Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 2 Übernahmebei Einreisen über die Aussengrenze

(1) Die Vertragspartei, über deren Aussengrenze eine Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person.

(2) Als Aussengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Vertragsparteien ist.

(3) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.

Art. 3 Übernahme durch die für die Einreise verantwortliche Vertragspartei

(1) Verfügt eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.

(2) Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.

Art. 4 Aufenthaltstitel

Als Aufenthaltstitel nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1 gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

Art. 5 Fristen

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Art. 6 Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung

Hält sich ein Ausländer mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.

Art. 7 Durchbeförderung

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförderung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn

(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Art. 8 Datenschutz

Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen

Für den Umgang mit diesen Daten sind die zu Artikel 8 des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu beachten.

Art. 9 Kosten

(1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1, 2 und 3 übernommen oder nach Artikel 7 zur Durchbeförderung übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangsstelle die ersuchende Vertragspartei.

(2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 10 Zuständige Behörden

Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen und die Durchbeförderung zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministerien bezeichnet und der anderen Vertragspartei spätestens bei Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt.

Art. 11 Unberührtheitsklausel

(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung und die Durchlieferung sowie aus den Niederlassungsverträgen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(3) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, sowie die Anwendung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Übereinkommen und aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags durch die Bundesrepublik Deutschland bleiben unberührt.

Art. 12 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Einreisen,

Expertenausschuss

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Umsetzung des Abkommens und bei der Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern und arbeiten hierbei eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Gebiete:

(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander nach Massgabe ihres jeweiligen Rechts die für den Empfänger zur Umsetzung des Abkommens und zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern erforderlichen Informationen. Besondere Vorschriften über die Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

(3) Die Zusammenarbeit aufgrund anderer Verträge und Übereinkommen bleibt unberührt.

(4) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens ein. Falls Schwierigkeiten auftreten, unterbreitet der Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zu deren Behebung. Die Zustimmung der zuständigen Behörden zu den vorgeschlagenen Regelungen bleibt vorbehalten. Der Ausschuss kann auch Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten.

(5) Der Ausschuss besteht aus je drei Mitgliedern der Vertragsparteien. Er kann weitere Experten zu den Beratungen hinzuziehen.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren. Mit der Anwendung tritt das durch Notenwechsel geschlossene Abkommen vom 25. Oktober 1954[^3] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze ausser Kraft.

Art. 14 Suspendierung, Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde durch Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Amold Koller | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: / Manfred Kanther Antonius Eitel | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.30

[^2]: SR 0.142.301

[^3]: SR 0.142.111.369

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.