Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom

1 (FZG), 17. Dezember 1993

2 Artikel 124 a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)

3 4 und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 , verordnet:

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Art. 1 Informationspflichten

1 Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

2 Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.

3 Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partner-

5 schaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.

6 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung Art. 2

1 Die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten.

2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten.

3 Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten

Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.

Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung

Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Art. 5 Berechnung der Austrittsleistung

Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.

Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages

1 Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.

2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz

7 nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:

8 BVG-Mindestzinssatz.

3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.

4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.

5 Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.

9 Art. 6 a Aufnahme in die reglementarischen Leistungen Für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt

10 die Einschränkung nach Artikel 60 a der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2).

11 Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent.

12 Artikel 65 d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.

13 Art. 8 Technischer Zinssatz Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 2,5–4,5 Prozent.

14 Art. 8 a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder

15 gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsund Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12

16 17 18 angewandt. Artikel 65 d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar. BVV 2 1bis Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gericht-

19 licher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, nach Artikel 22 d FZG.

2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.

20 Art. 9

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Art. 10 Formen

1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.

2 Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapitaloder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todesoder Invaliditätsfall bei:

21 satz 1 des BVG .

3 Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach

22 Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todesoder Invaliditätsfall ergänzt werden.

Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte

23 Artikel 14 FZG und Artikel 331 c des Obligationenrechts (OR) gelten sinngemäss für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.

24 Übertragung Art. 12

1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

2 Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Art. 13 Umfang und Art der Leistungen

1 Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement.

2 Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG)

25 26 und der Vorbezug (Art. 30 c BVG und Art. 331 e OR ).

3 Die Hinterlassenenund die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen. Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet.

4 Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem De-

27 ckungskapital.

5 Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn

28 dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 14 Barauszahlung

Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.

Art. 15 Begünstigte Personen

1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

29 b. im Todesfall in nachstehender Reihe:

30 31 die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19 a und 20 BVG , 1. 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit sol-

32 chen nach Ziffer 2 erweitern.

33 Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen

1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters

34 nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.

2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.

3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr ver-

35 weigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.

36 Abtretung und Verpfändung Art. 17 Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 22 d FZG sowie die

37 38 Artikel 30 b BVG und 331 d OR .

Art. 18 Finanzierung

1 Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert.

2 Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.

39 Art. 19 Anlagevorschriften

1 Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen.

2 Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes

40 vom 8. November 1934 .

3 Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeits-

41 bereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG

42 . Sie muss insbesondere darauf achten, dass das und den Artikeln 49–58 BVV 2 Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist.

4 Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

43 Art. 19 a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.

2 44 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 2 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.

3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpapierhäuser müssen von der FINMA für

45 die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagen sind zulässig:

46 c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen oder Verwaltern von Kollektivvermögen nach

47 Artikel 24 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

2 a . Abschnitt: Zentralstelle 2. Säule 48 49 bis 50 51 Art. 19 a Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben

1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach

52 Artikel 24 a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden.

2 Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

3 In das Register werden folgende Daten aufgenommen:

4 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung mit

53 der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.

Art. 19 b Einsicht in das Register

Das Register kann eingesehen werden durch:

54 (BSV); a. das Bundesamt für Sozialversicherungen

55 c. die Oberaufsichtskommission.

56 Art. 19 c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben

1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24 d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach

57 Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen noch nicht geltend gemacht haben.

2 Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann.

3 Die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24 a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen.

58 Auskünfte an Versicherte und Begünstigte Art. 19 d

1 Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten.

2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.

Art. 19 e Berichterstattung

Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle 2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.

Art. 19 f Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12 a der Verordnung vom

59 60 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG.

2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.

2 b . Abschnitt: 61 Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 19 g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters

während des Scheidungsverfahrens (Art. 22 a Abs. 4 FZG)

1 Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.

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