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Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 vom 20. März 1992 (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 2003-06-24

1 Übersetzung Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (Stand am 5. August 2003) Kapitel I Ziele des Übereinkommens

Art. 1 Ziele des Übereinkommens

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als «dieses Übereinkommen» bezeichnet, zielt gemäss der von der Handelsund Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschliessung 93 (IV) darauf ab, a) die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren; b) als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen; c) den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süssstoffe zu erleichtern; d) die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern. Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. «Organisation» die Internationale Zucker-Organisation gemäss Artikel 3; 2. «Rat» den Internationalen Zuckerrat gemäss Artikel 3 Absatz 3; 3. «Mitglied» eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; 4. «Besondere Abstimmung» eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht; 5. «Abstimmung mit einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht; 6. «Jahr» das Kalenderjahr; 7. «Zucker» den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluss von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf einfache Weise erzeugt wurde; 8. «Inkrafttreten» den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt; 9. «Freier Markt» die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen aufgrund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977; 10. «Weltmarkt» den internationalen Zuckermarkt und umfasst sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker. Kapitel III Internationale Zucker-Organisation

Art. 3 Fortführung, Sitz und Aufbau der Internationalen Zucker-

Organisation 1. Die Internationale Zucker-Organisation, die aufgrund des Zucker-Übereinkommens von 1968 errichtet und aufgrund der Internationalen Zucker-Übereinkommen

3 fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses von 1973, 1977, 1984 und 1987 Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung mit den in diesem Übereinkommen genannten Bestimmungen über Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiterhin tätig. 2. Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch besondere Abstimmung nichts anderes beschliesst. 3. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Zuckerrat, ihren Exekutivausschuss sowie ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation

Jede Vertragspartei ist Einzelmitglied der Organisation.

Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine «Regierung» oder auf «Regierungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

Art. 6 Vorrechte und Immunitäten
1.

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. 2. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten. 3. Die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Organisation im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation geschlossene Sitzabkommen, einschliesslich der gegebenenfalls notwendigen Änderungen im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Übereinkommens, geregelt. 4. Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schliesst dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Delegationen der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten, ab. 5. Solange im Rahmen des in Absatz 4 genannten Abkommens keine anderen Steuerabkommen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluss dieses Abkommens Steuerbefreiung a) für die von der Organisation an ihre Beamten gezahlten Bezüge, sofern diese Beamten nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, sowie b) für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation. 6. Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht Mitglied der Organisation ist, so hat der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken, a) dass es so bald wie möglich mit der Organisation ein Abkommen gemäss Absatz 4 abschliesst und b) dass es bis zum Abschluss eines solchen Abkommens die in Absatz 5 genannten Befreiungen gewährt. 7. Der Rat trägt dafür Sorge, dass er das Abkommen gemäss Absatz 4 mit der Regierung des Landes abschliesst, in das der Sitz der Organisation verlegt werden soll, bevor die Sitzverlegung erfolgt. Kapitel IV Internationaler Zuckerrat

Art. 7 Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrats
1.

Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation. 2. Jedes Mitglied hat einen Delegierten im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seine Delegierten oder dessen Stellvertreter benennen.

Art. 8 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des aufgrund von Artikel 49 des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 eingerichteten Fonds zur Bestandesfinanzierung erforderlich sind, so wie sie der Rat nach dem Übereinkommen von 1977 dem Rat nach dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1984 und dem Internationa-

4 aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 des letztgelen Zucker-Übereinkommen von 1987 nannten Übereinkommens übertragen hat. 2. Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie der Finanzund Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann. 3. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält. 4. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informationen.

Art. 9 Präsident und Vizepräsident des Rates
1.

Der Rat wählt für jedes Jahr aus der Mitte der Delegierten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die wieder gewählt werden können und nicht von der Organisation besoldet werden. 2. In Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder bei ständiger Abwesenheit von einem oder beider kann der Rat aus der Mitte der Delegierten neue Vorstandsmitglieder wählen, die ihr Amt je nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben. 3. Weder der Präsident noch ein anderer Amtsinhaber, der bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Von ihnen kann aber eine Person bestellt werden, die das Stimmrecht des durch sie vertretenen Mitglieds ausübt.

Art. 10 Tagungen des Rates
1.

Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab. 2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es a) von fünf Mitgliedern, b) von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäss Artikel 11 sowie Artikel 25 c) oder vom Exekutivausschuss beantragt wird. 3. Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens 30 Tage im voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen, wo die Einberufung mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen hat. 4. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Art. 11 Stimmen
1.

Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitgliedstaaten über insgesamt 2000 Stimmen, die gemäss Artikel 25 verteilt werden. 2. Wird einem Mitglied gemäss Artikel 26 Absatz 2 dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder verteilt, und zwar entsprechend deren nach Artikel 25 festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn das Mitglied sein Stimmrecht wiedererlangt, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.

Art. 12 Abstimmungsverfahren des Rates
1.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehenden Stimmen abzugeben. Es kann seine Stimmen nicht teilen. 2. Durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten des Rates kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder auf Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Kopie dieser Ermächtigung wird von einem Vollmachtenprüfungsausschuss geprüft, der gegebenenfalls nach den Verfahrensregeln des Rates eingesetzt wird. 3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds nach Artikel 11 abzugeben, gibt diese im Rahmen der Ermächtigung und gemäss Absatz 2 dieses Artikels ab.

Art. 13 Beschlüsse des Rates
1.

Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hiefür nicht die besondere Abstimmung vorsieht. 2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als «abstimmend» im Sinne der Begriffsbestimmungen 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstimmung teilnehmend. 3. Alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

Art. 14 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1.

Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit der Handelsund Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation (FAO) und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen. 2. Der Rat informiert die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Handel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme. 3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und - verarbeitern zu unterhalten.

Art. 15 Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
1.

Die Organisation nutzt alle Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe. 2. Bei der Durchführung eines Vorhabens gemäss Absatz 1 dieses Artikels tritt die Organisation weder als ausführendes Organ auf, noch haftet sie finanziell für Zusicherungen einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Kein Mitglied ist kraft seiner Organisationsmitgliedschaft für Darlehensoder Kreditverbindlichkeiten anderer Mitglieder oder Stellen in Verbindung mit solchen Vorhaben haftbar.

Art. 16 Zulassung von Beobachtern
1.

Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Organisationen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Art. 17 Beschlussfähigkeit des Rates

Der Rat ist auf jeder Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäss Artikel 11 und Artikel 25 mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Tagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäss Artikel 11 und Artikel 25 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit. Kapitel V Exekutivausschuss

Art. 18 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
1.

Der Exekutivausschuss setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen: 10 davon vertreten in der Regel die Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten; 8 Mitglieder werden aus den verbleibenden Ratsmitgliedern gewählt. 2. Sofern von den Mitgliedern, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten, eines oder mehrere nicht automatisch in den Exekutivausschuss berufen werden möchten, können die vakanten Ausschusssitze mit Mitgliedern besetzt werden, die den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leisten bzw. mit Mitgliedern, die sich der Wahl stellen. Nach Benennung dieser zehn Exekutivausschussmitglieder werden aus der Mitte der verbleibenden Ratsmitglieder weitere acht Ausschussmitglieder gewählt. 3. Die Wahl der zusätzlichen acht Mitglieder erfolgt jährlich mit den Stimmen gemäss Artikel 11 und Artikel 25. Die gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestellten Exekutivausschussmitglieder sind bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt. 4. Ein Mitglied kann nur dann in den Exekutivausschuss gewählt werden, wenn es gemäss Artikel 26 seinen Beitrag entrichtet hat. 5. Jedes Exekutivausschussmitglied benennt einen Vertreter und gegebenenfalls zusätzlich einen oder mehrere Stellvertreter und Berater. Ferner können alle Ratsmitglieder an den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter teilnehmen und geniessen Rederecht. 6. Der Exekutivausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für jeweils ein Jahr. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt; Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung. 7. Der Exekutivausschuss tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen. 8. Der Exekutivausschuss tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht etwas anderes beschliesst. Tagt der Exekutivausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Art. 19 Wahl des Exekutivausschusses
1.

Die Mitglieder, die aus den Mitgliedstaaten stammen, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 1 und 2 benannt wurden, werden in den Ausschuss berufen. 2. Die Wahl der acht zusätzlichen Exekutivausschussmitglieder erfolgt im Rat. Jedes wahlberechtigte Mitglied gemäss Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, können auch für einen anderen Bewerber abgegeben werden. Die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. 3. Wird einem Mitglied des Exekutivausschusses die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Vorschriften dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen. 4. Gehört ein gemäss Artikel 18 Absätze 1 und 2 benanntes Exekutivausschussmitglied nicht mehr der Organisation an, so wird es durch das Mitglied ersetzt, das den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leistet und sich der Wahl stellt; gegebenenfalls wird ein zusätzliches Mitglied in den Ausschuss berufen. Gehört ein in den Ausschuss gewähltes Mitglied nicht mehr der Organisation an, so wird dieses Mitglied durch Neuwahl ersetzt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das nicht mehr der Organisation angehörende Ausschussmitglied abgegeben oder diesem übertragen hat und nicht für das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Mitglied stimmt, kann seine Stimme einem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen. 5. Unter besonderen Umständen kann ein Mitglied nach Konsultierung des Exekutivausschussmitglieds, dem es seine Stimme gegeben oder gemäss diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für die übrige Zeit des Jahres seine Stimmen entziehen. Es kann diese Stimmen einem anderen Exekutivausschussmitglied übertragen, dem es sie jedoch für die restliche Zeit des Jahres nicht mehr entziehen kann. Das Exekutivausschussmitglied, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit des betreffenden Jahres seinen Sitz im Exekutivausschuss. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, sobald der Präsident des Exekutivausschusses davon schriftlich unterrichtet worden ist.

