Verordnung des EDI vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-08-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 1982[^1] über die Unfallversicherung (UVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die Versicherer müssen sich im Rahmen der obligatorischen Versicherung an der Erstellung folgender einheitlicher Statistiken beteiligen:

2 Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:

Art. 2 Grundlagen

1 Die Statistiken müssen aufgrund der Unterlagen geführt werden, die für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung sowie für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten notwendig sind. Die erforderlichen Daten können in Datenbanken gesammelt werden.

2 Die Risikostatistik muss insbesondere aufgrund der nach Betrieben oder Betriebsarten zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen geführt werden.

3 Die Statistik über die Heil- und Pflegekostenstruktur muss aufgrund der jährlichen Kosten für Heil- und Pflegeleistungen sowie der Medizinaltarife geführt werden.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 3 Organe

Für die Führung der Statistiken sind zuständig:

Art. 3a[^3] Aufgaben der KSUV

Die KSUV hat folgende Aufgaben:

Art. 4[^4] Zusammensetzung und Organisation der KSUV

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt die Mitglieder der KSUV auf Vorschlag der Versicherer. Diese setzt sich zusammen aus:

2 Die KSUV konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Geschäftsreglement.

3 Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

4 Die SUVA führt den Vorsitz der KSUV und das Sekretariat.

5 Die KSUV untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit.

Art. 4a[^5] Amtsdauer, Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder der KSUV

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der KSUV beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen. Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

2 Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Das Eidgenössische Departement des Innern kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

3 Die Mitglieder der KSUV haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. Es gilt analog die Entschädigungskategorie G1 nach Ziffer 1.3 des Anhangs 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^6].

4 Der Ersatz von Auslagen der Mitglieder der KSUV richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

Art. 5 Sammelstelle

1 Die SUVA führt die Sammelstelle. Diese ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der SUVA unabhängig, untersteht ihr aber in administrativer Hinsicht.

2 Die Sammelstelle erstellt die einheitlichen Statistiken aufgrund der von den Versicherern gelieferten Daten und gemäss den Anweisungen der KSUV[^7].

3 Die durch die Errichtung und Führung der Sammelstelle entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Versicherer. Die Kosten werden zur einen Hälfte im Verhältnis zu den gemeldeten Lohnsummen und zur anderen Hälfte im Verhältnis zu den Nettoprämien getragen.

Art. 6 Versicherer

1 Jeder Versicherer muss der Sammelstelle die Daten liefern, die für die Statistiken nach Artikel 1 Absatz 1 notwendig sind.

2 Die Statistik über die Heil- und Pflegekostenstruktur kann, wenn es die Umstände erfordern, ausschliesslich mit den Daten der SUVA geführt werden. Die übrigen Versicherer beteiligen sich an den Kosten.

3 Die Versicherer erstellen die Risikostatistik mit denselben Daten, die sie der Sammelstelle geliefert haben.

3. Abschnitt: Übermittlung der Daten an die Sammelstelle

Art. 7 Übermittlung durch die Versicherer

1 Jeder Versicherer muss seine Daten der Sammelstelle fristgerecht, richtig, vollständig und auf eigene Kosten liefern.

2 Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich.

3 Die KSUV bestimmt nach Rücksprache mit den Versicherern Art und Umfang der an die Sammelstelle zu liefernden Daten.

Art. 8 Art der Übermittlung

1 Die Versicherer übermitteln die Daten nach Möglichkeit ohne direkte Kennzeichnung der betroffenen Personen oder Betriebe. Werden Daten dennoch mit solchen Kennzeichnungen (insbesondere Name, Adresse, AHV-Nummer) weitergegeben, so müssen diese so bald als möglich beseitigt werden.

2 Die Sammelstelle bestimmt in Zusammenarbeit mit den Versicherern die technischen Einzelheiten der Übermittlung. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Versicherer Formulare mit gleichem Inhalt und Aufbau verwenden.

4. Abschnitt: Verwendung und Schutz der Daten

Art. 9 Schweigepflicht

1 Die mit der Übermittlung oder der Bearbeitung der Daten betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2 Die gesammelten Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Unter Vorbehalt der Artikel 10–15 darf die Sammelstelle die erhaltenen Informationen weder den Versicherern noch Dritten bekannt geben.

Art. 10 Auskünfte an die Versicherer

Neben den statistischen Gesamtauswertungen erhält jeder Versicherer Auskunft über die von ihm gelieferten Daten. Die KSUV bestimmt das Ausmass der Auskunftserteilung und entscheidet über die Kostentragung.

Art. 11[^8] Analysen, Beratungen und Auskünfte an die Organe der

Unfallversicherung und der Unfallverhütung

1 Für das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sozialversicherungen, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erstellt die Sammelstelle Analysen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Ferner berät sie diese Institutionen und erteilt ihnen Auskünfte. Die Auskünfte dürfen nur in einer Form erteilt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt.

2 Die EKAS und die bfu tragen die Kosten für die Analysen, Beratungen und Auskünfte der Sammelstelle.

Art. 12[^9] Statistische Dienstleistungen für andere Organe des Bundes

1 Für andere Organe des Bundes als die in Artikel 11 genannten erbringen die Versicherer und die Sammelstelle die benötigten statistischen Dienstleistungen. Daten und statistische Ergebnisse dürfen nur in einer Form übermittelt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer zulässt.

2 Das jeweilige Bundesorgan trägt die Kosten für diese Dienstleistungen.

Art. 13[^10]
Art. 14 Auskünfte an Dritte

Die KSUV kann durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss die Sammelstelle ermächtigen, Dritten auf Gesuch hin Daten bekannt zu geben, sofern:

Art. 15 Rechnungsstellung für Sonderauswertungen

1 Kosten für Sonderauswertungen, die lediglich einem Versicherer, einer Versicherergruppe, der EKAS, der bfu, dem SECO oder anderen Interessenten dienen, stellt die Sammelstelle gesondert in Rechnung.

2 Die KSUV stellt nach Rücksprache mit den Versicherern Richtlinien für die Art der Rechnungsstellung auf.

Art. 16 Veröffentlichung der Statistiken

Die KSUV sorgt für die notwendigen Veröffentlichungen. Statistikauswertungen, die veröffentlicht oder in einer anderen Form zugänglich gemacht werden, müssen so abgefasst sein, dass die Identifikation der betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer ausgeschlossen ist.

Art. 17 Sicherheitsmassnahmen

1 Die Sammelstelle ergreift Sicherheitsmassnahmen, namentlich gegen Verlust, Diebstahl und unerlaubte Bearbeitung oder Abrufung von Daten.

2 Bei der Übermittlung von Daten an die Sammelstelle muss jeder Versicherer für die Sicherheit der Daten sorgen.

3 Die Formulare und andere für die Sammlung der Daten verwendete Unterlagen, die Auskünfte enthalten, welche die Identifikation von Personen, Betrieben oder Versicherern ermöglichen, müssen von der Sammelstelle vernichtet werden, sobald sie für die Auswertung nicht mehr notwendig sind.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.202

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der Vdes EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der Vdes EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der Vdes EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^6]: SR 172.010.1

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5955).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.