Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat,

2 3 , gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Kapitel: Einleitung

1 Zweck Das Dienstreglement:

4 a. legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest;

2 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit im Ausbildungsdienst, im Assistenzdienst und im Aktivdienst sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Im Friedensförderungsdienst gilt

5 es sinngemäss; zusätzlich gilt der Anhang.

2 Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uniform auftreten.

3 Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des

6 Dienstes. Ausserhalb dieser Zeit gilt es immer dann, wenn dienstliche Pflichten zu erfüllen sind oder wenn die Uniform getragen wird.

4 Für die Angehörigen des Rotkreuzdienstes gilt das Dienstreglement in gleicher Weise wie für die Angehörigen der Armee.

3 Begriffe

1 Angehöriger der Armee ist jeder, der ausgehoben und für diensttauglich erklärt ist, bis er aus der Militärdienstpflicht entlassen wird. Auch wer zum militärischen Per-

7 sonal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.

2 Die Dienstarten sind:

8 gender innerer Bedrohungen.

3 Die Dienstzeit ist die Zeit, während der die Angehörigen der Armee im Militärdienst stehen. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise. Sie umfasst Arbeitszeit, Ruhezeit und Freizeit. Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub.

4 Wo in diesem Dienstreglement aus sachlichen Erwägungen männliche Formen wie «der einzelne», «der Angehörige der Armee», «der Kommandant» gebraucht werden müssen, gelten diese Bezeichnungen für weibliche und männliche Angehörige der Armee.

2. Kapitel: Grundlagen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft strebt nach Frieden und Bewahrung ihrer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Sie will ihr Staatsgebiet im Falle von kriegerischen Konflikten verteidigen und die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen schützen. Sie will aktiv zur Sicherung des Friedens in der Welt beitragen und sich für eine menschenwürdige Welt einsetzen. Ziel der Sicherheitspolitik ist es, unserem Land den Frieden und die grösstmögliche Handlungsfreiheit zu erhalten. Die Schweiz richtet alle geeigneten Mittel auf dieses Ziel aus und arbeitet eng mit der internationalen Staatengemeinschaft zusammen. Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen der Schweiz folgende Instrumente zur Verfügung: Aussenpolitik, Armee, Bevölkerungsschutz, Wirtschaftspolitik, Landesversorgung, Staatsschutz und Polizei sowie Information

9 und Kommunikation.

10 Im Rahmen der Sicherheitspolitik kommt der Armee eine zentrale Bedeutung zu.

11 4 Auftrag der Armee Die Armee hat den Auftrag:

12 5 Militärdienstpflicht Unsere Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf dem Grundsatz der Militärdienstpflicht für alle Schweizer Bürger. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst melden.

6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt Nach Verfassung und Gesetz ist die Armee der zivilen Gewalt unterstellt. Ihre oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind dabei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen.

7 Vereidigung im Aktivdienst

1 Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee ihre Bereitschaft zur militärischen Pflichterfüllung mit dem Eid.

2 Bei der Abnahme des Eides vertritt ein Mitglied einer zivilen Behörde oder ein Kommandant den Bundesrat.

3 Der Vertreter des Bundesrates oder der Kommandant der zu vereidigenden Truppe verliest die Botschaft des Bundesrates, in der das Aufgebot zum Aktivdienst begründet wird.

4 Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Eidesformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.

5 Wer nicht schwört, legt stattdessen das Gelübde ab.

8 Eid/Gelübde «Ich schwöre/Ich gelobe, – der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen; – Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen; – meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen; – der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten; – die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»

3. Kapitel: Führung

Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auftrag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zusammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusammenarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Führung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleichgestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart. Auch aufseiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten. In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompetenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militärischen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit. In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.

1. Abschnitt: Führungsgrundsätze

9 Führung

1 Führen heisst: das Handeln der Unterstellten auf das Erreichen eines Ziels ausrichten.

2 Die Leistung eines Verbandes entsteht aus dem planvollen Zusammenwirken der einzelnen. Führen im Militär heisst deshalb insbesondere: den einzelnen dazu bringen, seine ganze Kraft für die gemeinsame Erfüllung des Auftrags einzusetzen, im Ernstfall auch unter Einsatz des Lebens.

13 10 Führen durch Auftrag Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unterstellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zusammenhangs nötig ist.

11 Mitdenken und Engagement

1 Führen durch Auftrag verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt

14 für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.

2 Von den Unterstellten verlangt diese Art der Führung aktives Mitdenken und die Bereitschaft, selbständig und initiativ im Sinne des Auftrags zu handeln.

