Verordnung vom 29. November 1994 über forstliches Vermehrungsgut
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung
1 vom 30. November 1992 (WaV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf:
- a. Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen;
- b. Vermehrungsgut von Pappelarten, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind (Zuchtpappeln).
2 Die Bestimmungen der Forstlichen Pflanzenschutzverordnung vom 30. November
2 1992 bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Folgende in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten: Ausgangsmaterial a. für generatives Vermehrungsgut: Bestände und Samenplantagen;
- b. für vegetatives Vermehrungsgut: Klone und Mischungen von Klonen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone. Herkunft Standort, an dem sich ein autochthoner, d. h. an Ort und Stelle entstandener, oder ein nicht autochthoner Bestand von Bäumen befindet.
Fussnoten
[^1]: SR 921.01
[^2]: [AS 1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 6]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (SR 916.20 ).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.