Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
quinquies septies sexies bis , 24 , 27 , 64 und 64 gestützt auf die Artikel 24
1 2 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1988 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:
- a. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können;
- b. für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.
2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Ausund Durchführen und
4 jede andere Form des Weitergebens.
3 5 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 eine
6 Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.
4 Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.
Art. 3 Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:
7 a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergie- 8; gesetz vom 21. März 2003
- b. für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom
9 18. März 1983 ;
- c. für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 4 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung
1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
2 Er kann:
- a. Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern;
- b. Fachleute ausbilden;
- c. sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.
Art. 6 Sachkunde
1 Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, sind nur sachkundigen Personen gestattet.
2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen fest.
Art. 7 Kommissionen
1 Der Bundesrat setzt folgende beratende Kommissionen ein:
- a. Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität;
10 b. Kommission für AC-Schutz.
2 Er legt ihre Aufgaben fest.
2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt
1. Abschnitt: Grundsätze des Strahlenschutzes
Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition
Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.
Art. 9 Begrenzung der Strahlenexposition
Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.
Art. 10 Dosisgrenzwerte
Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (strahlenexponierte Personen).
2. Abschnitt: Schutz der strahlenexponierten Personen
Art. 11 Einhaltung der Dosisgrenzwerte
Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.
Art. 12 Ermittlung der Strahlendosis
1 Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden.
2 Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:
- a. bei welchen Personen die Strahlenexposition individuell zu messen ist (Personendosimetrie);
- b. in welchen Zeitabschnitten die Strahlendosis zu ermitteln ist;
- c. die Voraussetzungen, unter denen Personendosimetriestellen anerkannt werden;
- d. wie lange die Ergebnisse der Personendosimetrie aufbewahrt werden müssen.
3 Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.
Art. 13 Medizinische Massnahmen bei beruflich strahlenexponierten
Personen
1 Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach
11 den Artikeln 81–87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 .
2 Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben.
3 Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.
Art. 14 Bekanntgabe von medizinischen Daten
1 Der mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt gibt der Aufsichtsbehörde die Daten bekannt, die für die medizinische Überwachung und das Erstellen von Statistiken notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten weder zu anderen Zwecken verwenden noch sie an Dritte weitergeben.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben sind. Er setzt die Dauer ihrer Aufbewahrung fest.
Art. 15 Medizinische Strahlenanwendungen
1 Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken werden für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt.
2 Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Person. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8 und 9 beachten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten.
Art. 16 Verantwortlichkeit in Betrieben
1 Der Bewilligungsinhaber oder die einen Betrieb leitenden Personen sind dafür verantwortlich, dass die Strahlenschutzvorschriften eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck eine angemessene Zahl von Sachverständigen einzusetzen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
2 Alle im Betrieb tätigen Personen sind verpflichtet, die Betriebsleitung und die Sachverständigen bei Strahlenschutzmassnahmen zu unterstützen. 3. Abschnitt: Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität
Art. 17 Überwachung der Umwelt
1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungsund Futtermitteln, regelmässig überwacht.
2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.
3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.
Art. 18 Radioaktivität der Lebensmittel
1 Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranzund Grenzwerte fest.
2 Er strebt dabei den gleichen Schutz der Gesundheit an wie bei anderen krebserregenden Stoffen.
3 Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat ereignisbezogene Grenzwerte fest.
4 Werden Toleranzund Grenzwerte überschritten, so sind Massnahmen nach dem
12 Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 zu ergreifen.
5 Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, richtet sich die Kontrolle nach den Vorschriften im Lebensmittelgesetz.
Art. 19 Einsatzorganisation
1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.
2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung;
- b. sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
- c. sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
- a. die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt;
- b. die Bevölkerung informiert.
Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an:
- a. zum Schutz der Bevölkerung;
- b. zur Sicherstellung der Landesversorgung;
- c. zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste.
2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:
- a. die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen;
- b. die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen;
- c. die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen.
3 Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen.
Art. 21 Vollzug der Massnahmen
1 Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemeinden. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.
2 Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Massnahmen auch private Organisationen beiziehen.
Art. 22 Notfallschutz
1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
- a. auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen;
- b. sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen.
2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Art. 23 Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:
- a. die gegenseitige Information über die Radioaktivität der Umwelt;
- b. die sofortige Benachrichtigung bei einer Gefährdung durch Radioaktivität, welche die Grenze überschreiten könnte;
- c. die Harmonisierung der Massnahmenkonzepte im Falle grenzüberschreitender Verstrahlung.
Art. 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität
Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone beiziehen.
4. Abschnitt: Radioaktive Abfälle
Art. 25 Begriff, Grundsätze
1 Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiterverwendet werden.
2 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.
3 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:
- a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
- b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
- c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
- d. der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass
13 der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.
4 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:
- a. die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
- b. in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
- c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
- d. der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nöti-
14 genfalls zurücknimmt.
Art. 26 Umgang mit radioaktiven Abfällen im Betrieb und Abgabe
an die Umwelt
1 Radioaktive Abfälle müssen im Betrieb so behandelt und gelagert werden, dass möglichst wenig radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen radioaktive Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden dürfen.
3 Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt, gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur
15 Ablieferung oder Ausfuhr gelagert werden.
16 Art. 27 Ablieferung
1 Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.
2 17 Er muss für die Kosten der Entsorgung aufkommen.
3 Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Abliefe-
18 rung.
4 Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwi-
19 schengelagert werden.
3. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht
Art. 28 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung braucht, wer:
- a. mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
- b. Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
- c. ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
Art. 29 Kompetenzen des Bundesrates
Der Bundesrat kann:
- a. weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen;
- b. Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlossen werden kann;
- c. die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der Standardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden können.
20 Art. 30 Bewilligungsbehörden Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörden.
Art. 31 Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
- b. der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
- c. der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten;
- d. für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
- e. die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
- f. der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist.
Art. 32 Inhaber und Inhalt
1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person.
2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.
3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt.
Art. 33 Änderung
Die Bewilligung wird geändert:
- a. auf Antrag des Inhabers, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung entspricht;
- b. von Amts wegen, wenn dies wegen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 geboten ist.
Art. 34 Entzug und Erlöschen
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
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