Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1994-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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sexies 1 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 36

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1994 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

sexies Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfas-

3 sung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.

Art. 2 Transitstrassen im Alpengebiet

Als Transitstrassen im Alpengebiet gelten ausschliesslich:

Art. 3 Verkehrskapazität

1 Die Verkehrskapazität der Transitstrassen darf nicht erhöht werden.

2 Als Erhöhung der Verkehrskapazität der Transitstrassen gilt namentlich:

3 Der Umbau bestehender Strassen, der in erster Linie der Substanzerhaltung und der Verkehrssicherheit dient, gilt nicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrskapazität.

Art. 4 Umfahrungsstrassen

1 Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig.

2 Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Absatz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1994 II 1295

[^3]: SR 101

[^4]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995

[^4]: BRB vom 17. Nov. 1994

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