 2229, 1993 2526]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.