Abkommen vom 28. September 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Abfüllung italienischer DOCG-Weine auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961[^1] über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz, wird folgendes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossen:

I

Jeder Posten DOCG-Wein, der die in der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen analytischen und organoleptischen Kontrollen bestanden hat, kann auf Ersuchen eines Schweizer Importeurs in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gesandt und dort in die im Reglement vorgesehenen Behältnisse abgefüllt werden. Als Ausnahme sind Behältnisse bis 20 cl Fassungsvermögen zulässig.

II

Der Wein muss in geeigneten Behältern transportiert werden, in denen die Ware ihre Eigenschaften, einschliesslich ihrer organoleptischen Merkmale bewahrt.

Vor dem Versand ist der Behälter von einer dazu befugten Person in Italien zu versiegeln. Zuvor ist eine amtliche Probe zu erheben.

III

Mit der Kaufbestätigung muss der Schweizer Importeur die im Produktionsreglement vorgesehenen Nenninhalte der Weinflaschen angeben, welche er zur Abfüllung des importierten DOCG-Weines verwenden wird.

Der Exporteur schickt die entsprechenden Kontrollstreifen an den Bestimmungsort; der Importeur erstattet ihm die Kosten.

IV

Die Schweizerischen Kontrollbehörden:

V

Nach der Abfüllung muss der DOCG-Wein gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Produktionsreglementes präsentiert und bezeichnet werden. Schraubverschlüsse sind ausschliesslich zulässig für Flaschen bis und mit 50 cl Nenninhalt und müssen mit einer Schrumpfkapsel versehen werden. Die Verwendung von Kronkorken oder Aufreisskapseln ist für alle zugelassenen Flaschengrössen untersagt. Für bereits abgefüllte und mit Kronkorken versehene Weine gilt eine Verkaufsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Auf der Etikette ist Name und Sitz des italienischen Produzenten oder Herstellers, Name und Sitz der Firma, welche die Abfüllung vorgenommen hat, sowie der Vermerk «imbottigliato in Svizzera» anzugeben. Ausserdem sind zwingend die DOCG-Kontrollstreifen gemäss den italienischen Bestimmungen anzubringen.

VI

Die vor dem Versand und bei der Ankunft erhobenen Proben sind während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.

VII

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und gilt für ein Jahr; ohne gegenteiligen Bescheid durch eine der beteiligten Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf gilt sie von Jahr zu Jahr stillschweigend als verlängert.

Geschehen in Rom, am 28. September 1994, in zwei italienischen Originalausfertigungen.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Franz Blankart | Für die Italienische Republik: / Livio Caputo | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.294.541.4

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