Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV)
1 über den Wasserbau gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung 2
3 Art. 1
4 Abgeltungen werden gewährt, wenn:
- a. der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt;
- b. die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;
- c. die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen;
- d. die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
- e. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
- f. der weitere Unterhalt gesichert ist.
2. Abschnitt: Massnahmen 5
6 Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen
1 Abgeltungen an die wasserbaulichen Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:
- a. dem Gefahrenund Schadenpotenzial;
- b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a. mehr als 5 Millionen Franken kosten;
- b. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
- c. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
- d. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- e. unvorhersehbar waren.
3 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und
45 Prozent und richtet sich nach:
- a. dem Gefahrenund Schadenpotenzial;
- b. dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;
- c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
4 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.
5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:
- a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind;
- b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.
7 Art. 3 3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen 8
9 Art. 4 Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim Bundesamt ein.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die zu erreichenden Programmziele;
- b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
- c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
3 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.
10 Art. 5 Programmvereinbarung
1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
- b. die Leistung des Kantons;
- c. die Beitragsleistung des Bundes;
- d. das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
4 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
11 Auszahlung Art. 6 Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
12 Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
- a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
- b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
13 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Art. 8
1 Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
- a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 7 Abs. 1) nicht nachkommt;
- b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den
14 Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG).
15 Finanzlimiten Art. 8 a Über Abgeltungen, die einzeln gewährt werden und 3 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall 16
17 Art. 9 Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall beim Bundesamt ein.
2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
18 Gewährung und Auszahlung der Beiträge Art. 10
1 Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab.
2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
19 Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung nicht ausbezahlt oder gekürzt.
2 Sind Abgeltungen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel
20 28 SuG .
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.
21 Art. 12 Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 7 sinngemäss.
22 Art. 13 – 15
2. Kapitel: Aufsicht des Bundes
Art. 16 Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes
1 Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bundesamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonderen
23 Aufwand.
2 In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:
- a. Landesgrenzgewässer betreffen;
- b. sich auf den Hochwasserschutz anderer Kantone oder des Auslandes auswirken;
- c. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder
- d. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.
3 Bei anderen Massnahmen des Hochwasserschutzes können die Kantone das Bundesamt um Stellungnahme ersuchen.
4 Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.
Art. 17 Unterlagen
1 Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim Bundesamt folgende Unterlagen ein:
- a. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;
- b. den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel;
- c. eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
- d. die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen;
- e. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und
- f. Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richtund Nutzungsplanung.
2 Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.
Art. 18 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere Hochwasserspitzen, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
24 Art. 18 a Verbot von gefährlichen Massnahmen Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
3. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Vollzug durch den Bund
Art. 19 Förderung
Das Bundesamt fördert die Ausund Weiterbildung von Personen, die mit dem Vollzug des Hochwasserschutzes betraut sind.
Art. 20 Richtlinien
Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über:
25 a. die Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Massnahmen des Hochwasserschutzes;
- b. die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten; und
- c. die Erstellung der Abrechnung über die Abgeltungen.
26 Geoinformation Art. 20 a Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinfor-
27 mationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone
28 Art. 21 Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer
1 Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.
2 29 …
3 Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer
30 gemäss Artikel 36 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 bei ihrer
31 Richtund Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.
Art. 22 Überwachung
Die Kantone überprüfen periodisch die Gefahrensituation an den Gewässern und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes.
Art. 23 Unterhalt
Die Kantone sorgen für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer. Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Anforderungen.
Art. 24 Frühwarndienste
Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste, welche zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers erforderlich sind.
Art. 25 Ausführungsbestimmungen
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4. Kapitel: Grundlagenbeschaffung
Art. 26 Grundlagenbeschaffung durch den Bund
1 Das Bundesamt führt die Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes. Insbesondere nimmt es Profile an Gewässern auf.
2 Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies
32 der Geschäftsgang erlaubt.
3 Das Bundesamt koordiniert die Inventare der Kantone über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.
4 Es führt ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Hochwasserschutzmassnahmen.
Art. 27 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone
1 Die Kantone:
- a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind;
- b. führen Gefahrenkataster;
- c. erstellen Gefahrenkarten und führen sie periodisch nach;
- d. erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung;
- e. dokumentieren grössere Schadenereignisse; und
- f. richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen ein und betreiben sie.
2 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien.
3 Sie stellen die Daten dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung und machen
33 sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
34 Die Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 721.100
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^4]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmver- einbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^14]: SR 616.1
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I 61 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entschei- dungsbefugnissen in der Bundesverwaltung (AS 1996 2243). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbe- reich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^20]: SR 616.1
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^24]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^26]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
[^27]: SR 510.620
[^28]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2863).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^30]: SR 814.20
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).
[^33]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
[^34]: [BS 4 935; AS 1985 685 Ziff. I 7, 1979 3 Anhang Ziff. 2]
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