Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
1 vom 6. Juni 1993 (Stand am 24. September 2014) In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:
1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Der Kanton Bern Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 2
1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossen- Verhältnis zum Bund und zu schaft. den anderen Kantonen
2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.
Art. 3
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft Kantonsgebiet gewährleistet ist.
2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke
2 sowie Gemeinden gegliedert.
3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. °
Art. 4
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min- Minderheiten derheiten ist Rechnung zu tragen.
2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.
Art. 5
1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird Berner Jura eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu
3 erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.
2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
Art. 6
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landesund Sprachen Amtssprachen.
2 Die Amtssprachen sind:
- a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
- b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
- c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im
4 Verwaltungskreis Seeland.
3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
- a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
5 b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich
6 aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle
7 in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. °
Art. 7
1 Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bürgerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
Art. 8
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung Pflichten und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.
2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde
Art. 10
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbeson- Rechtsgleichheit dere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 11
1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür. Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und 2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet. Glauben
Art. 12
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf Persönlichkeitsrechte körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Briefund Fernmeldeverkehrs.
Art. 13
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.
Art. 14
1 Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind ge- Glaubensund Gewissenswährleistet. freiheit
2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
Art. 15
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Sprachenfreiheit
Art. 16
Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet. Niederlassungsfreiheit
Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin- Meinungsund Informationsdert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu freiheit verbreiten.
2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 18
1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen Datenschutz und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
Art. 19
1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Versammlungsund Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Ver- Vereinsfreiheit einigungen fernzubleiben.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.
Art. 20
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.
Art. 21
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Unterrichtsund Wissen- Lehre sind gewährleistet. schaftsfreiheit
2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Art. 22
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet. Kunstfreiheit
Art. 23
1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirt- Wirtschaftsfreiheit schaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.
Art. 24
1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar. Eigentumsgarantie
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.
Art. 25
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Garantien bei Freiheits- Fällen und Formen entzogen werden. entzug
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:
- a. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;
- b. den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.
Art. 26
1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unpartei- Rechtsschutz ische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
Art. 27
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltung der Grundrechte kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.
Art. 28
1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Schranken der Grundrechte, Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Kerngehalt Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt. 2.2 Sozialrechte
Art. 29
1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. 2.3 Sozialziele
Art. 30
1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:
- a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
- b. alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
- c. Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
- d. geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
- e. die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
- f. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
- g. alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Öffentliche Aufgaben 3.1 Umwelt-, Landschaftsund Heimatschutz
Art. 31
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Umweltschutz Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.
4 Kanton und Gemeinden schützen die Tierund Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.
5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 32
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund Heimatnisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung
Art. 33
1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
2 Die Raumund Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.
3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. 3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 34
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, Verkehrsund Strassenwesen umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.
Art. 35
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung. Versorgung mit Wasser und Energie 2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.
Art. 36
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Reinigung der Abwässer und Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Ab- Entsorgung der Abfälle wässer.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 37
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 3.5 Soziale Sicherheit
Art. 38
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und pri- Sozialhilfe vaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 39
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu Arbeit vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
Art. 40
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preis- Wohnung günstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau. 3.6 Gesundheitswesen
Art. 41
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
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