12 Verantwortung

1 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für lagegerechte und zeitgerechte Aufträge. Er erteilt Aufträge erst, wenn er die Folgen bedacht hat. Er berücksichtigt dabei die Fähigkeiten der Unterstellten.

2 Bei der Vorbereitung seiner Entschlüsse kann der Vorgesetzte Unterstellte beiziehen. Die Entschlüsse verantwortet er indessen allein.

3 Der Vorgesetzte kontrolliert, ob die gesetzten Ziele erreicht werden.

4 Der Vorgesetzte ist für das Wohl und den Schutz seiner Unterstellten verantwortlich. Er setzt sie nicht unnötig Risiken und Gefahren aus.

5 Die Unterstellten tragen auf allen Stufen ihrerseits Verantwortung. Sie sind im Rahmen der Handlungsfreiheit, die ihnen eingeräumt wird, verantwortlich für die Ausführung eines Auftrags.

13 Disziplin

1 Das Erreichen der gesetzten Ziele setzt bei allen Angehörigen eines militärischen Verbandes diszipliniertes Verhalten voraus. Disziplin heisst: Der einzelne stellt seine persönlichen Interessen und Wünsche zugunsten des Ganzen zurück und gibt im Sinne des Auftrags sein Bestes.

2 Disziplin hat dann die grösste Wirkung, wenn sie mit Initiative und Selbständigkeit verbunden ist.

14 Information

1 Damit die Ziele eines Verbandes erreicht werden können, müssen die Unterstellten die Absicht ihres Vorgesetzten verstehen. Der Vorgesetzte nutzt deshalb jede Gelegenheit zur Information. Wenn immer möglich, gibt er die Überlegungen bekannt, die zu seinem Entschluss geführt haben. Diese Information ist umso wichtiger, je mehr der Vorgesetzte auf die Selbständigkeit und Initiative der einzelnen Unterstellten zählt.

2 Die Unterstellten informieren von sich aus ihren Vorgesetzten über Sachverhalte, die für die Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Information ist besonders wichtig, wenn ihre Fachkenntnisse und ihr Spezialwissen für den Erfolg des Verbandes ausschlaggebend sein können.

3 Jeder Angehörige der Armee bemüht sich, die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung seines Auftrags wichtig sind.

15 Kommunikation Die Aufgaben eines Verbandes sind oft schwierig und komplex. Sie können nur gelöst werden, wenn sich die Angehörigen des Verbandes laufend über ihre Arbeit verständigen. Regelmässige Kommunikation trägt entscheidend dazu bei, dass alle Beteiligten sich mit ihrem Auftrag identifizieren und ihr Bestes leisten können. Zwischen Vorgesetzten und Unterstellten schafft sie jenes Vertrauen, welches in Zeitnot und unter schwierigen Umständen das Führen mit knappen Befehlen und Anordnungen ermöglicht.

16 Vorbild Führung braucht Autorität. Diese erwächst den Vorgesetzten insbesondere aus ihrer fachlichen und persönlichen Glaubwürdigkeit. Vorgesetzte führen in erster Linie durch ihr persönliches Vorbild. Sie leben Disziplin und Engagement vor und wirken

15 dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten.

17 Zusammenhalt und Leistung Vorgesetzte und Unterstellte begegnen sich in gegenseitiger Achtung. Sie vertrauen einander und setzen sich dafür ein, den Zusammenhalt und die Leistungskraft des Verbandes zu stärken. Die Gewissheit, sich aufeinander verlassen zu können, erleichtert die Pflichterfüllung und das Erreichen des gemeinsamen Ziels.

2. Abschnitt: Struktur der Führung

18 Hierarchie der Verbände

1 Die Armee ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Die Verbände können dem Auftrag entsprechend zusammengestellt werden. Die Unterstellungs-

16 verhältnisse können hiefür ändern.

2 Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Trupp, Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando),

17 Grosser Verband (Brigade, Lehrverband, Territorialregion).

19 Kommandoordnung

1 Die Kommandoordnung regelt die Unterstellungen. Sie ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Führung.

2 Wer einen Verband führt, ist der Vorgesetzte aller Angehörigen dieses Verbandes, einschliesslich der nur vorübergehend Unterstellten.

3 Alle Angehörigen der Armee müssen wissen, wem sie unterstellt sind und wie die Verantwortungen geregelt sind.

20 Dienstweg

1 Der Dienstweg ergibt sich aus der Kommandoordnung. Er verbindet die einzelnen Kommandostufen, ohne eine von ihnen zu übergehen.

