Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2)
(Freihandelsverordnung 2) 1 vom 27. Juni 1995 (Stand am 15. April 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
2 über gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 aussenwirtschaftliche Massnahmen,
3 auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
4 und auf die Artikel 4, 5 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 sowie in Ausführung der in Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen der Abkommen
5 sowie der Vereinbarungen und Abmachungen in Form von Briefwechseln, verordnet:
6 Einfuhrzölle Art. 1 Die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen wird wie folgt gewährt:
- a. Für Waren aus der Türkei, den Färöer-Inseln, aus Israel, Marokko, der Westbank und dem Gazastreifen, aus Mazedonien, Mexiko, Kroatien, Jordanien, Singapur, Chile, Tunesien, Libanon, der Republik Korea, der Südafrikanischen Zollunion sowie Ägypten gelten die Zollansätze nach Anhang 2.
- b. Für Agrarprodukte und andere Waren zu Futterzwecken aus Lesotho gelten die Zollansätze nach Anhang 3.
7 Art. 1 a Zollkontingente
1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 2 festgelegt.
2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten.
3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere
8 Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.
4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist.
5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV gestattet das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist.
6 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
9 Art. 2 Ausfuhrzölle Für Waren, die zur Ausfuhr nach den in Artikel 1 genannten Ländern und dort oder in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-Assoziation zur Verwendung bestimmt sind und denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 4.
10 Art. 3 Schutzmassnahmen bei der Ausfuhr
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Zollansätze nach Anhang 4 sistieren oder die Ausfuhr der Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen, damit verhindert wird, dass durch Wiederausfuhr nach Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels- Assoziation sind oder mit denen keine Freihandelsabkommen bestehen, die für die betreffenden Länder gültigen Zölle des schweizerischen Ausfuhrtarifs umgangen werden.
2 Die Sistierung der Zollansätze oder die anderen Massnahmen nach Absatz 1 werden aufgehoben, sobald es die Umstände erlauben.
11 Ursprungsbestimmungen Art. 4 Die Zollansätze nach den Anhängen dieser Verordnung sind nur auf Waren anwendbar, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen entsprechen.
12 Art. 4 a Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverord-
13 nung vom 1. November 2006 anwendbar.
Art. 5 Änderung dieser Verordnung
Die Anhänge können vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement geändert werden, soweit sich die entsprechende Zuständigkeit aus Gesetz oder besonderer Verordnung ergibt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
14 a. die Verordnung vom 25. März 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der Türkei;
15 b. die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik;
16 c. die Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Israel;
17 d. die Verordnung vom 31. März 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit den Baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen);
18 e. die Verordnung vom 26. April 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Rumänien;
19 f. die Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Bulgarien;
20 über die Zollansätze für Waren g. die Verordnung vom 30. September 1993 im Verkehr mit Ungarn;
21 h. die Verordnung vom 12. November 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Polen;
22 i. die Verordnung vom 14. März 1994 über die Zollansätze für Waren aus den Färöer-Inseln.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483).
[^2]: SR 946.201
[^3]: SR 631.0
[^4]: SR 632.10
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483). Das Inkrafttreten für die Südafrikanische Zollunion wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2130). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008 (AS 2008 1661).
[^8]: SR 916.01
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4599). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 20 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^13]: SR 631.01
[^14]: [AS 1992 823 1315 Art. 5 Ziff. 3, 1994 1430 Art. 5]
[^15]: [AS 1992 1315, 1994 1430 Art. 7]
[^16]: [AS 1993 18, 1994 1430 Art. 6]
[^17]: [AS 1993 1319, 1994 1430 Art. 7, 1995 1466]
[^18]: [AS 1993 1482, 1994 1430 Art. 7]
[^19]: [AS 1993 2272, 1994 1430 Art. 7]
[^20]: [AS 1993 2773, 1994 1430 Art. 7]
[^21]: [AS 1993 2970, 1994 1430 Art. 7]
[^22]: [AS 1994 670]