Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
quater 1 2 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 34
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2 Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3 Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben. 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten
Art. 2 Austrittsleistung
1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so
4 über ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
5 die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.
2 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab
6 diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.
4 Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert
30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser
7 Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.
Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenenoder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenenoder Invalidenleistungen nötig ist.
3 Die Hinterlassenenund Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt
8 9 Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG ) zu überweisen. 2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
- a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
- b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung
10 sowie die Form des Vorsorgeschutzes.
3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
Art. 5 Barauszahlung
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
11 a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25 f ;
- b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
- c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene
12 Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
13 Art. 5 a
Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge
1 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2 Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung
1 Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen.
2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Art. 8 Abrechnung und Information
1 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersgut-
14 habens (Art. 15 BVG ) ersichtlich sein.
2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todesund Invaliditätsfall beibehalten können. 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten
Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
2 Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen
15 16 Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79 a des BVG .
3 Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.
Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung
1 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Eintrittsleistung. Diese darf den höheren der Beträge nicht übersteigen, der aus dem Vergleich zwischen ihrer Austrittsleistung nach Artikel 15 und 16 und derjenigen nach ihrer Tabelle, die Artikel 17 sinngemäss darstellt, resultiert.
2 Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.
3 Die Amortisation und Verzinsung jenes Teils der Eintrittsleistung, der durch die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist und der auch nicht sofort bezahlt wird, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder einer Vereinbarung zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 11 Recht auf Einsicht und Einforderung
1 Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung
17 für Rechnung der Versicherten einfordern.
Art. 12 Vorsorgeschutz
1 Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen.
2 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, und haben sie diesen Teil bei Eintritt eines Vorsorgefalls nicht oder nur teilweise beglichen, so stehen ihnen die reglementarischen Leistungen gleichwohl zu. Der noch nicht bezahlte Teil kann jedoch samt Zinsen von den Leistungen abgezogen werden.
Art. 13 Nicht verwendete Austrittsleistung
1 Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.
2 Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.
Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte
1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
2 Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.
4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung
Art. 15 Ansprüche im Beitragsprimat
1 Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.
2 Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.
3 Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen.
4 Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben.
Art. 16 Ansprüche im Leistungsprimat
1 Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.
2 Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: anrechenbare Versicherungsdauer versicherte Leistungen × ____________ mögliche Versicherungsdauer
3 Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
4 Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze.
6 Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.
Art. 17 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
1 Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von
4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
- a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze;
- b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen;
- c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;
- d. Beitrag für Verwaltungskosten;
- e. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
18 f. Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.
3 Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der
19 laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33
20 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.
4 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der
21 Beiträge verzinst wird.
5 Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
6 Für Beiträge nach Artikel 33 a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Alters-
22 jahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.
Art. 18 Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens
23 das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG mitzugeben.
Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag
Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, dürfen bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teiloder bei Gesamtliquidation abziehen
24 (Art. 23 Abs. 3 ).
5. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1 Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2 Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung
1 25 Sind zwei Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
2 Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
26 Ehescheidung Art. 22
- a. Grundsatz
1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen
27 nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Arti-
28 keln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt;
29 die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
2 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
3 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
30 Art. 22 a b. Heirat vor dem 1. Januar 1995
1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend.
2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:
- a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;
- b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.
3 Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.
31 Art. 22 b c. Entschädigung
1 32 Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.
2 Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.
33 Art. 22 c d. Wiedereinkauf Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.
34 Art. 22 d Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
35 Teiloder Gesamtliquidation Art. 23
1 Bei einer Teiloder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
2 36 Die Teiloder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53 b –53 d BVG . 6. Abschnitt: Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick auf eine Scheidung 37
Art. 24
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Aus-
38 trittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.
2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzu-
39 teilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorgeoder einer allfälligen Frei-
40 zügigkeitseinrichtung zu übermitteln.
3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der
41 zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.
6 a . Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule 42
43 Art. 24 a Vergessene Guthaben Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Ren-
44 tenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG , die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
45 Meldepflicht der Einrichtungen Art. 24 b
1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.
2 Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2. Säule Meldung erstatten.
3 Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden.
Art. 24 c Umfang der Meldepflicht
Die Meldung umfasst:
- a. Name und Vorname des Versicherten;
- b. seine AHV-Versichertennummer;
- c. sein Geburtsdatum;
- d. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 24 d Zentralstelle 2. Säule
1 Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.
