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Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Versandkontrollen

Geltender Text a fecha 2007-01-01

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 vom 21. März 1997 ,

2 in Ausführung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über Kontrollen vor dem Versand (Übereinkommen),

3 4 in Ausführung von Artikel 271 des Strafgesetzbuches , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Versandkontrollen, die auf schweizerischem Gebiet von einer Versandkontrollstelle im Auftrag eines anderen Staates im Rahmen von Importkontrollprogrammen durchgeführt werden.

Art. 2 Begriff

Mit Versandkontrollen wird geprüft, ob die zur Ausfuhr bestimmten Waren hinsichtlich Qualität, Menge und Preis, einschliesslich der Wechselkurse und der finanziellen Bedingungen, mit den Spezifikationen des jeweiligen Vertrages zwischen Importeur und Exporteur übereinstimmen und ob die Waren den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Normen oder, wenn solche Normen fehlen, den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.

Art. 3 Bewilligung

1 Für Versandkontrollen braucht es eine Bewilligung.

2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement). Es entscheidet auf Antrag des Staatssekretariats

5 für Wirtschaft (SECO) .

Art. 4 Bewilligungsgrundsätze

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versandkontrollstelle:

2 Bei der Einreichung des Bewilligungsgesuches hat die Versandkontrollstelle dem Departement alle Bestimmungen des Kontrollauftrages mitzuteilen. Ausgenommen bleiben Bestimmungen über Vergütungen. Ferner hat die Versandkontrollstelle der Bewilligungsbehörde unaufgefordert alle späteren Änderungen des Kontrollauftrages mitzuteilen.

Art. 5 Geltungsdauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung gilt so lange wie der betreffende Kontrollauftrag.

2 Wird der Kontrollauftrag geändert, so bedarf es keiner neuen Bewilligung, sofern er weiterhin den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Art. 6 Widerruf der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Versandkontrollstelle:

2 Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung kann die Bewilligung widerrufen werden.

2. Abschnitt: Durchführung der Versandkontrollen

Art. 7 Nichtdiskriminierung und Transparenz

1 Die Versandkontrollen sind auf nichtdiskriminierende Weise durchzuführen.

2 Die Versandkontrollstellen haben die Exporteure über die Modalitäten der Kontrolle zu unterrichten.

Art. 8 Wirtschaftsinformationen

1 Die Versandkontrollstellen dürfen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:

2 Die Versandkontrollstellen haben die von den Exporteuren erteilten Informationen, soweit diese nicht in der Öffentlichkeit bekannt sind, als vertrauliche Wirtschaftsinformationen zu behandeln. Vertrauliche Wirtschaftsinformationen dürfen der ausländischen Regierung oder Verwaltung, in deren Auftrag die Kontrolle erfolgt, nur soweit mitgeteilt werden, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren und Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.

Art. 9 Vorläufige Prüfung der Preise

Auf Antrag der Exporteure nehmen die Versandkontrollstellen vor dem Zeitpunkt der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise im Sinne von Artikel 2 vor. Das Prüfungsergebnis ist den Exporteuren unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtanerkennung des Preises bedarf einer genauen Begründung.

Art. 10 Prüfergebnis

1 Die Versandkontrollstellen führen die Kontrollen möglichst ohne Verzögerung durch.

2 Nach Abschluss der Kontrollen erstellen sie innerhalb von fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht oder erläutern schriftlich und detailliert die Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts.

3 Den Exporteuren ist Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

4 Wird kein Schlussbericht erstellt, so ist auf Ersuchen des Exporteurs eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Zeitpunkt zu vereinbaren.

Art. 11 Prüfung des Vertragspreises

1 Die Versandkontrollstelle darf einen zwischen Exporteur und Importeur vereinbarten Vertragspreis nur dann zurückweisen, wenn sie nachweist, dass ihr Entscheid aufgrund eines Prüfungsverfahrens zustandegekommen ist, das den Anforderungen der Absätze 2–5 genügt.

2 Für das Prüfungsverfahren gilt:

3 Bei der Preisprüfung berücksichtigt die Versandkontrollstelle die Bedingungen des Kaufvertrages und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren, wie Handelsstufe und Verkaufsmenge, Lieferfristen, Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Merkmale des Modells, besondere Versandoder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenzoder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrages erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden, sowie bestimmte, den vom Exporteur festgelegten Preis beeinflussende Faktoren.

4 Die Prüfung der Transportkosten darf sich nur auf den Transport auf schweizerischem Gebiet und die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Beförderungsart beziehen.

5 Bei der Prüfung des Vertragspreises dürfen nicht herangezogen werden:

Art. 12 Verfahren bei Streitigkeiten

1 Die Versandkontrollstellen führen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung der von Exporteuren eingelegten Beschwerden sowie für die Entscheidung hierüber ein.

2 Diese Verfahren richten sich nach folgenden Grundsätzen:

3 Im übrigen ist für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Exporteuren und Versandkontrollstellen Artikel 13 anwendbar, soweit die Versandkontrollstellen im Auftrag von WTO-Mitgliedern tätig sind.

Art. 13 Unabhängige Prüfungsstelle

1 Die Versandkontrollstellen und die Exporteure haben Streitigkeiten möglichst einvernehmlich zu lösen.

2 Sofern keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, kann jede Partei frühestens zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde nach Artikel 12 die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfungsstelle nach Artikel 4 des Übereinkommens unterbreiten. Hierbei kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

Art. 14 Aufträge von Nichtmitgliedern der WTO

Für Versandkontrollen, die von Nichtmitgliedern der WTO in Auftrag gegeben werden, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

3. Abschnitt: Publikation, Auskunftspflicht, Gebühren

und Rechtsschutz

Art. 15 Publikation

Jährlich wird eine Liste der Versandkontrollstellen und der Länder, auf die sich die Bewilligung bezieht, veröffentlicht.

Art. 16 Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller muss wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen sowie dem Departement alle zweckdienlichen Auskünfte und Einsicht in die Unterlagen und Belege gewähren.

Art. 17 Gebührenpflicht

1 Die Versandkontrollstellen müssen für die Bewilligung eine Gebühr bezahlen. Diese beträgt je aufgewendete Stunde 100 Franken.

2 Das Departement verfügt die Gebühr zusammen mit der Erteilung der Bewilligung.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

6 7 8. September 2004 .

Art. 18 Rechtsschutz

1 Gegen Bewilligungsentscheide des Departements kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesrat nach den Artikeln 72 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

8 1968 über das Verwaltungsverfahren erhoben werden.

2 9 ...

3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Bewilligungen für Versandkontrollen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben gemäss den in den einzelnen Bewilligungen genannten Bedingungen und Auflagen gültig.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 0.632.20

[^3]: SR 311.0

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2713 2921).

[^5]: Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 13 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2713 2921).

[^8]: SR 172.021

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2713 2921).