2 Befehle, Meldungen, Anträge und Gesuche erfolgen auf dem Dienstweg. Mitteilungen zum Zweck der gegenseitigen Information und zur Sicherstellung von Querverbindungen sind nicht an den Dienstweg gebunden.

3 Neben dem Kommandantendienstweg gibt es Fachdienstwege.

4 Wenn Zeitmangel oder andere Gründe zur Abweichung vom Dienstweg zwingen, müssen die übergangenen Stellen möglichst rasch orientiert werden.

5 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee

18 direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt oder an den Armeeseelsorger wenden.

21 Befehl und Gehorsam

1 Vorgesetzte und die von ihnen beauftragten Führungsgehilfen haben das Recht und die Pflicht, Befehle in Dienstsachen zu erteilen. Die Unterstellten sind zu Gehorsam verpflichtet.

2 Die Vorgesetzten sind dafür besorgt, dass Befehle ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese von ihnen selbst oder von übergeordneten Stellen erteilt wurden.

3 Vorgesetzte respektieren die Verantwortungsbereiche ihrer Unterstellten und schmälern diese nicht ohne zwingende Gründe.

4 Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehlskompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbesondere für:

5 Fallen der Vorgesetzte und sein Stellvertreter aus, übernimmt unverzüglich der Geeignetste die Führung, bis der vorgesetzte Kommandant neue Anordnungen trifft.

6 Wenn ein Unterstellter nicht verstanden hat, was von ihm erwartet wird, verlangt er die notwendigen Erläuterungen.

7 Wenn ein neuer Befehl einem früheren widerspricht, macht der Unterstellte seinen Vorgesetzten auf den Widerspruch aufmerksam. Er führt aber den neuen Befehl aus, wenn der Vorgesetzte daran festhält.

8 Wenn sich die Umstände seit der Erteilung des Befehls erheblich geändert haben, die Verbindung zum Vorgesetzten unterbrochen und Zuwarten nicht zu verantworten ist, können die Unterstellten, soweit nötig, vom Befehl abweichen. Sie handeln aber weiterhin nach der Absicht des Vorgesetzten und orientieren diesen so bald wie möglich.

3. Abschnitt: Mannschaft und Kader

22 Rangordnung und Grade

1 Die Angehörigen der Armee sind entsprechend ihrer militärischen Ausbildung und ihrer Funktion in eine Rangordnung mit verschiedenen Graden eingereiht.

2 Bei gleichem Grad wird die Rangordnung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Geburtsdatum bestimmt.

3 Kommandoordnung und Rangordnung müssen nicht notwendigerweise übereinstimmen. Ranghöhere können ausnahmsweise Rangtieferen unterstellt sein.

4 Ranghöhere, die nicht zugleich Vorgesetzte sind, haben in fremden Kommandobereichen keine Befehlskompetenz. Bei Verstössen gegen die militärische Ordnung sind sie indessen berechtigt und verpflichtet, Befehle zur Wiederherstellung dieser Ordnung zu erteilen.

5 Grade der Mannschaft sind: Rekrut, Soldat, Gefreiter,

19 Obergefreiter.

6 Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader.

7 Grade der Unteroffiziere sind: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister Feldweibel, Höhere Unteroffiziere Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant,

20 Chefadjutant.

8 Grade der Offiziere sind: Leutnant, Subalternoffiziere Oberleutnant Hauptmann Hauptleute Major, Stabsoffiziere Oberstleutnant, Oberst Brigadier, Höhere Stabsoffiziere Divisionär, Korpskommandant General Oberbefehlshaber der Armee

23 Unteroffiziere

1 Die Unteroffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Vorgesetzten. Sie können je nach Grad Gruppen führen, enge Mitarbeiter von Zugführern und

21 Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden.

2 Die Unteroffiziere haben eigene Kompetenzund Verantwortungsbereiche. Insbesondere obliegt ihnen die Ausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen sowie die

22 Erziehung.

3 23 Obergefreite, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader.

24 Offiziere

1 Die Offiziere tragen die Verantwortung für die Führung, Ausbildung und Erzie-

24 hung sowie den Einsatz der Verbände.

2 Offiziere führen die Verbände ab Stufe Zug. Sie können in Stäben eingesetzt werden oder als Spezialisten besondere Aufgaben erfüllen.

3 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut und zum

25 Fachoffizier ernannt werden.

25 Kommandanten

1 Die Kommandanten führen die Verbände ab Stufe Einheit im Einsatz und in der Ausbildung.

2 26 Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Verbände verantwortlich.

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