Europäisches Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren

Typ Andere
Veröffentlichung 1987-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (Stand am 27. September 2011)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren; in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft; in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der grossen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben; in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu grossen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben; in der Erwägung, dass die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte; im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten; im Bewusstsein, dass Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern; in der Erkenntnis, dass die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewusstsein; in der Erwägung, dass eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definitionen
1.

Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist. 2. Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in grösserem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind. 3. Der Ausdruck gewerbsmässige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in grösserem Umfang. 4. Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmassnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen. 5. Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich ausserhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet. 6. Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die vom Mitgliedstaat benannte Behörde.

Art. 2 Geltungsbereich und Durchführung
1.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in Bezug auf:

Art. 3 Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere
1.

Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen. 2. Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

Art. 4 Haltung
1.

Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich. 2. Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere:

Art. 5 Zucht

Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.

Art. 6 Altersgrenze für den Erwerb

Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 7 Abrichtung

Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, dass es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder dass künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

Art. 8 Handel, gewerbsmässige Zucht und Haltung, Tierheime
1.

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmässig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit. 2. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 9 Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche

Veranstaltungen 1. Heimtiere dürfen nicht für Werbungsoder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, dass:

4 Absatz 2 behandelt werden, und

Art. 10 Chirurgische Eingriffe
1.

Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äusseren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere:

Art. 11 Töten
1.

Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, ausser in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muss und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muss mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muss ausser in einem Notfall:

Art. 12 Verringerung der Anzahl streunender Tiere

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungsund/oder Verwaltungsmassnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

Art. 13 Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten

Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind. Kapitel IV Information und Erziehung

Art. 14 Informationsund Erziehungsprogramme

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Informationsund Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befasst sind, das Bewusstsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

16 Jahren zu verschenken, ii) Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen, iii) Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;

Art. 15 Multilaterale Konsultationen
1.

Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden. 2. Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. 3. Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält. 4. Vorbehältlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung. Kapitel VI Änderungen

Art. 16 Änderungen
1.

Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weitergeleitet. 2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet. 3. Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat. Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 18 Inkrafttreten
1.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 19 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1.

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats

3 vom 5. Mai 1949 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 20 Geltungsbereichsklausel

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.