Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)
sexies 1 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 36
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1994 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
sexies Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfas-
3 sung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.
Art. 2 Transitstrassen im Alpengebiet
Als Transitstrassen im Alpengebiet gelten ausschliesslich:
- a. San Bernardinoroute: die Strecke Thusis–Bellinzona Nord;
- b. Gotthardroute: die Strecke Amsteg–Göschenen–Airolo–Bellinzona Nord;
- c. Simplonroute: die Strecke Brig–Gondo/Zwischbergen (Landesgrenze);
- d. Grosse St. Bernhardroute: die Strecke Sembrancher–Nordportal des Tunnels.
Art. 3 Verkehrskapazität
1 Die Verkehrskapazität der Transitstrassen darf nicht erhöht werden.
2 Als Erhöhung der Verkehrskapazität der Transitstrassen gilt namentlich:
- a. der Neubau von Strassen, die bestehende Strassen funktional entlasten oder ergänzen;
- b. die Erweiterung bestehender Strassen mit zusätzlichen Spuren.
3 Der Umbau bestehender Strassen, der in erster Linie der Substanzerhaltung und der Verkehrssicherheit dient, gilt nicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrskapazität.
Art. 4 Umfahrungsstrassen
1 Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig.
2 Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Absatz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1994 II 1295
[^3]: SR 101
[^4]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995
[^4]: BRB vom 17. Nov. 1994
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