Art. 20 Übertragung von Befugnissen durch den Rat

auf den Exekutivausschuss 1. Der Rat kann durch besondere Abstimmung dem Exekutivausschuss die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen: a) die Bestimmung des Sitzes der Organisation nach Artikel 3 Absatz 2; b) die Ernennung des Exekutivdirektors und der Führungskräfte nach Artikel 23; c) die Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25; d) jeder Antrag an den Generalsekretär der UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz nach Artikel 35 Absatz 2; e) die Empfehlung von Änderungen nach Artikel 44; f) die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 45. 2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf den Exekutivausschuss rückgängig machen.

Art. 21 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses
1.

Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 19 erhalten hat; es darf seine Stimme nicht teilen. 2. Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte, und ist dem Rat vorzulegen. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluss des Exekutivausschusses anzurufen.

Art. 22 Beschlussfähigkeit des Exekutivausschusses

Der Exekutivausschuss ist auf allen Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder des Ausschusses innehaben. Kapitel VI Exekutivdirektor und Personal

Art. 23 Exekutivdirektor und Personal
1.

Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt. 2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen. 3. Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivdirektors zu noch von ihm festzulegenden Bedingungen durch besondere Abstimmung die Führungskräfte. 4. Der Exekutivdirektor stellt das Personal gemäss den Vorschriften und Beschlüssen des Rates ein. 5. Der Rat verabschiedet nach Artikel 8 Regeln und Vorschriften, in denen die Grundbedingungen des Dienstes sowie die Grundrechte, Pflichten und Auflagen für alle Mitglieder des Sekretariats niedergelegt sind. 6. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein. 7. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und darf nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Kapitel VII Finanzfragen

Art. 24 Ausgaben
1.

Die Ausgaben für die Vertreter beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei allen Ausschüssen des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. 2. Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den nach Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat dieses Mitglied auffordern, die Kosten selbst zu übernehmen. 3. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine geeignete Rechnungslegung geführt.

Art. 25 Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Mitgliedsbeiträge
1.

Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2000 Stimmen. 2. a) Jedes Mitglied verfügt über die im Anhang aufgeführte Stimmenzahl, die nach Massgabe von Buchstabe d dieses Artikels angepasst wird. b) Kein Mitglied verfügt über weniger als sechs Stimmen. c) Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden. d) Stimmen gemäss dem Anhang, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die Mitglieder, die über mehr als die im Anhang genannten sechs Stimmen verfügen, verteilt. Diese nicht zugeteilten Stimmen werden entsprechend dem Anteil der im Anhang aufgeführten Stimmen an der Gesamtstimmenzahl an alle Mitglieder mit mehr als sechs Stimmen verteilt. 3. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach Massgabe des folgenden Verfahrens angepasst: a) Jedes Jahr, einschliesslich des Jahres des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der Internationalen Zucker-Organisation für jedes Mitglied eine Menge berechnet, die sich wie folgt zusammensetzt:

35 Prozent der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt zuzüglich

15 Prozent der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen zuzüglich

35 Prozent der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt zuzüglich

15 Prozent der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen. Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilmengen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neuesten Ausgabe des Zuckerjahrbuchs der Organisation veröffentlichten drei Höchstwerte der letzten vier Jahre zugrundegelegt. Der auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder wird vom Exekutivdirektor festgesetzt. Alle obengenannten Mengen werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt. b) Ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die Stimmen jedes Mitglieds alljährlich entsprechend der Veränderung ihres Anteils an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vorjahresanteil angepasst.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1993 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Januar 1994 Endgültig in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Dezember 1996 AS 1994 1804; BBl 1993 II 365

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung

[^2]: AS 1994 1803

[^3]: AS 1991 454

[^4]: [AS 1991 454]