Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2)
1 gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
2 und auf die Artikel 4, 5 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 , sowie in Ausführung der im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen der Abkommen, des Verständigungsprotokolls sowie der Vereinbarungen und Abmachungen in Form von Briefwechseln, verordnet:
3 Art. 1 Einfuhrzölle Für Waren aus der Türkei, den Färöer-Inseln, aus Israel, Rumänien, Bulgarien, Marokko, der Westbank und dem Gazastreifen, Mazedonien, Mexiko, Kroatien, Jordanien sowie Singapur, denen die Präferenzbehandlung im Sinne der im Ingress genannten Abkommen und Vereinbarungen zusteht, gelten die in Anhang 2 angegebenen Zollansätze.
4 Art. 1 a Zollkontingente
1 Bei Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) erhoben.
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche, für Waren der Zoll-
5 tarifnummern 2402.2020 und 2403.1000 jene der Annahme der Einfuhrdeklarationen. Am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents erfolgt die Zuteilung entsprechend dem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge.
3 Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Differenz zwischen den Einfuhrzöllen nach Absatz 1 und den Einfuhrzöllen nach Anhang 2, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
5 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
Art. 2 Ausfuhrzölle
Für nach den in Artikel 1 genannten Ländern zur Ausfuhr und dort, in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in den EFTA-Mitgliedsstaaten, zur Verwendung bestimmte Waren, denen Präferenzbehandlung im Sinne der im Ingress genannten Abkommen zusteht, gelten die in Anhang 3 angegebenen Zollansätze.
Art. 3 Schutzmassnahmen bei der Ausfuhr
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Präferenzansätze des Anhangs 3 sistieren oder die Ausfuhr der Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen, damit verhindert wird, dass durch Wiederausfuhr nach Ländern, die nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-Assoziation gehören oder mit welchen keine Freihandelsabkommen bestehen, die für die betreffenden Länder gültigen Zölle des schweizerischen Ausfuhrtarifs umgangen werden.
2 Die Sistierung der Präferenzansätze oder die anderen Massnahmen nach Absatz 1 werden aufgehoben, sobald es die Umstände erlauben.
Art. 4 Ursprungsbestimmungen
Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Zollansätze sind nur für Waren anwendbar, die den in den Protokollen zu den im Ingress genannten Abkommen sowie in den Anhängen zu den im Ingress genannten Vereinbarungen festgelegten Ursprungsbedingungen entsprechen.
Art. 5 Änderung dieser Verordnung
Die Anhänge können vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement geändert werden, soweit sich die entsprechende Zuständigkeit aus Gesetz oder besonderer Verordnung ergibt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
6 a. die Verordnung vom 25. März 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der Türkei;
7 b. die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik;
8 über die Zollansätze für Waren im c. die Verordnung vom 14. Dezember 1992 Verkehr mit Israel;
9 d. die Verordnung vom 31. März 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit den Baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen);
10 e. die Verordnung vom 26. April 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Rumänien;
11 f. die Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Bulgarien;
12 g. die Verordnung vom 30. September 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Ungarn;
13 h. die Verordnung vom 12. November 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Polen;
14 i. die Verordnung vom 14. März 1994 über die Zollansätze für Waren aus den Färoer-Inseln.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.201
[^2]: SR 632.10
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2163).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2130).
[^5]: SR 632.10 Anhang 1
[^6]: [AS 1992 823 1315 Art. 5 Ziff. 3, 1994 1430 Art. 5]
[^7]: [AS 1992 1315, 1994 1430 Art. 7] Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA)
[^8]: [AS 1993 18, 1994 1430 Art. 6]
[^9]: [AS 1993 1319, 1994 1430 Art. 7, 1995 1466]
[^10]: [AS 1993 1482, 1994 1430 Art. 7]
[^11]: [AS 1993 2272, 1994 1430 Art. 7]
[^12]: [AS 1993 2773, 1994 1430 Art. 7]
[^13]: [AS 1993 2970, 1994 1430 Art. 7]
[^14]: [AS 1994 670]