Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 30 c Absatz 7, 30 f und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvom 25. Juni 1982 vorsorge (BVG)

2 sowie Artikel 331 d Absatz 7 des Obligationenrechts (OR) , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke

1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:

2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.

Art. 2 Wohneigentum

1 Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:

2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:

3 das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der einc. getragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;

Art. 3 Beteiligungen

Zulässige Beteiligungen sind:

Art. 4 Eigenbedarf

1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

2 Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.

2. Kapitel: Modalitäten

1. Abschnitt: Vorbezug

Art. 5 Mindestbetrag und Begrenzung

1 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken.

2 Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.

3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

4 Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

Art. 6 Auszahlung

1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus,

4 nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung.

4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. 5–6 5 ...

6 Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung Art. 6 a

1 Sofern das Reglement dies vorsieht, kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.

2 Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

Art. 7 Rückzahlung

1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 20 000 Franken.

2 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

3 Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen.

2. Abschnitt: Verpfändung

Art. 8 Begrenzung

1 Der Anspruch auf Verpfändung eines Betrages maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung ist für eine versicherte Person vor dem Alter 50 auf die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung begrenzt.

2 Der Anspruch auf Verpfändung der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person, die das Alter 50 überschritten hat, richtet sich sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 4.

Art. 9 Zustimmung des Pfandgläubigers

1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

7 c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder der anderen eingetragenen Partnerin oder des anderen eingetragenen Partners (Art. 22 und 22 d des Frei-

8 zügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 ).

2 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

3 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen wird.

3. Abschnitt: Nachweis und Information

Art. 10 Nachweis

Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 11 Information der versicherten Person

Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über:

9 Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Art. 11 a Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten.

10 Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeitsoder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.

2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.

3. Kapitel: Steuerliche Bestimmungen

Art. 13 Meldepflichten

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.

3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die Höhe der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.

Art. 14 Steuerliche Behandlung

1 11 ...

2 Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind.

3 Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über:

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 15 Berechnung des Verkaufserlöses

Für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30 d Absatz 5 BVG werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind.

Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen

1 Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.

3 Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.

Art. 17 Kosten der Zusatzversicherung

Die Kosten der Zusatzversicherung nach Artikel 30 c Absatz 4 BVG und Artikel 331 e Absatz 4 OR trägt die versicherte Person.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

12 Art. 18

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge wird aufgehoben.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

14 ...

15 Art. 20 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Oktober 2004 16 Für Gesuche um einen Vorbezug, die vor dem 1. Januar 2005 eingereicht wurden, gelten bezüglich der Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung bei Unterdeckung die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Fussnoten

[^1]: SR 831.40

[^2]: SR 220

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

[^8]: SR 831.42

[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. IV 47 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^13]: [AS 1986 864]

[^14]: Die Änderung kann unter AS 1994 2379 konsultiert werden.

[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

[^16]: AS 2004 4643 Anhang Ziff. 2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.