2 Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.
3 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind:
- a. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
- b. die Adressen von Personen im Ausland.
4 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.
5 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.
Art. 24 e Verfahren
1 Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
2 Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:
- a. für die kantonalen Aufsichtsbehörden;
- b. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 24 f Aktenaufbewahrung
Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im
46 Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht hat.
6 b . Abschnitt: 47 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 24 g
Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
48 gilt Artikel 41 BVG sinngemäss.
7. Abschnitt: Anwendbarkeit des BVG 49
50 Art. 25 Grundsatz
51 Die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amtsund Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
52 Art. 25 a Verfahren bei Scheidung
1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Aus-
53 trittsleistung (Art. 122, 123 ZGB ) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung
54 nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3
55 56 ZPO ).
2 Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.
8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht 57
Art. 25 b Geltungsbereich
1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmun-
58 zwischen der Schweizerischen Eidgenosgen des Abkommens vom 21. Juni 1999 senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der
59 60 Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung
61 des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
2 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich
62 dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (revidiertes EFTA-Abkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.
3 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
63 das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.
Art. 25 c Gleichbehandlung
1 Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25 b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Frei-
64 zügigkeitsabkommen nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
2 Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für
65 die Artikel 25 b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
Art. 25 d Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
66 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb a. soweit das Freizügigkeitsabkommen gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
67 b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
Art. 25 e Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 25 f Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen
1 Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersgut-
68 habens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen, wenn sie:
- a. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
- b. nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
- c. in Liechtenstein wohnen.
2 Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom-
69 mens in Kraft.
3 Absatz 1 Buchstabe b tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA-
70 Abkommens in Kraft.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 71
Art. 26 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
2 Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsund Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst wer-
72 den.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Die Eintrittsund die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.
2 3 73 und …
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Schlussbestimmung der Änderung vom 18. Dez. 1998 75 Die Artikel 24 a und 24 b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorgeoder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen. Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 76
1 Artikel 5 a Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Frei-
77 zügigkeitsabkommens in Kraft.
2 Artikel 5 a Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revi-
78 dierten EFTA-Abkommens in Kraft.
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 111–113 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2693; BBl 2000 255).
[^3]: BBl 1992 III 533
[^4]: SR 831.40
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5187; BBl 2009 1101 1109).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5187; BBl 2009 1101 1109).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^8]: SR 831.40
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^14]: SR 831.40
[^15]: SR 831.40
[^16]: Satz eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungs- programm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 237; BBl 1999 4).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
[^19]: SR 831.40
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
[^23]: SR 831.40
[^24]: Abs. 3 wurde aufgehoben. Sie heute: Art. 23 Abs. 2.
[^25]: Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^27]: SR 210
[^28]: SR 272
[^29]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^31]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^32]: SR 210
[^33]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^36]: SR 831.40
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^40]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^41]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit. 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).
[^43]: Siehe dazu die SchlB der Änd. vom 18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.
[^44]: SR 831.40
[^45]: Siehe dazu die SchlB der Änd. vom 18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.
[^46]: SR 831.40
[^47]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^48]: SR 831.40
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2693; BBl 2000 255).
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
[^51]: SR 831.40
[^52]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^53]: SR 210
[^54]: SR 831.40
[^55]: SR 272
[^56]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[^58]: SR 0.142.112.681
[^59]: AS 2006 995
[^60]: SR 0.142.112.681.1
[^61]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 5 des BB vom 13. Juni 2008 (Weiterführung des Freizügig- keitsabkommens sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien), in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135).
[^62]: SR 0.632.31
[^63]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 10 des BB vom 17. Dez. 2004 (Ausdehnung des Frei- zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie der Revision der flankierenden Massnahmen), in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
[^64]: SR 0.142.112.681
[^65]: SR 0.632.31
[^66]: SR 0.142.112.681
[^67]: SR 0.632.31
[^68]: SR 831.40
[^69]: SR 0.142.112.681
[^70]: SR 0.632.31
[^71]: Ursprünglich 8. Abschn.
[^74]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995
[^72]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. II 42 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
[^74]: BRB vom 3. Okt. 1994
[^75]: AS 1999 1384; BBl 1998 5569
[^76]: AS 2002 685; BBl 2001 4963
[^77]: SR 0.142.112.681
[^78]: SR 0.632.31