Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1991-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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quinquies septies sexies bis , 24 , 27 , 64 und 64 gestützt auf die Artikel 24

1 2 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1988 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:

2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Ausund Durchführen und

4 jede andere Form des Weitergebens.

3 5 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 eine

6 Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.

4 Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.

Art. 3 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:

7 a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergie- 8; gesetz vom 21. März 2003

9 18. März 1983 ;

Art. 4 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

2 Er kann:

Art. 6 Sachkunde

1 Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, sind nur sachkundigen Personen gestattet.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen fest.

Art. 7 Kommissionen

1 Der Bundesrat setzt folgende beratende Kommissionen ein:

10 b. Kommission für AC-Schutz.

2 Er legt ihre Aufgaben fest.

2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt

1. Abschnitt: Grundsätze des Strahlenschutzes

Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition

Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.

Art. 9 Begrenzung der Strahlenexposition

Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.

Art. 10 Dosisgrenzwerte

Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (strahlenexponierte Personen).

2. Abschnitt: Schutz der strahlenexponierten Personen

Art. 11 Einhaltung der Dosisgrenzwerte

Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.

Art. 12 Ermittlung der Strahlendosis

1 Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:

3 Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.

Art. 13 Medizinische Massnahmen bei beruflich strahlenexponierten

Personen

1 Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach

11 den Artikeln 81–87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 .

2 Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben.

3 Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.

Art. 14 Bekanntgabe von medizinischen Daten

1 Der mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt gibt der Aufsichtsbehörde die Daten bekannt, die für die medizinische Überwachung und das Erstellen von Statistiken notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten weder zu anderen Zwecken verwenden noch sie an Dritte weitergeben.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben sind. Er setzt die Dauer ihrer Aufbewahrung fest.

Art. 15 Medizinische Strahlenanwendungen

1 Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken werden für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt.

2 Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Person. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8 und 9 beachten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten.

Art. 16 Verantwortlichkeit in Betrieben

1 Der Bewilligungsinhaber oder die einen Betrieb leitenden Personen sind dafür verantwortlich, dass die Strahlenschutzvorschriften eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck eine angemessene Zahl von Sachverständigen einzusetzen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Alle im Betrieb tätigen Personen sind verpflichtet, die Betriebsleitung und die Sachverständigen bei Strahlenschutzmassnahmen zu unterstützen. 3. Abschnitt: Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität

Art. 17 Überwachung der Umwelt

1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungsund Futtermitteln, regelmässig überwacht.

2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.

3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

Art. 18 Radioaktivität der Lebensmittel

1 Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranzund Grenzwerte fest.

2 Er strebt dabei den gleichen Schutz der Gesundheit an wie bei anderen krebserregenden Stoffen.

3 Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat ereignisbezogene Grenzwerte fest.

4 Werden Toleranzund Grenzwerte überschritten, so sind Massnahmen nach dem

12 Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 zu ergreifen.

5 Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, richtet sich die Kontrolle nach den Vorschriften im Lebensmittelgesetz.

Art. 19 Einsatzorganisation

1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.

2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:

Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an:

2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:

3 Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen.

Art. 21 Vollzug der Massnahmen

1 Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemeinden. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.

2 Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Massnahmen auch private Organisationen beiziehen.

Art. 22 Notfallschutz

1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:

2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Art. 23 Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:

Art. 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität

Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone beiziehen.

4. Abschnitt: Radioaktive Abfälle

Art. 25 Begriff, Grundsätze

1 Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiterverwendet werden.

2 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.

3 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:

13 der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.

4 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:

14 genfalls zurücknimmt.

Art. 26 Umgang mit radioaktiven Abfällen im Betrieb und Abgabe

an die Umwelt

1 Radioaktive Abfälle müssen im Betrieb so behandelt und gelagert werden, dass möglichst wenig radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen radioaktive Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden dürfen.

3 Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt, gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur

15 Ablieferung oder Ausfuhr gelagert werden.

16 Art. 27 Ablieferung

1 Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.

2 17 Er muss für die Kosten der Entsorgung aufkommen.

3 Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Abliefe-

18 rung.

4 Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwi-

19 schengelagert werden.

3. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht

Art. 28 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung braucht, wer:

Art. 29 Kompetenzen des Bundesrates

Der Bundesrat kann:

20 Art. 30 Bewilligungsbehörden Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörden.

Art. 31 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 32 Inhaber und Inhalt

1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person.

2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt.

Art. 33 Änderung

Die Bewilligung wird geändert:

Art. 34 Entzug und Erlöschen

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

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