Briefwechsel vom 3. November 1993 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Rechtshilfe in ergänzenden Verwaltungsverfahren bei strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Kauf und Verkauf von Effekten und derivativen Finanzprodukten («futures» und «options»)
Übersetzung[^1]
Der Schweizerische Botschafter
Washington, D.C., den 3. November 1993
Seiner Exzellenz Herrn Warren Christopher Staatssekretär
Washington, D.C.
Exzellenz,
«Ich habe die Ehre, mich auf den Staatsvertrag (‹Vertrag›) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, der am 25. Mai 1973[^2] unterzeichnet wurde und am 23. Januar 1977 in Kraft trat, und zwar besonders auf dessen Artikel 1 Absatz 3, sowie auf den Briefwechsel vom 10. November 1987[^3] zu beziehen.
Ich habe weiter die Ehre, mich auf die kürzlichen Gespräche zwischen den Vertretern unserer beiden Regierungen betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Vertrages auf die Widerhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen betreffend Angebot, Kauf und Verkauf von Effekten und derivativen Finanzprodukten («futures» und «options») gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages zu beziehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass ‹die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ... vereinbaren (können), dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können›,
Verfahren vor einem Gericht der Vereinigten Staaten, in denen zeitlich beschränkte oder unbeschränkte gerichtliche Verbote oder auf Unterlassung gerichtete einstweilige Vefügungen beantragt werden oder Verfahren vor der SEC, der CFTC oder einem Verwaltungsrichter betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Störungsbeseitigung;
Verfahren vor einem Gericht der Vereinigten Staaten oder Verfahren vor der SEC, der CFTC oder vor einem Verwaltungsrichter, in denen zu den unter (1) genannten Massnahmen ergänzende, auf das Billigkeitsrecht gegründete Begehren gestellt werden, wie die Sperre von Vermögenswerten oder die Einziehung des Gewinnes (oder eines dem vermiedenen Verlust entsprechenden Betrages) als Folge von gesetzwidrigem Verhalten;
Verfahren vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten oder Verfahren vor der SEC, der CFTC oder vor einem Verwaltungsrichter, in denen die Ausfällung einer Zivilstrafe oder -busse beantragt wird; wenn Beweise oder Auskünfte als Folge der Rechtshilfeleistung unter dem Vertrag erlangt werden, dürfen sie hingegen nicht dazu verwendet werden, die Ausfällung einer Zivilstrafe oder -busse zu begründen, um eine Person zu einem Verhalten zu zwingen, das gegen schweizerisches Recht verstösst:
Verfahren vor einem Gericht der Vereinigten Staaten oder Verfahren vor der SEC, der CFTC oder vor einem Verwaltungsrichter, in denen Verfügungen beantragt werden, womit einer Person befohlen wird, Vorschriften der amerikanischen Wertpapiergesetze oder der unter diesen Gesetzen erlassenen Regeln und Verordnungen in Zukunft einzuhalten; und
Verfahren vor der SEC, der CFTC oder einem Verwaltungsrichter, in denen als Folge von gesetzwidrigem Verhalten beantragt wird, die Registrierung einer gesetzlich geregelten Gesellschaft sei zu widerrufen oder zu suspendieren oder eine natürliche Person innerhalb einer solchen Gesellschaft sei zu suspendieren oder von ihr auszuschliessen.
Übereinstimmend wird festgestellt, dass der Vertrag ein wichtiges Mittel ist zur Beschaffung von Auskünften, die zur Strafverfolgung in den Vereinigten Staaten benötigt werden, und dass der Vertrag angewendet werden sollte, soweit dies irgend möglich ist. Es versteht sich des weitern, dass eine Untersuchung, die von der SEC oder der CFTC geführt wird, als Ermittlungsverfahren gilt, wofür Rechtshilfe geleistet werden kann (wenn die anderen Voraussetzungen des Vertrages erfüllt sind), solange als die Untersuchung ein Verhalten betrifft, worüber die Strafgerichte der Vereinigten Staaten zu befinden haben dürften.
Erlass von Anordnungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, mit denen eine Verletzung der anwendbaren Gesetze, der darunter erlassenen Verordnungen oder Verfügungen festgestellt oder mit denen eine Person angehalten wird, sich in Zukunft an diese Vorschriften zu halten;
Erlass eines förmlichen Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, das eine behördliche Bewilligung voraussetzt;
Widerruf einer Bewilligung, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben oder Entfernung einer Person aus einer bestimmten Stellung in einer Gesellschaft, die gesetzlicher Aufsicht untersteht;
Auferlegung einer verwaltungsrechtlichen Strafe oder Massnahme; wenn Beweise oder Auskünfte als Folge der Rechtshilfeleistung unter dem Vertrag erlangt werden, dürfen sie hingegen nicht dazu verwendet werden, die Ausfällung einer verwaltungsrechtlichen Strafe oder Massnahme zu begründen, um eine Person zu einem Verhalten zu zwingen, das gegen amerikanisches Recht verstösst; und
richterliche Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten unter Einschluss der Sperre von Vermögenswerten.
Wenn die vorstehenden Ausführungen für den Schweizerischen Bundesrat annehmbar sind, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwort Ihrer Exzellenz unter Ersatz des Briefwechsels vom 10. November 1987[^4] eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags ist, welche mit Datum der Antwortnote Ihrer Exzellenz in Kraft tritt.
Ich bin mir der zur Zeit laufenden Ausarbeitung des möglicherweise eine Börsenaufsichtsbehörde des Bundes beinhaltenden Entwurfes des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel bewusst. In der Annahme, dass in diesem Gesetz Funktionen, die dem Bundesamt für Polizeiwesen zugewiesen sind, der Börsenaufsichtsbehörde des Bundes übertragen werden könnten, würde sich eine Anpassung dieses Abkommens als notwendig erweisen.»
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass Vorstehendes für den Schweizerischen Bundesrat annehmbar ist und dieser Notenaustausch gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bildet.
Ich versichere Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Carlo Jagmetti
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.351.933.6
[^3]: [AS 1988 416]
[^4]: [AS 1988 416]
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