Europäisches Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1986-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (Stand am 14. Juni 2010)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – eingedenk dessen, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht; in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen; aber auch in der Erkenntnis, dass der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muss, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch und Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht; entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden; in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, dass diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmass beschränkt werden – sind wie folgt übereingekommen: Teil I Allgemeine Grundsätze

Art. 1
1.

Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nichtexperimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Art. 2

Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehältlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:

Art. 3

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontrollund Überwachungssystems zu ergreifen.

Art. 4

Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Massnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen. Teil II Pflege und Unterbringung der Tiere

Art. 5
1.

Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muss in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sollen die Richtlinien über Unterbringung und Pflege in Anhang A dieses Übereinkommens beachtet werden. 2. Die Umweltbedingungen, unter denen Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, müssen täglich überprüft werden. 3. Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, dass keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten. 4. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden. Teil III Durchführung der Verfahren

Art. 6
1.

Ein Verfahren darf zu einem der in Artikel 2 aufgeführten Zwecke nicht durchgeführt werden, wenn es vertretbar und durchführbar ist, eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende Methode, bei der kein Tier verwendet wird, anzuwenden. 2. Jede Vertragspartei sollte die wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung von Methoden fördern, welche dieselben Informationen liefern wie die Verfahren.

Art. 7

Ist ein Verfahren unumgänglich, so muss die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen.

Art. 8

Jedes Verfahren muss unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschliessen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, dass:

Art. 9
1.

Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muss dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden. 2. Es werden geeignete Gesetzgebungsund/oder Verwaltungsmassnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, dass ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird. Solche Massnahmen umfassen – entweder die ausdrückliche Bewilligung durch die zuständige Behörde oder – die besondere Anzeige eines solchen Verfahrens bei der zuständigen Behörde sowie gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen dieser Behörde für den Fall, dass sie nicht überzeugt ist, dass das Verfahren für grundlegende Bedürfnisse von Mensch oder Tier, einschliesslich der Lösung wissenschaftlicher Probleme, von ausreichender Bedeutung ist.

Art. 10

Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, dass diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.

Art. 11
1.

Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind. 2. Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat. 3. Soll am Ende eines Verfahrens

Art. 12

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmässigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, dass das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, dass die grösstmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu blossen Bildungsoder Ausbildungszwecken nicht bewilligt. Teil IV Bewilligung

Art. 13

Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Bewilligung für das betreffende Versuchsoder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Bewilligung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind. Teil V Zuchtoder Lieferbetriebe

Art. 14

Zuchtund Lieferbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmebewilligung erteilt ist. Solche registrierten Betriebe müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.

Art. 15

In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muss die für den Betrieb verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muss ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in dem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.

Art. 16
1.

In den registrierten Zuchtbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um in Bezug auf die dort gezüchteten Tiere Aufzeichnungen über Anzahl und Art der abgehenden Tiere, deren Abgangsdatum sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen. 2. In den registrierten Lieferbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um Aufzeichnungen über Anzahl und Art einund abgehender Tiere, das Datum dieser Einund Abgänge, den Lieferanten der betroffenen Tiere sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen. 3. Die zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Betriebe verantwortlichen Person geführt und der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren.

Art. 17
1.

In jedem Betrieb ist jeder Hund und jede Katze auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor das Tier von der Mutter abgesetzt wird. 2. Wird ein nicht gekennzeichneter Hund oder eine nicht gekennzeichnete Katze nach dem Absetzen zum ersten Mal in einem Betrieb aufgenommen, so ist das Tier so bald wie möglich zu kennzeichnen. 3. Wird ein Hund oder eine Katze vor dem Absetzen von einem Betrieb in einen anderen verbracht, und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind alle Daten, vor allem über die Mutter, bis zur Kennzeichnung schriftlich festzuhalten. 4. Aus den Aufzeichnungen des Betriebs müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Hundes und jeder Katze hervorgehen. Teil VI Verwenderbetriebe

Art. 18

Verwenderbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Art. 19

Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwenderbetriebe über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so dass sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.

Art. 20

In Verwenderbetrieben

Art. 21
1.

Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die für die Verwendung in Verfahren bestimmt sind, müssen unmittelbar von registrierten Zuchtbetrieben erworben werden oder aus solchen Betrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt: Maus Mus musculus Kaninchen Oryctolagus cuniculus Ratte Rattus norvegicus Hund Canis familiaris Meerschweinchen Cavia porcellus Katze Felis catus Goldhamster Mesocricetus auratus Wachtel Coturnix coturnix 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Absatz 1 auf weitere Arten, insbesondere aus der Ordnung der Primaten, anzuwenden, sobald begründete Aussicht besteht, dass genügend gezüchtete Tiere der betreffenden Art zur Verfügung stehen. 3. Streunende Haustiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden. Eine nach Absatz 1 erteilte allgemeine Ausnahmebewilligung darf sich nicht auf streunende Hunde und Katzen erstrecken.

Art. 22

In Verwenderbetrieben dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zuchtoder Lieferbetrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.

Art. 23

Verfahren können mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch ausserhalb der Verwenderbetriebe durchgeführt werden.

Art. 24

Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwenderbetriebe Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten. Teil VII Bildung und Ausbildung

Art. 25

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.