Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992 zum Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Abkommen vom 20. Oktober 1982[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung, im folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen –
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
In Artikel 3 des Abkommens wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
- c. …[^2]
Art. 2
Dieses Zusatzabkommen wird rückwirkend vom 1. Januar 1988 an angewendet. Beschäftigungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind, werden, soweit Artikel 8 des Abkommens Anwendung findet, berücksichtigt, als ob dieses Zusatzabkommen bereits gegolten hätte.
Art. 3
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 22. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft | Für die Bundesrepublik Deutschland | | --- | --- | | Jean-Luc Nordmann | Werner Graf von der Schulenburg |
Fussnoten
[^1]: SR 0.837.913.6
[^2]: Text eingefügt im genannten Abk.
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